Unterhaltssicherungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden
Kurztitel: Unterhaltssicherungsgesetz
Früherer Titel: Gesetz über die Sicherung des Unterhalts für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen, Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen
Abkürzung: USG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wehrrecht, Unterhaltsrecht
Fundstellennachweis: 53-3, neu:53-8
Ursprüngliche Fassung vom: 26. Juli 1957
(BGBl. I S. 1046)
Inkrafttreten am: 1. April 1957
Letzte Neufassung vom: Art. 2 G vom 29. Juni 2015
(BGBl. I S. 1061, 1062)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. November 2015
(Art. 5 G vom 29. Juni 2015)
GESTA: H002
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) regelt in Deutschland die finanzielle Absicherung von Wehrdienst leistenden Reservisten und Freiwillig Wehrdienst Leistenden.

Geschichte / Ausblick

Das Unterhaltssicherungsgesetz ist im Jahr 1957 entstanden und 1980 neu gefasst worden.[1] Auf Grund fundamentaler Änderungen bei der Bundeswehr in den letzten Jahrzehnten, unter anderem die Neuausrichtung der Bundeswehr mit Aussetzung der Wehrpflicht, wurde das Gesetz am 29. Juni 2015 neu gefasst. Ziele der Neufassung sind unter anderem:

  • die Bearbeitung der Anträge auf Unterhaltsicherung von den Kommunen auf den Bund zu übertragen und dort zu zentralisieren,
  • die Mindestleistung für Reservistendienst Leistende so zu erhöhen, dass sie der Nettobesoldung von aktiver Soldaten gleichen Dienstgrads entsprechen und
  • die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern von freiwilligen Wehrdienst Leistenden sicherzustellen.

Leistungen

Reservisten können gem. Kapitel 2 folgende Leistungen erhalten:

  • § 6 Leistungen an Nichtselbständige (Verdienstausfall-Erstattung)
  • § 7 Leistungen an Selbständige (Verdienstausfall-Erstattung)
  • § 9 Mindestleistung (wenn kein Anspruch nach §§ 6 und 7)
  • § 10 Reservistendienstleistungsprämie (Tagessold) und Zuschläge (Verpflichtungsprämie und Auslandseinsatz-Zuschläge)
  • § 11 Dienstgeld (Tagessold für Kurzübungen)


Freiwillig Wehrdienst Leistenden können gem. Kapitel 3 folgende Leistungen erhalten:

  • § 13 Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum
  • § 14 Wirtschaftsbeihilfe (für Selbständige)
  • § 15 Sonstige Leistungen (Erstattung von Ruhebeiträge bestimmter Versicherung wie Kranken-/Pflegeversicherung)
  • § 17 Allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt
  • § 18 Leistung für die Erstausstattung bei Geburt
  • § 19 Besondere Zuwendung (Kinderweihnachtsgeld)
  • § 20 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • § 21 Überbrückungszuschuss (bei Entlassung)
  • § 22 Leistungen an Angehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
  • § 23 Ersatzansprüche (bei gesetzlichem Schadensersatzanspruch gegen Dritte)

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BT-Drs. 18/4632