Verfügung von Todes wegen

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Eine Verfügung von Todes wegen ist eine Anordnung, die eine (oder mehrere) natürliche Person(en) für den bedingt aufschiebenden Fall ihres Todes trifft (treffen). Die Verfügung wird also erst nach ihrem Tod, bzw. nachdem sie für tot erklärt wurde(n), wirksam. Darin werden häufig Vermögensübergänge geregelt.

Testamente und Erbverträge

Diese Verfügungen von Todes wegen werden unterteilt in:

1. ordentliche Testamente, sprich privatschriftliches Testament als Einzeltestament nach § 2247 BGB oder als Spezialfall das Ehegattentestament nach § 2267 BGB eigenhändig verfasst oder durch Niederschrift gemäß § 2232 BGB vor dem Notar erklärt;

2. außerordentliche Testamente (Nottestamenten) vor 3 Zeugen gemäß §§ 2249–2251 BGB erklärt;

3. Erbverträge nach § 2274 BGB mit dem Bedachten (Vermächtnisnehmer) oder Erben geschlossen. Dabei ist der Erbvertrag bei persönlicher Anwesenheit des Erblassers (nur Erblasser muss persönlich anwesend sein) vor dem Notar § 2276 BGB mit dem Vertragspartner abzuschließen. Der Rücktritt von diesem Erbvertrag ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 2293 ff. BGB möglich.

Regelungen

In diesen Verfügungen von Todes wegen können die Rechtsfolgen der gesetzlichen Erbfolge, sprich Universalsukzession gemäß § 1922 Abs.1 BGB, durch gewillkürte Erbfolge nach § 1937 BGB in den Grenzen des Pflichtteilsrechts gemäß § 2303 BGB geändert werden.

Durch eine Verfügung von Todes wegen können Ehepaare im Güterstand der Gütertrennung vereinbaren, dass für den Todesfall der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten soll, so dass § 1931 Abs. 4 BGB nicht wirksam wird und der überlebende Ehegatte den pauschalen Zugewinnausgleich durch Erhöhung der Erbquote des überlebenden Ehegatten nach § 1371 BGB verlangen kann; dieser ist nach § 5 ErbStG steuerfrei.

Formen

Nottestament

Siehe auch: Erbrecht, Erbe