Ultraleichtschein

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Der Ultraleichtschein ist die österreichische Erlaubnis für Ultraleichtpiloten, die zum Führen von Ultraleichtluftfahrzeugen berechtigt. Sie ist grundsätzlich, aufgrund der nationalen Regelung für Luftsportgeräte in Europa, auf in Österreich zugelassene Ultraleichtluftfahrzeuge im österreichischen Luftraum beschränkt. Einzelheiten des Ultraleichtscheins sind in der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZVPL) geregelt.

Klassenberechtigung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Aerodynamisch gesteuertes Ultraleichtflugzeug
Trike als gewichtskraft gesteuertes Ultraleichtflugzeug
Tragschrauber
Motorgleitschirm

Nach § 24a ZLPV gibt es eine Klassenberechtigung für folgende Ultraleichluftfahrzeuge:

Ausbildung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Aufgaben der Regelung für Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtluftfahrzeuge wurden per Verordnung[1] des Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr an den Österreichischen Aero-Club übertragen. Dieser ist damit eine Zivilluftfahrtbehörde 1. Instanz für die Verwaltung der Ultraleichtscheinen.

Das Mindestalter als Ultraleichtpilot beträgt nach § 3 ZPLV 17 Jahre. Ein Flugschüler darf erst dann einen Alleinflüge durchführen, wenn er ein fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis mindestens für LAPL besitzt.[2]

Die Ausbildung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil mit jeweils anschließender Prüfung. Die theoretische Ausbildung umfasst:[3]

  • Luftrecht
  • Menschliches Leistungsvermögen
  • Meteorologie
  • Kommunikation einschließlich Durchführung des Sprechfunkverkehrs
  • Aerodynamik
  • Betriebliche Verfahren
  • Flugleistung und Flugplanung
  • Allgemeine Luftfahrzeugkunde
  • Navigation

In der praktischen Prüfung zum Ultraleichtpilot muss der Flugschüler nachweisen, dass er die notwendigen Verfahren und Manöver beherrscht. Die praktische Ausbildung umfasst[4]

  • Starts und Landungen auf Flugplätzen
  • Notlandeübungen
  • Einweisung in besondere Flugzustände und Notfälle
  • Überlandflüge mit und ohne Fluglehrer
  • für die Klassenberechtigung UL/A und UL/G mindestens 30 Stunden, dabei 10 Stunden Alleinflug durch den Flugschüler
  • für die Klassenberechtigung UL/T mindestens 35 Stunden, dabei
    • 150 Landungen mit Tragschraubern,
    • 10 Flugstunden in Begleitung eines Fluglehrers,
    • 5 Flugstunden im Alleinflug,
    • 20 Landungen im Alleinflug,
  • für die Klassenberechtigung UL/M eine
    • Grundberechtigung für Hängegleiter und Paragleiter
    • praktische Grundausbildung auf doppelsitzigen, schulungstauglichen Motorgleitschirmen
    • Mindestens 30 Starts und Landungen mit Motorgleitschirmschirmen

Aufrechterhaltung und Verlängerung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Klassenberechtigung für Ultraleichtluftfahrzeuge ist für zwei Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung sind bestimmte Bedingungen zu erfüllen:[5]

Klassenberechtigung UL/A[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Während der vergangenen 24 Monate 25 Stunden als Pilot auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Motorseglern oder einmotorigen Motorflugzeugen, davon 10 Stunden in den letzten 12 Monaten
  • Bei einem mindestens einstündigen Übungsflug mit Fluglehrer innerhalb der letzten 12 Monate, reduziert sich die Zahl auf 12 Stunden
  • 12 Starts und 12 Landungen in dem Zeitraum

Klassenberechtigung UL/G[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Während der vergangenen 24 Monate 12 Stunden als Pilot auf gewichtskraft gesteuerten Ultraleichtflugzeugen
  • 6 Stunden innerhalb der letzten 12 Monate
  • 12 Starts und 12 Landungen

Klassenberechtigung UL/T[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Während der vergangenen 24 Monate 12 Stunden als Pilot auf Tragschraubern
  • 6 Stunden innerhalb der letzten 12 Monate
  • 12 Starts und 12 Landungen
  • Übungsflug von einer Stunde Flugzeit mit Fluglehrer

Klassenberechtigung UL/M[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Während der vergangenen 24 Monate mindestens 30 Starts und 30 Landungen als Pilot mit Motorgleitschirmen
  • davon innerhalb der letzten 12 Monate 10 Starts und 10 Landungen

Die Flugstunden, Starts und Landungen sind in einem Flugbuch aufzuzeichnen und durch einen Vermerk eines Prüfers im Flugbuch zu beurkunden. Eine Kopie des Prüfvermerks ist der zuständigen Luftfahrtbehörde zu übermitteln.

Weitere Berechtigung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Um Passagiere mitnehmen zu dürfen sind für die Klassenberechtigung UL/A, UL/G und UL/T nach Erwerb des Ultraleichscheins 10 Flugstunden als verantwortlicher Pilot notwendig. Bei der Klassenberechtigung UL/M sind es 100 Landungen mit Motorschirm nach dem Erwerb der entsprechenden Klassenberechtigung an mindestens 20 Tagen.[6]

Weiter Berechtigungen sind Schleppberechtigung, Kunstflugberechtigung, Lehrberechtigung und Prüfer für Ultraleichtpiloten.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club (ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung – ÖAeCVO)
  2. § 5 ZLPV
  3. § 24c ZLPV
  4. § 24d ZLPV
  5. § 24g ZLPV
  6. § 24f ZLPV