Unterhalt
Unter Unterhalt oder Alimente (historisch auch Sustentation) versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes ergeben. Unterhalt ist einer der Grundpfeiler der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit.
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Grundlagen [Bearbeiten]
Der Unterhalt, als Begriff im 16. Jahrhundert vom Lateinischen sustentatio wörtlich ins Deutsche übertragen, ist eine der Grundlagen der sozialen Absicherung, die darauf beruhen, dass sich Familienmitglieder gegenseitig materiell und finanziell unterstützen. Der Unterhalt basiert sowohl auf dem Solidaritätsprinzip als auch auf dem Prinzip von staatlicher und innerfamiliärer Fürsorge und definiert die Familie als Bedarfsgemeinschaft. Die Höhe des Unterhalts ist neben den Unterhaltsrichtlinien auch in der Düsseldorfer Tabelle angegeben, die regelmäßig aktualisiert wird. Für die zur Wehrpflicht, Wehrübung oder Zivildienst Einberufenen regelt sich Art und Höhe der Unterhaltssicherungsleistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG).
Geldunterhalt, Naturalunterhalt, Betreuungsunterhalt [Bearbeiten]
Unterhalt umfasst alle Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person.
Der Begriff Alimente, was in der französischen Sprache so viel wie „Lebensmittel“ oder „Nahrung“ bedeutet, bezieht sich in der heutigen Rechtssprache auf Geldunterhalt (Barunterhalt), während der Unterhaltsbegriff auch Naturalunterhalt und Betreuungsunterhalt beinhaltet.
- Geldunterhalt (Barunterhalt) ist die regelmäßige Zahlung eines Gesamtbudgets
- Zum Naturalunterhalt gehören:
- Betreuungsunterhalt umfasst die Eigenleistung für Betreuung, Gesundheits- und Krankenpflege, und Erziehung Minderjähriger
Nutznießer von Unterhaltsleistungen [Bearbeiten]
Die grundlegenden sozialen Absicherungen durch Unterhalt betreffen etwa:
- Kindesunterhalt gegenüber den Kindern
- Unterhalt des (Ex-)Ehepartners, (Ex-)Lebensgefährtens oder (Ex-)Partners einer eingetragenen Partnerschaft
- Elternunterhalt gegenüber Eltern
- Unterhalt sonstiger Familienmitglieder
- Unterhalt der Menschen, für die man Obsorge und Erziehungsberechtigung innehat
- Unterhalt des Staates gegenüber den zum Wehrdienst oder Zivildienst Einberufenen und deren Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder, etc.)
Unterhaltspflicht [Bearbeiten]
Unterhaltspflichten bestehen in verschiedenen Kulturen etwa aufgrund:
- Obsorgepflichten von Familienoberhäuptern für familiäre Beziehungen und Verwandtschaften – in europäischen Systemen insbesondere Kind-Eltern (Kindesunterhalt, Elternunterhalt), und Ehe (Ehegattenunterhalt) und andere Partnerschaften – und andere Pflegeverhältnisse
- für Minderjährige auch Obsorge in Erziehungseinrichtungen, Waiseneinrichtungen oder durch den Lehrmeister
- gemeinschaftliche Unterhaltspflichten seitens Institutionen wie laizistische und glaubensbasierte Gemeinden, den Staat, Lebensgemeinschaften aller Art, eidgebundene Bruderschaften und religiöse Kommunitäten, Genossenschaften und Allmendgemeinschaften, und andere Systeme kollektiver sozialer Absicherung
- Dienstleistungspflichten gegenüber dem Staat, wie Wehrdienst oder Zivildienst gemäß Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Selbstbehalt [Bearbeiten]
Der Selbstbehalt oder auch Eigenbedarf bezeichnet einen monatlichen Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen zugesichert wird, um einen gewissen Lebensstandard zu erhalten.
Nationale Regelungen [Bearbeiten]
Deutschland [Bearbeiten]
In Deutschland ist der Unterhalt im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, insbesondere im Familienrecht. Für Lebenspartner gilt das Unterhaltsrecht der Ehe entsprechend. Zu beachten sind ferner die von den einzelnen Oberlandesgerichten herausgegebenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien, die sich im Detail durchaus unterscheiden können.
Unterhaltsansprüche Geschiedener wurden von 1976 bis 2007 durch das Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts geregelt. 2008 definierte das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts die Ansprüche von Geschiedenen, ledigen Alleinerziehenden und Kindern umfassend neu.
Österreich [Bearbeiten]
Unterhalt umfasst die Leistungen für folgende Personengruppen:[1]
- Die Unterhaltsverpflichtungen von Eltern/Großeltern und deren Nachlassern gegenüber Kindern, sowie der „verkehrte“ Unterhalt von Kindern für ihre Eltern und Großeltern sind durch das österreichische Kindschaftsrecht, einem Teil des Familienrechts, geregelt.
- In der Ehe besteht gegenseitige Unterstützungspflicht nach § 94 ABGB, was auch den ehelichen Unterhalt miteinschließt. Dem haushaltsführenden Ehepartner ohne eigenem Einkommen stehen ein Drittel, dem weniger verdienenden 40 Prozent des Familieneinkommens zu. Soweit möglich auch in bar. Bei Scheidungen kann, falls diesbezüglich keine einvernehmliche Vereinbarung getroffen wird, ein verschuldensabhängiger Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem ehemaligen Gatten entstehen.[2] Im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entsteht im Zusammenleben unter Umständen, bei Trennung aber kein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Partner.
Der Unterhaltsanspruch ist einklagbar.
Schweiz [Bearbeiten]
Art. 152 ZGB verpflichtet, im Falle von „grosser Bedürftigkeit“ des einen Ehegatten nach der Scheidung, den anderen Ehegatten zur Bezahlung von Alimenten.
Siehe auch [Bearbeiten]
- Solidaritätsprinzip, Subsidiaritätsprinzip
- Ausgedinge, historische Formen in der Landwirtschaft
Literatur [Bearbeiten]
- Elmar Kalthoener/Helmut Büttner/Birgit Niepmann/Werner Schwamb: Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 11. Auflage, C.H.Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59914-9
Weblinks [Bearbeiten]
- Deutschland
- Informationen zum Thema Unterhalt, Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
- Informationen zum Thema Kindesunterhalt
- Der Betreuungsunterhalt nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (PDF; 62 kB) in der Reihe Aktueller Begriff der Wissenschaftlichen Dienste vom 29. November 2011, Herausgeber: Deutscher Bundestag, Verfasser: Dr. Dr. Gerhard Deter, Saskia Wielpütz
- Österreich
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ Unterhalt. In: Bürger/innen » Finanzen. HELP.gv.at, 1. Januar 2009, abgerufen am 19. April 2009.
- ↑ Rechtssatz RS0012492. RIS, 17. Februar 2012, abgerufen am 1. März 2012: „Der von der überwiegenden Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz bei der Unterhaltsbemessung üblicherweise zugrunde gelegte 40 Prozent - Anteil des schlechter verdienenden Ehegatten am Familiennettoeinkommen ist als grundsätzliche Orientierungshilfe bei der Unterhaltsbemessung zu billigen, ebenso der Drittelanteil des einkommenslosen Ehegatten am Nettoeinkommen des anderen Ehegatten.“