Unterhalt

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Dieser Artikel behandelt die Alimentation im Kontext Sozialstaat; für die Alimentation im Beamtenrecht siehe Alimentationsprinzip.

Unter Unterhalt oder Alimente (historisch auch Sustentation) versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes ergeben. Unterhalt ist einer der Grundpfeiler der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Grundlagen

Der Unterhalt, als Begriff im 16. Jahrhundert vom Lateinischen sustentatio wörtlich ins Deutsche übertragen, ist eine der Grundlagen der sozialen Absicherung, der darauf beruht, dass sich Familienmitglieder gegenseitig materiell und finanziell unterstützen. Er basiert sowohl auf dem Solidaritätsprinzip als auch dem Prinzip von staatlicher und innerfamiliärer Fürsorge und definiert die Familie als Bedarfsgemeinschaft. Die Höhe des Unterhalts ist neben den Unterhaltsrichtlinien auch in der Düsseldorfer Tabelle angegeben, die regelmäßig aktualisiert wird. Für die zur Wehrpflicht, Wehrübung oder Zivildienst Einberufenen regelt sich Art und Höhe der Unterhaltssicherungsleistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG).

[Bearbeiten] Geldunterhalt, Naturalunterhalt, Betreuungsunterhalt

Unterhalt umfasst alle Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person.

Der Begriff Alimente, was in der französischen Sprache so viel wie „Lebensmittel“ oder „Nahrung“ bedeutet, bezieht sich in der heutigen Rechtssprache auf Geldunterhalt (Barunterhalt), während der Unterhaltsbegriff auch Naturalunterhalt und Betreuungsunterhalt beinhaltet.

[Bearbeiten] Nutznießer von Unterhaltsleistungen

Die grundlegenden sozialen Absicherungen durch Unterhalt betreffen etwa:

[Bearbeiten] Unterhaltspflicht

Unterhaltspflichten bestehen in verschiedenen Kulturen etwa aufgrund:

[Bearbeiten] Selbstbehalt

Der Selbstbehalt (Unterhalt) oder auch Eigenbedarf bezeichnet einen monatlichen Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen zugesichert wird, um einen gewissen Lebensstandard zu erhalten.

[Bearbeiten] Nationale Regelungen

[Bearbeiten] Deutschland

In Deutschland ist der Unterhalt im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, insbesondere im Familienrecht. Für Lebenspartner gilt das Unterhaltsrecht der Ehe entsprechend. Zu beachten sind ferner die von den einzelnen Oberlandesgerichten herausgegebenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien, die sich im Detail durchaus unterscheiden können.

Unterhaltsansprüche Geschiedener wurden von 1976 bis 2007 durch das Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts geregelt. 2008 definierte das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts die Ansprüche von Geschiedenen, ledigen Alleinerziehenden und Kindern umfassend neu.

[Bearbeiten] Österreich

Unterhalt umfasst die Leistungen für folgende Personengruppen:[1]

  • Die Unterhaltsverpflichtungen von Eltern/Großeltern und deren Nachlassern gegenüber Kindern, sowie der „verkehrte“ Unterhalt von Kindern für ihre Eltern und Großeltern sind durch das österreichische Kindschaftsrecht, einem Teil des Familienrechts, geregelt.
  • In der Ehe besteht gemeinsame Unterstützungspflicht nach § 94 ABGB, was auch den ehelichen Unterhalt miteinschließt. Bei Scheidungen kann, falls diesbezüglich keine einvernehmliche Vereinbarung getroffen wird, ein verschuldensabhängiger Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem ehemaligen Gatten entstehen. Im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entsteht im Zusammenleben unter Umständen, bei Trennung aber kein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Partner.

Unterhaltsanspruch ist einklagbar.


[Bearbeiten] Schweiz

Art. 152 ZGB verpflichtet, im Falle von „grosser Bedürftigkeit“ des einen Ehegatten nach der Scheidung, den anderen Ehegatten zur Bezahlung von Alimenten.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Unterhalt. In: Bürger/innen » Finanzen. HELP.gv.at, 1. Januar 2009, abgerufen am 19. April 2009.
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