Umsatzsteuer-Voranmeldung (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 14. Dezember 2015 um 21:24 Uhr durch Daceloh (Diskussion | Beiträge) (Einzelnachweise eingefügt, Belegbaustein entfernt). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen von Unternehmern monatlich oder vierteljährlich abgegeben werden, um die bereits angefallene Umsatzsteuer an das Finanzamt zu melden und abzuführen. In der Umsatzsteuererklärung nach Ablauf des Jahres werden die bereits geleisteten Zahlungen angerechnet. § 18 UStG bildet die gesetzliche Grundlage.

Sinn und Zweck

Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. Durch die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird erreicht, dass zum einen den Staat ein geringeres Zahlungsausfallsrisiko trifft und er einen Zinsvorteil erlangt, zum anderen der Unternehmer seine Umsatzsteuerlast gleichmäßiger über das ganze Jahr verteilen und so Zahlungsschwierigkeiten am Anfang des Folgejahres vermeiden kann. Umgekehrt hat der Unternehmer bei Vorsteuer-Erstattungen einen Zinsvorteil.

Zeitraum, Frist und Fristverlängerung

Der Abgabezeitraum für die Umsatzsteuervoranmeldung richtet sich nach der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres. Die Abgabepflicht wird vom Finanzamt festgestellt; falls sich der Abgabezeitraum ändert, erhält der Unternehmer eine Mitteilung. Beträgt die Vorjahres-Umsatzsteuerzahllast nicht mehr als 1.000 €, kann das Finanzamt den Unternehmer für das folgende Kalenderjahr von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Zwischen 1.000,01 € und 7.500,00 € wird die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abgegeben, bei höheren Zahllasten ist die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich zu erstellen. Neu gegründete Unternehmen müssen die ersten zwei Jahre immer monatliche Voranmeldungen abgeben (§ 18 Abs. 2 UStG).

Bei einem Vorsteuerguthaben von mehr als 7.500 € kann der Unternehmer freiwillig monatliche Voranmeldungen abgeben, ansonsten ist der Abgabezeitraum nicht frei wählbar (§ 18 Abs. 2a UStG).

Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Voranmeldung für den Januar ist also spätestens am 10. Februar abzugeben.

Auf Antrag kann eine Dauerfristverlängerung gewährt werden, so dass sich die Frist für die Voranmeldung um einen Monat verlängert.[1] Die Voranmeldung für den Monat Januar muss dann erst am 10. März eingereicht werden. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung bedarf keiner Begründung und wird im Regelfall anstandslos vom Finanzamt bewilligt. Wenn eine Dauerfristverlängerung genehmigt ist, ist bei monatlicher Anmeldepflicht eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres zu leisten; bei neu gegründeten Unternehmen richtet sich die Sondervorauszahlung nach den voraussichtlichen Umsätzen.[2] In der Erklärung für den Dezember wird diese Sondervorauszahlung dann angerechnet. Auch für die vierteljährliche Voranmeldung ist eine Dauerfristverlängerung möglich, hier muss keine Sondervorauszahlung geleistet werden.

Form

Im Rahmen einer Selbstveranlagung hat der Steuerpflichtige die Umsatzsteuerzahllast oder den Vorsteuererstattungsanspruch zu errechnen, die Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben und die Steuer abzuführen, sofern sich eine Umsatzsteuerzahllast ergibt.

Bis 2004 geschah die Übermittlung der Daten mittels eines Meldebogens auf Papier, seit 2005 ist die Voranmeldung als "Elektronische Steuererklärung" über das System ELSTER einzureichen, welches kostenlos erhältlich ist. Neben dem Programm ELSTER, das von der Finanzverwaltung herausgegeben wird, gibt es eine Vielzahl anderer Programme, welche die Übertragung mittels einer ELSTER-Schnittstelle übernehmen. Seit dem 1. Januar 2013 muss die elektronische Übertragung zwingend authentifiziert erfolgen.

Sollte keine Möglichkeit bestehen, die Steuererklärung elektronisch abzugeben, kann diese weiterhin per Post abgegeben werden (Härtefall).

Berechnung

Für die Umsatzsteuer-Voranmeldung gelten die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.

Für die Zahlung der Umsatzsteuer gibt es zwei Varianten, die Soll- und die Istversteuerung. Bei der Sollversteuerung ist die Umsatzsteuer fällig, sobald die Leistung erbracht oder eine Anzahlung geleistet worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG). Auf die Rechnungsstellung kommt es nicht an. Bei der Istversteuerung, die beantragt werden kann, wenn bestimmte Umsatzgrenzen unterschritten sind, muss die Umsatzsteuer erst abgeführt werden, wenn die gestellte Rechnung bezahlt wurde. Diese Regelung bringt einen Zinsvorteil für den Unternehmer.

Die Vorsteuer ist abzugsfähig, wenn die Leistung erbracht ist und die Rechnung vorliegt. Auf die tatsächliche Bezahlung kommt es nicht an. Beispiel: Der Unternehmer bekommt im Januar einen Bürostuhl geliefert, im Februar erhält er die Rechnung dazu. Diese wird im März bezahlt. Die Vorsteuer ist im Februar abzugsfähig, da die Leistung erbracht ist und die Rechnung vorliegt.

Eine Ausnahme gilt für Anzahlungen: Die Vorsteuer ist abzugsfähig, wenn die Anzahlungsrechnung vorliegt und die Zahlung geleistet ist.

Sonderfall bei ausländischen Unternehmen

Bei Unternehmern aus dem Nicht-EU-Ausland („Drittland“), die sonstige Leistungen auf elektronischem Weg erbringen (zum Beispiel Downloads), gilt die Sonderregelung des § 18 Abs. 4c UStG. Vor Beginn der Tätigkeit kann sich der Unternehmer in einem einzigen EU-Mitgliedstaat registrieren lassen. An dieses frei wählbare Land bezahlt er die gesamte Umsatzsteuer, die er an die EU-Länder schuldet. Für diese Unternehmer gilt eine verlängerte Abgabefrist bis zum 20. des Folgemonats.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 46 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
  2. § 47 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung