Vorsorgepauschale

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Lückenhaft In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen: Hinweis und Erklärung dass die Vorsorgepauschale auch nach dem Einkommensteuergesetz von vor 2005 berechnet werden kann. (Günstigkeitsprüfung)
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Hat ein Steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen, wird für die Vorsorgeaufwendungen eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen. Die Vorsorgepauschale nach § 10c EStG ist die Summe aus

  1. dem Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn, 50 % des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht (Pauschale für Altersvorsorgeaufwendungen, entspricht beim sozialversicherungspflichtig beschäftigtem Arbeitnehmer genau dem AN-Anteil der eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge vermindert um den stufenweise jährlich ansteigenden Korrekturfaktor), und
  2. 11 % des Arbeitslohns, jedoch höchstens 1.500 Euro (Pauschale für sonstige Vorsorgeaufwendungen).

Arbeitslohn in diesem Sinne ist der um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag verminderte Jahresarbeitslohn.

In den Kalenderjahren 2005 bis 2024 ist die Vorsorgepauschale mit der Maßgabe zu ermitteln, dass im Kalenderjahr 2005 der Betrag, der sich nach Nr. 1 ergibt auf 20% begrenzt ist. Dieser Vomhundertsatz (Korrekturfaktor) erhöht sich in jedem folgenden Kalenderjahr um je 4%-Punkte.

Rechenbeispiel:  Jahresbrutto 2009 = 30.000 Euro

1.) 50 % des Rentenversicherungsbeitrags
(bezogen auf den Arbeitslohn)
 => 30.000 Euro x 0,0995  (50 % des aktuellen RV-Beitrags von 19,9 %)
      = 2.985 Euro - aber! - Begrenzung auf 36 % im Jahr 2009
      = 1.074,60 Euro
2.) 11 % des Arbeitslohns (30.000 Euro x 0,11 = 3.300 Euro)
jedoch max. 1.500 Euro
      = 1.500 Euro
Ergebnis: 
Die Vorsorgepauschale für das Jahr 2009 entspricht der Summe aus
Nr. 1 = 1.074,60 Euro und
Nr. 2 = 1.500 Euro
      = 2.574,60 Euro


Für die Folgejahre sind Anhebungen um jeweils weitere 4 % vorgesehen.

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