Sonderausgabe (Steuerrecht)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 10, § 10a EStG) sind Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind und auch nicht wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, sofern sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag überschreiten. Sie mindern dadurch das zu versteuernde Einkommen.

Inhaltsverzeichnis

Regelung ab 2010 [Bearbeiten]

Bei den Sonderausgaben sind ab 2010 zu unterscheiden:

  • allgemeine Sonderausgaben
  • Vorsorgeaufwendungen für die Altersversorgung
  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen
  • Riester-Rente
  • Sonstige Sonderausgaben

Allgemeine Sonderausgaben [Bearbeiten]

Zu den allgemeinen Sonderausgaben gehören:

  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten auf gemeinsamen Antrag (Realsplitting, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) höchstens bis 13.805 Euro
  • Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG)
  • Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
  • zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten, jedoch höchstens 4.000 Euro je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG), bis einschließlich 2011 Abzug nur nachrangig gegenüber einem Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben unter weiteren Voraussetzungen (Berufsausbildung oder Behinderung des Steuerpflichtigen bzw. Kind zwischen drei und sechs Jahren) (§ 9c Abs. 2 EStG).
  • Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium bis zu 6.000 Euro (bis einschließlich 2011 4.000 Euro) im Kalenderjahr (§ 12 Nr. 5 EStG mit § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG); es sei denn, die Ausbildung oder das Studium findet in einem Ausbildungsdienstverhältnis statt, denn dann sind die Aufwendungen als Werbungskosten oder vorweggenommene Werbungskosten unbeschränkt bei der Einkunftsermittlung abzugsfähig. Ein Masterstudium (auch konsekutiv) zählt in diesem Zusammenhang nicht als Erststudium und kann ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden.
  • 30 Prozent des Schulgeldes an einer staatlich anerkannten inländischen Ersatz- oder Ergänzungsschule sind nach Abzug von Beherbergungs-, Betreuungs-, und Verpflegungskosten als Sonderausgabe abzugsfähig. Es gilt ein Höchstbetrag von 5.000 Euro. Diese Regelung gilt mit Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2009 seit dem 1. Januar 2009. Sie gilt auch für Schulen im Ausland, wenn sie zu einem anerkannten Abschluss führen. Erstmals sind auch Entgelte an berufsbildende Ergänzungsschulen abziehbar.(§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG).
  • Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke (Spenden und Mitgliedsbeiträge) (unter anderem bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, § 10b, siehe Spende: Sonderausgabenabzug)

Sonderausgaben-Pauschale [Bearbeiten]

Ohne Nachweis wird für die oben genannten Sonderausgaben ein Pauschbetrag von 36 € (bei Zusammenveranlagung 72 €) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 10c EStG).

Vorsorgeaufwendungen [Bearbeiten]

Ab 2005 wurden die Vorsorgeaufwendungen in Altersvorsorge- und sonstige Aufwendungen unterteilt. Bis 2019 prüft das Finanzamt bei jedem Steuerpflichtigen, ob die Berechnung nach der alten Rechtslage (bis 2004) oder nach der aktuellen Rechtslage zu einem günstigeren Ergebnis für den Steuerpflichtigen führt. Je nach Ergebnis wird die alte oder die neue Regelung angewandt. In jedem Fall sind die Vorsorgeaufwendungen durch die Vorsorgepauschale nach unten begrenzt.

Nachfolgend ist die Rechtslage ab 2005, mit den Änderungen ab 2010, erläutert. Zwischen der Rechtslage 2010 und der Rechtslage 2005 muss keine Günstigerprüfung durchgeführt werden, da die Neuregelung immer vorteilhafter ist.

Altersvorsorgeaufwendungen [Bearbeiten]

Jahr Ansetzbarer
Anteil
2005 60%
2006 62%
2007 64%
2008 66%
2009 68%
2010 70%
2011 72%
2012 74%
2013 76%
2014 78%
2015 80%
2016 82%
2017 84%
2018 86%
2019 88%
2020 90%
2021 92%
2022 94%
2023 96%
2024 98%
2025 100%

Vorsorgeaufwendungen sind Beiträge zu folgenden Versicherungen

Für Beiträge zur Basisversorgung wird der Sonderausgabenabzug schrittweise auf 100 Prozent erhöht. Dies wird im Jahr 2025 erreicht sein, sind 100 Prozent, höchstens 20.000 Euro (40.000 Euro bei Zusammenveranlagung) als Sonderausgabe für die Basisversorgung zu berücksichtigen. 2005 betrug der ansetzbare Betrag 60 Prozent der Aufwendungen bzw. des Höchstbetrags (§ 10 Abs. 3 EStG). Er steigt in jedem Jahr um 2 Prozentpunkte an (siehe Tabelle rechts). Nach Abzug des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung ergeben sich die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen. Im Gegenzug zu diesem erweiterten Sonderausgabenabzug sind die Renten in der Auszahlungsphase ab 2040 vollständig zu versteuern und bis zu diesem Datum (steigend) teilweise zu versteuern.

Beispiel [Bearbeiten]

Ein lediger Arbeitnehmer zahlt 4.000 Euro in die gesetzliche Rentenversicherung. Der Arbeitgeber bezahlt ebenfalls 4.000 Euro. Außerdem hat der Arbeitnehmer 2.000 Euro in eine Rürup-Rente einbezahlt.

Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung 4.000 Euro
+ Arbeitgeberanteil 4.000 Euro
+ Rürup-Rente 2.000 Euro
Zwischensumme 10.000 Euro maximal 20.000 Euro abzugsfähig
hiervon 76% (2013) 7.600 Euro
− Arbeitgeber-Anteil (volle Kürzung) 4.000 Euro
= Abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen 3.600 Euro

Sonstige Vorsorgeaufwendungen (ab 2010) [Bearbeiten]

Nach § 10 Abs. 4 EStG sind die sonstigen Vorsorgeaufwendungen insgesamt bis 1.900 Euro abzugsfähig. Dieser Betrag erhöht sich auf 2.800 Euro, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung im ganzen Kalenderjahr vollständig selbst ohne steuerfreie Zuschüsse getragen wurden (zum Beispiel bei Selbstständigen oder GmbH-Geschäftsführern). Mindestens sind aber immer die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzugsfähig. Privatversicherte erhalten von ihrem Versicherer daher künftig eine Aufteilung der zu zahlenden Beiträge betreffend die Grundversorgung und den darüber hinausgehenden Anteil an der Versicherungsprämie. Für gesetzlich Versicherte werden pauschal 4 % für das Krankengeld abgezogen, die Pflegeversicherungsbeiträge werden nicht gekürzt. Eventuell festgesetzte Zusatzbeiträge sind voll abzugsfähig. [1]

Versicherungen, die als sonstige Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden können:

Beispiel [Bearbeiten]

Der ledige Arbeitnehmer war gesetzlich krankenversichert, der Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung belief sich auf 2.000 Euro, für die Pflegeversicherung 310 Euro. Für die Haftpflichtversicherung bezahlte er 200 Euro, für die Unfallversicherung 500 Euro.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen gesamt 3.010 Euro
Maximal 1.900 Euro
mindestens Basis-Versicherung:
Pflegeversicherung 310 Euro
Krankenversicherung abzüglich 4 % 1.920 Euro
gesamt 2.230 Euro

Es werden 2.230 Euro sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.

Regelungen bis 2009 [Bearbeiten]

Ohne Nachweis wurde bei Arbeitnehmern für die oben genannten Vorsorgeaufwendungen eine bruttolohnabhängige Vorsorgepauschale vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 10c EStG). Ab 2010 wird diese Pauschale nur noch beim Lohnsteuerabzug, aber nicht mehr in der Einkommensteuerberechnung selbst berücksichtigt. Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen wurde ab 2010 eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 umgesetzt. Bis 2009 waren die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis maximal 1.500 Euro (2.400 Euro ohne steuerfreie Zuschüsse) abzugsfähig. 2010 wurden diese Beträge leicht erhöht, die Krankenversicherung wurde voll absetzbar.

Sonstige Sonderausgaben [Bearbeiten]

Wie Sonderausgaben abzugsfähig sind Aufwendungen für die Wiederherstellung oder Sanierung von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmalen und Gebäuden in einem Sanierungsgebiet (§ 10f EStG) sowie an schutzwürdigen Kulturgütern (§ 10g EStG). Es erfolgt ein Abzug in Höhe von jährlich 9 Prozent über einen Zeitraum von 10 Jahren.

Siehe auch [Bearbeiten]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. September 2010 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen

Weblinks [Bearbeiten]

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!