Verfahrensrecht

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Das Verfahrensrecht oder formelles Recht bezeichnet die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die eine verbindliche staatliche Entscheidungsfindung betreffen.

Die Hauptgebiete sind

  • das Prozessrecht, das gerichtliche Verfahren betrifft, mit der Hauptunterteilung in Zivilprozess-(oder Zivilverfahrens-)recht, Strafprozess-(oder Strafverfahrens-)recht, Verwaltungsprozessrecht (Achtung: in diesem Fall ist Verwaltungsverfahrensrecht kein Synonym!).
  • das Verwaltungsverfahrensrecht, das nichtgerichtliche staatliche Verfahren (Verwaltungsverfahren) betrifft.

Das Verfahrensrecht umfasst insbesondere die Zuständigkeit (Kompetenznormen), die Art und Weise des Zustandekommens, die Form der Entscheidung und deren Bekanntgabe bzw. Wirksamkeit. Es existiert in unterschiedlicher Form, etwa als Verfassungsrecht, Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung.

Für die staatlichen Organe ist das Gesetzgebungsverfahren der Legislative im Grundgesetz und den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates geregelt, das Verwaltungsverfahren der Exekutive im Verwaltungsverfahrensgesetz und die Gerichtsverfahren der Judikative in den einzelnen Prozessordnungen wie der ZPO, der StPO und der VwGO.

Das Verfahrensrecht beinhaltet darüber hinaus beispielsweise auch Bestimmungen über Wahlen und Abstimmungen sowie die außergerichtliche Streitbeilegung in Schiedsverfahren oder vereinsinterne Beschwerdekammern etc.

Das Verfahrensrecht ist systematisch Teil des Öffentlichen Rechtes. Das Prozessrecht wird in der juristischen Praxis allerdings jeweils dem Gebiet des materiellen Rechts zugeordnet, auf dessen Durchsetzung es sich bezieht. Z.B. gehört zum materiellen Zivilrecht auch das Zivilprozessrecht.

Das Verfahrensrecht ist sog. „geronnenes Verfassungsrecht“, was bedeutet, dass die Grundprinzipien der Verfassung durch die einzelnen Verfahrensregeln verwirklicht und auf den Einzelfall anwendbar gemacht werden müssen. Das Verfahrensrecht gewährleistet den justizförmigen, d.h. gerichtlich überprüfbaren Verlauf des jeweiligen Verfahrens. Verletzungen des Verfahrensrechts sind stets justiziabel, führen aber ohne Beschwer für den Betroffenen zu keinen Ansprüchen. Grundlage des Verfahrensrechts ist der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG).

Begriffe formelles und materielles Recht

Das materielle Recht kann als Gesamtheit aller Regelungen beschrieben werden, die die grundlegenden Rechtsbeziehungen zwischen den Einzelnen, aber auch des Einzelnen zum Staat regeln. Beispiel: Beschädigt man den Pkw eines anderen, muss man in aller Regel Schadensersatz leisten. Dies ergibt sich aus verschiedenen Bestimmungen des materiellen Zivilrechts wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Handelt der Täter vorsätzlich, liegt zudem eine Straftat vor.

Demgegenüber beziehen sich die Normen des formellen Rechts auf die Durchsetzung des materiellen Rechts. Im Beispiel also auf die Frage, wie der Geschädigte seinen Anspruch gegen den Schädiger in einem Gerichtsprozess durchsetzen kann, wenn dieser nicht freiwillig zahlt und wie der Staat bei der Strafverfolgung vorgehen darf.

Geschichtliche Entwicklung

Geschichte der Begriffe

Die Begriffe formelles und materielles Recht sind noch recht jung. Erst im 19. Jahrhundert wurden sie geprägt. Bis dahin hatte die römisch-rechtliche „actio“ als Verbindung von Elementen des formellen (Prozess-) und materiellen Rechts einer klaren Trennung beider Materien entgegengestanden. Erst mit der Überwindung dieses sog. „aktionenrechtlichen Denkens“ war der Weg für eine auch begriffliche Trennung geebnet. Nach dem Zweiten Weltkrieg ist in Deutschland ein „Ansehensverlust“ vor allem des Begriffes „formelles Recht“ festzustellen. Stattdessen wird häufig das Begriffspaar Prozessrecht/materielles Recht verwendet.

Geschichtliche Entwicklung in der Sache

In der Sache gibt es formelles und materielles Recht aber schon seit Jahrtausenden. Schon im römischen Recht gab es eine Entscheidungsinstanz (den Prätor), welche bei Streitigkeiten angerufen wurde. Eine wirklich dienende Funktion des „formellen“ gegenüber dem materiellen Recht war im römischen Recht anfangs aber nicht gegeben. Eine geschlossene (materielle) Rechtsordnung, die nur noch durchgesetzt werden müsste, gab es nicht. Im Gegenteil: der Prätor schuf materielles Recht, indem er in bestimmten Fällen die erforderliche Zustimmung zum Verfahren gab. Das materielle Recht entstand also im Grunde aus dem Verfahren. Dies hat sich später geändert. Der römische Begriff der „actio“ (ungefähr: Klage) hat aber noch lange diese Besonderheit des materiellen und formellen Rechts in sich getragen und wurde erst im 19. Jahrhundert endgültig zu der heutigen Trennung in zwei Bereiche aufgelöst. Dem Bürgerlichen Gesetzbuch, welches zum 1. Januar 1900 in Kraft getreten ist, liegt u. a. mit dem Begriff des Anspruchs in § 194 Abs. 1 BGB das Bild einer klaren Trennung von formellem und materiellem Recht zugrunde.

Ähnliche und verwandte Begriffe

Das Begriffspaar „formelles Gesetz“ und „materielles Gesetz“ bezeichnet eine andere, spezielle Unterscheidung. „Formell“ bezeichnet dort das Zustandekommen im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren, „materiell“ die Eigenschaft als Rechtsnorm mit Außenwirkung. Das eine wie das andere kann materiell-rechtliche wie formell-rechtliche Regelungen enthalten.

Beispiele:

  • formelles Gesetz mit materiell-rechtlichem Inhalt: Bürgerliches Gesetzbuch
  • formelles Gesetz mit formell-rechtlichem Inhalt: Zivilprozessordnung
  • materielles Gesetz mit materiell-rechtlichem Inhalt: kommunale Satzung
  • materielles Gesetz mit formell-rechtlichem Inhalt: Wahlordnung für die Wahl zum Betriebsrat

Andere Sprachen

Wie im deutschen Recht haben sich die Begriffe auch im Französischen als droit formel und droit matériel und im Italienischen als diritto formale und diritto materiale gebildet. Demgegenüber wird in anderen Sprachen die eher dienende Funktion des formellen Rechts hervorgehoben: so im Spanischen das derecho adjectivo im Verhältnis zum derecho material oder derecho sustancial/sustantivo und im Englischen das adjective law im Verhältnis zum substantive law.

Siehe auch

Literatur

  • Heinrich Honsell, Theo Mayer-Maly: Rechtswissenschaft: Eine Einführung in das Recht und seine Grundlagen, Verlag Springer-Verlag, 2015, ISBN 9783662456828 S. 240-241 [1]
  • Andreas Kollmann: Begriffs- und Problemgeschichte des Verhältnisses von formellem und materiellem Recht. Duncker & Humblot, Schriften zur Rechtsgeschichte Heft 68, 1996.
  • Dieter Leipold: BGB I: Einführung und allgemeiner Teil: ein Lehrbuch mit Fällen und Kontrollfragen, Verlag Mohr Siebeck, 2008, ISBN 9783161497872, S. 11 [2]

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