Zitiergebot
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Als Zitiergebot bezeichnet man die in Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes festgelegte Pflicht des Gesetzgebers, bei einer Einschränkung von Grundrechten durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes das betroffene Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels zu nennen. Bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot ist das Gesetz verfassungswidrig.
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[Bearbeiten] Restriktive Auslegung des Zitiergebots
Nach Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts besteht die Hauptaufgabe des Zitiergebots darin, den Gesetzgeber vor einer leichtfertigen oder unbeabsichtigten Einschränkung der Grundrechte zu warnen und es folgert hieraus weiter:" Daher handelt es sich um eine reine Formvorschrift, die der engen Auslegung bedarf, damit sie nicht zu einer leeren Förmlichkeit erstarrt und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber in seiner Arbeit unnötig behindert. Das Zitiergebot soll lediglich ausschließen, dass neue, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte geschaffen werden, ohne dass der Gesetzgeber sich darüber Rechenschaft legt und dies ausdrücklich zu erkennen gibt."[1] Hiernach hat sich eine restriktive Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG entwickelt und die Geltung des Zitiergebots wird auf Gesetze bezogen, "die darauf abzielen, ein Grundrecht über die ihm selbst angelegten Grenzen hinaus zu beschränken"[2], wobei der Gesetzgeber zu dieser Beschränkung im GG ermächtigt sein muss.[3] Das Grundrecht und seine Einschränkung müssen ausdrücklich in dem Gesetzestext erwähnt werden, nicht aber ist es erforderlich, dass dies im unmittelbaren textlichen Zusammenhang mit der das Grundrecht beschränkenden Regelung geschieht.[4]
[Bearbeiten] Nicht zitierpflichtige Einschränkungen
Naturgemäß kann das Gebot nicht für vorkonstitutionelle Gesetze gelten. Auch gilt es nicht, wenn es an einem in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG vorausgesetzten Eingriff fehlt, weil das Grundrecht selber auf eine es konkretisierende gesetzliche Regelung oder seine Ausgestaltung durch ein Gesetz verweist (wie Art. 3, 6, 9, 12 Abs. 1 S. 2, 14 GG). Andererseits soll das Gebot nicht gelten, wenn es um Grundrechte geht, die einen gesetzlichen Eingriff erst gar nicht zulassen. Es gilt auch dann nicht, wenn es zur bloßen Förmelei erstarren würde, weil die Warnfunktion ins Leere laufen würde, so z.B. bei der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die durch jedes gesetzliche Ver- oder Gebot tangiert wird. Schließlich hat das BVerfG in der im vorigen Abschnitt zitierten Entscheidung vom 30. Mai 1973 einen Hinweis auf die Grundrechtsbeschränkung auch für entbehrlich gehalten, weil der Grundrechtseingriff offenkundig gewesen sei. Soweit in der Rechtsliteratur gefolgert wird, dass das Zitiergebot nur gelte, wenn ein Grundrecht unter Gesetzesvorbehalt stehe, ist dies dahin zu ergänzen, dass es sich um sogenannte Einschränkungsvorbehalte handeln muss, da Gesetztesvorbehalte auch ausgestaltender Natur sein können und insoweit nicht dem Zitiergebot unterliegen. [5]
[Bearbeiten] Kritik
Die stark einschränkende Auslegung des Zitiergebots bei Grundrechtseingriffen durch das BVerfG ist in der Rechtswissenschaft nicht ohne Widerspruch geblieben, wobei vor allem der Befreiungsgrund einer offenkundigen Einschränkung in Frage gestellt wird.[6] Auch wird die Reduzierung der Bedeutung des Zitiergebots auf eine bloße Warnfunktion als zu einseitig empfunden, weil damit die Signalfunktion, die der Vorschrift ebenfalls zukomme, vernachlässigt werde. [7]
[Bearbeiten] Weimarer Verfassung
Die Weimarer Verfassung kannte kein vergleichbares Gebot. Dies führte mehrfach zu einer unbewussten Einschränkung der Grundrechte durch den Reichsgesetzgeber. Dies galt umso mehr, als durch jedes Reichsgesetz, also auch außerhalb der Reichsverfassung, die Verfassung geändert werden konnte, solange es mit der hierfür erforderlichen Mehrheit von zwei Drittel (der gesetzlichen Mitglieder) verabschiedet worden war.
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ BVerfG 30. Mai 1973 BVerfGE 35, 185, 189; vgl. auch: BVerfGE 28, 36, 46; BVerfGE 5, 13,16; 15,288, 293
- ↑ BVerfG 18. Februar 1970 BVerfGE 28,55,62
- ↑ BVerfGE 83, 130, 154; 113, 348, 366
- ↑ Hans D. Jarass und Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 10. Aufl. 2009, Beck München, ISBN 978-3406-58375-919, Art. 19 Rdn.7
- ↑ Hans D. Jarass und Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 10. Aufl. 2009, Beck München, ISBN 978-3406-58375-919, Art. 19 Rdn.4 und 5; Volker Epping: Grundrechte, 3. Aufl. 2007, Springer, ISBN: 978-3-540-73807-7 S. 293 f.; Martin Gellermann: Grundrechte im einfachgesetzlichen Gewand , 2000, Mohr Siebeck, ISBN 978-3-16-147441-5, S. 303 f.
- ↑ Hans D. Jarass und Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 10. Aufl. 2009, Beck München, ISBN 978-3406-58375-919, Art. 19 Rdn. 6
- ↑ Jürgen Bröhmer: Transparenz als Verfassungsprinzip,. 2004, Mohr Siebeck, ISBN 978-3-16-148420-9 , S. 173 f. ; Denninger, in AK - Grundgesetz, Art. 19 Abs. 1, Rdn. 18
[Bearbeiten] Weblinks
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