Unterhalt

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Disambig-dark.svg Dieser Artikel behandelt die Alimentation im Kontext Sozialstaat; für die Alimentation im Beamtenrecht siehe Alimentationsprinzip.

Unter Unterhalt oder Alimente versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes ergeben. Unterhalt ist einer der Grundpfeiler der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Grundlagen

Der Unterhalt ist eine der Grundlagen der sozialen Absicherung, der darauf beruht, dass sich Familienmitglieder gegenseitig materiell und finanziell unterstützen. Er basiert sowohl auf dem Solidaritätsprinzip als auch dem Prinzip von innerfamiliärer Fürsorge und definiert die Familie als Bedarfsgemeinschaft. Die Höhe des Unterhalts ist neben den Unterhaltsrichtlinien auch in den Düsseldorfer Tabellen angegeben, die regelmäßig aktualisiert werden.

[Bearbeiten] Geldunterhalt, Naturalunterhalt, Betreuungsunterhalt

Unterhalt umfasst alle Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person.

Der Begriff Alimente, was in der französischen Sprache so viel wie „Lebensmittel“ oder „Nahrung“ bedeutet, bezieht sich in der heutigen Rechtssprache auf Geldunterhalt (Barunterhalt), während der Unterhaltsbegriff auch Naturalunterhalt und Betreuungsunterhalt beinhaltet.

[Bearbeiten] Nutznießer von Unterhaltsleistungen

Die grundlegenden sozialen Absicherungen durch Unterhalt betreffen etwa:

[Bearbeiten] Unterhaltspflicht

Unterhaltspflichten bestehen in verschiedenen Kulturen etwa aufgrund:

[Bearbeiten] Selbstbehalt

Der Selbstbehalt oder auch Eigenbedarf bezeichnet einen monatlichen Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen zugesichert wird, um einen gewissen Lebensstandard zu erhalten.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem kleinen, großen und eheangemessenen billigem Selbstgehalt.

Der kleine oder auch notwendige Selbstbehalt wird lediglich bei minderjährigen Kindern gewährt, da diesen keinerlei Fähigkeit zur Eigenversorgung zugesprochen wird. Hat ein volljähriges Kind noch keine eigene Lebensstellung (bei den Eltern wohnhaft, in der Ausbildung) erworben, wird ebenfalls nur der kleine Selbsterhalt zugebilligt. Die Höhe beträgt beim erwerbstätigen 890,- Euro und beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 770,- Euro.

Der große oder angemessene Selbstbehalt kann gegenüber priviligierten volljährigen Kindern gewährt werden. Die Höhe hat zwar über dem kleinem Selbstbehalt zu liegen, wird aber nicht weiter konkretisiert, da sie auf richterlichen Beschluss, den Umständen entsprechend, festgelegt wird.

Bei einer Unterhaltspflicht, die nur gegenüber einem Expartner besteht, wird der eheangemessene „billige“ Selbstbehalt zugesprochen. Das BGH hat in einer Rechtsprechung vom 15. März 2006 [1] die Höhe auf 995,- Euro festgelegt. Als Ausnahme kann hier nur eine besondere, einem minderjährigen Kind ähnliche, Bedürftigkeit des Expartner zur Absenkung funktionieren.

Wenngleich die Unterhaltsrichtlinien bestimmte Sätze des Selbstbehalts festlegen, kann es durch richterlichen Beschluss zur Änderung dieser Summe kommen. Als Gründe für eine Erhöhung werden z.B. eine nicht vermeidbare hohe Mietbelastung angesehen. Eine Kürzung des Selbstbehaltes wird erwogen, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt oder anderweitig Aufwendungen sparen kann. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass durch der Unterhaltspflichtige bei gemeinsamer Haushaltsführung „dadurch Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung erspart und sich deswegen auch sozialhilferechtlich auf einen – im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft – geringeren Bedarf verweisen lassen muss“.[2] Dabei ist entscheidend, „ob der Unterhaltsschuldner wegen des Synergieeffekts ohne Einbußen günstiger lebt und seinen Lebensstandard mit geringeren Mitteln aufrechterhalten kann als ein allein lebender Unterhaltsschuldner“.[2]

[Bearbeiten] Nationale Regelungen

[Bearbeiten] Deutschland

Hauptartikel: Unterhalt (Deutschland), Kindesunterhalt

In Deutschland ist der Unterhalt im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, insbesondere im Familienrecht. Für Lebenspartner gilt das Unterhaltsrecht der Ehe entsprechend. Zu beachten sind ferner die von den einzelnen Oberlandesgerichten herausgegebenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien, die sich im Detail durchaus unterscheiden können.

Das neue Unterhaltsrecht gilt seit dem 1. Januar 2008. Nach den ersten Erfahrungen aus der Praxis ist sehr umstritten, ob sich durch die Unterhaltsrechtsreform nachhaltig etwas zugunsten der Kinder, Mütter und/oder Väter geändert hat, das Unterhaltsrecht nun einfacher und besser anzuwenden ist, das Unterhaltsrecht bürgerfreundlicher geworden ist und die Praxis nun zügig, unbürokratischer und kostengünstiger Unterhaltsrecht anwenden kann. Umfangreiche Hinweise zur Entwicklung der Rechtsprechung seit Beginn des Jahres 2008 ergeben sich aus http://www.leitsatzkommentar.de/unterhaltsrecht.htm. Schwerpunkt der Rechtsunsicherheit ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der nacheheliche Ehegattenunterhalt wegen "Unbilligkeit" herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen ist (§ 1578 b BGB).

[Bearbeiten] Österreich

Unterhalt umfasst die Leistungen für folgende Personengruppen:[3]

  • Die Unterhaltsverpflichtungen von Eltern/Großeltern und dernen Nachlassern gegenüber Kindern, sowie der „verkehrte“ Unterhalt von Kindern für ihre Eltern und Großeltern sind durch das österreichische Kindschaftsrecht, einem Teil des Familienrechts, geregelt.
  • In der Ehe besteht gemeinsame Unterstützungspflicht nach § 94 AGBG, was auch den ehelichen Unterhalt miteinschliesst. Bei Scheidungen kann, falls diesbezüglich keine einvernehmliche Vereinbarung getroffen wird, ein verschuldensabhängiger Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem ehemaligen Gatten entstehen. Im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entsteht im Zusammenleben unter Umständen, bei Trennung aber kein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Partner.

Unterhaltsanspruch ist einklagbar.

Zu Details siehe auch: Zukunftsvorsorge

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. BGH Urteil vom 15. März 2006. Aktenzeichen XII ZR 30/04. dejure.org
  2. a b Bundesgerichtshof, Az XII ZR 170/05, Urteil vom 9. Januar 2008
  3. Unterhalt. In: Bürger/innen » Finanzen. HELP.gv.at, 1. Januar 2009, abgerufen am 19. April 2009.
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