Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III)

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Flagge der Europäischen Union
Basisdaten der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013
Titel: Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung).
Kurztitel: Dublin-III-Verordnung
Rechtsnatur: Verordnung
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Asylrecht
Veröffentlichung: am 29. Juni 2013
(Abl. EG L 180/31)
Inkrafttreten: 19. Juli 2013
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten!

Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Verordnung der Europäischen Union, nach der der Mitgliedstaat bestimmt wird, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die Verordnung tritt an die Stelle der Dublin-II-Verordnung und wird auch Dublin-III-Verordnung genannt. Sie ist am 19. Juli 2013 in Kraft getreten und ist ihrem Art. 49 zufolge seit dem 1. Januar 2014 unmittelbar anzuwenden.

Der Anwendungsbereich des Dublin-Verfahrens wird durch diese Verordnung auf alle Flüchtlinge, die um internationalen Schutz ersuchen, ausgedehnt.[1][2][3][4] Die Effizienz von Asylverfahren und die Rechtsgarantien Asylsuchender sollen durch die neue Verordnung gestärkt werden.

Vergleich mit Dublin II

Im Vergleich zur Dublin-II-Verordnung sind in der Dublin-III-Verordnung Grundsatzurteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg und des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg berücksichtigt.[5]

Wie auch die Dublin-II-Verordnung sieht Dublin-III eine Inhaftnahme (Abschiebehaft) vor. Es sind folgende sechs Haftgründe vorgesehen:[5]

  1. ungeklärte Identität,
  2. Beweissicherung im Asylverfahren,
  3. Prüfung des Einreiserechtes,
  4. verspätete Asylantragsstellung,
  5. aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
  6. laufendes Dublinverfahren.

Deutschland setzte sich bei den Verhandlungen insbesondere für Haftgründe 4 und 6 ein.

Im Zuge der Verhandlungen um die neue Verordnung wurde die frühere Auffassung des Europaparlaments, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nicht inhaftiert werden dürften, nicht umgesetzt.[5]

Zu den Unterschieden zur Dublin-II-Verordnung gehört, dass das System EURODAC, in dem Fingerabdrücke Asylsuchender gespeichert werden, mit zusätzlichen Daten beliefert wird. Zudem haben nun die Polizei und andere Sicherheitsbehörden Zugang zu den gespeicherten Daten.[6]

Folgen

Durch die Beibehaltung des Dublin-Verfahrens und seine Erweiterung auf alle Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, wird faktisch den südlichen EU-Staaten (insbesondere Malta, Italien, Spanien und Griechenland, siehe auch Einwanderung über das Mittelmeer in die EU) sowie Ungarn (siehe auch Balkan-Route) eine größere Verpflichtung bezüglich der Registrierung und Erstaufnahme auferlegt als nördlicheren Ländern. Die Einführung eines Solidaritätsmechanismus lehnte Deutschland 2013 noch ab.[7]

Bereits in der Debatte um die Reform der Dublin-II-Verordnung war darauf hingewiesen worden, dass im Fall einer Überlastung des Asylsystems eines Mitgliedstaates die Überstellung von Flüchtlingen dorthin problematisch würde. Die EU-Kommission hatte vorgeschlagen, in Fällen einer Überlastung des zuständigen Mitgliedstaates die Überstellung von Schutzsuchenden in diesen Staat auszusetzen. Dieser Vorschlag wurde jedoch abgelehnt; stattdessen beschlossen die EU-Innenminister im Januar 2012 (also noch vor der Dublin-III-Verordnung), einen Frühwarnmechanismus einzuführen, der frühzeitig Hinweise auf eine Überlastung einzelner nationaler Asylsysteme geben sollte, und zudem Vorsorgekapazitäten im Hinblick auf Asylkrisen zu entwickeln.[8][9]

Nachdem Deutschland eines der Hauptzufluchtländer wurde und die Flüchtlingszahlen dort stark zunahmen, erhob der deutsche Innenminister – ohne das Dublin-Verfahren als solches in Frage zu stellen – im April 2015 die Forderung nach europaweiten Standards bei der Unterbringung von Flüchtlingen, einer Angleichung der Anerkennungsquoten, „politisch verabredeten Kriterien zur Rückführung“ sowie nach einer gerechteren Verteilung der Asylbewerber in Europa.[10] Im August 2015 wurde die Forderung nach einer angemessenen Aufnahme und gerechten Verteilung der Flüchtlinge in Europa wiederholt.[11] Zugleich wurde bekannt, dass Deutschland Syrer vorerst nicht mehr in die Länder überstelle, die den Asylantrag eigentlich bearbeiten müssten, sondern von dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der Dublin-III-Verordnung Gebrauch mache und den Asylantrag nun selbst bearbeite.[12]

Siehe auch

Weblinks

Literatur

Einzelnachweise

  1. vgl. Nr. 10, 11 der Präambel sowie Art. 3 der Verordnung
  2. Anmerkung: Siehe z.B. Entscheiderbrief 9/2013 des BAMF, Zitat: „Die Verordnung gilt nicht mehr nur für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern für den internationalen Schutz insgesamt, d.h. auch den subsidiären Schutz.“
  3. Anmerkung: In Einzelfällen wurde Dublin-II bei Personen, die ihren Antrag auf subsidiären Schutz einschränken, nicht angewendet, siehe z.B. VG Augsburg, Urteil vom 18. Juni 2013, Az. Au 5 K 11.30477
  4. Anmerkung: Selbst vor Dublin-III wurde das Dublin-Verfahren in Deutschland ggf. auch auf Personen angewendet, die ihren Antrag auf subsidiären Schutz einschränken, siehe z.B. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. November 2012, Az. 2 L 4168/12.F.A
  5. a b c Europaparlament verabschiedet so genanntes Asylpaket. In: Presseerklärung. Pro Asyl, 12. Juni 2013, abgerufen am 27. Oktober 2013.
  6. EU-Asyl-Paket: Neuregelung der Asyl-Richtlinien und -Verordnungen. Erste Einschätzungen von PRO ASYL. (PDF; 159 kB) 12. Juni 2013, abgerufen am 27. Oktober 2013.
  7. Flickwerk Flüchtlingspolitik. Die Zeit, 11. Oktober 2013, abgerufen am 27. Oktober 2013.
  8. „Die EU-Innenminister haben sich auf ihrem informellen Treffen in Kopenhagen am 26. und 27. Januar 2012 einstimmig dagegen ausgesprochen. Stattdessen soll ein Frühwarnmechanismus etabliert werden und die Entwicklung von Vorsorgekapazitäten für Asylkrisen für Solidarität im Dublin-System sorgen.“ Zitiert aus: EU-Asylpolitik: „Kein politischer Wille zur Besserung“. EurActiv, , abgerufen am 3. Oktober 2015.
  9. Katrin Hatzinger: Dublin-II-Reform: Aussetzungsmechanismus ist vom Tisch. Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), 18. März 2012, abgerufen am 3. Oktober 2015.
  10. De Maizière kritisiert EU-Flüchtlingspolitik scharf. In: Die Zeit. 16. April 2015, abgerufen am 30. August 2015.
  11. Deutschland will nur bestimmte Flüchtlinge neu verteilen. In: Die Zeit. 6. August 2015, abgerufen am 30. August 2015.
  12. BAMF setzt Dublin-Überstellungen von syrischen Flüchtlingen aus. In: bordermonitoring.eu. 24. August 2015, abgerufen am 30. August 2015. Deutschland setzt Dublin-Verfahren für Syrer aus. In: Der Spiegel. 25. August 2015, abgerufen am 30. August 2015.