Zündwarenmonopol

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Haushaltsware 3 Pfennig

Das Zündwarenmonopol war ein staatliches Monopol an der Produktion, dem Verkauf und der Preisbildung von Zündwaren (Zündhölzern). Das Monopol an Zündwaren entstand auf Betreiben des schwedischen Industriellen Ivar Kreuger, der an Deutschland, wie auch an 16 andere Länder, im Austausch dafür hohe Kredite zu günstigen Bedingungen vergab. Die Abschaffung dieses Monopols erfolgte in der Bundesrepublik Deutschland 1983, nachdem es im Saarland Sonderwege gab. Die DDR erkannte das Zündwarenmonopol der Weimarer Republik nicht an und verfolgte ab 1950 ihren eigenen Weg.

Entwicklung in Deutschland

Bis zum Zweiten Weltkrieg

Das Zündwarenmonopol in Deutschland geht zurück auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen sich die Weimarer Republik in der beginnenden Weltwirtschaftskrise ausgesetzt sah. Das Deutsche Reich war damals zusätzlich geschwächt durch die Reparationszahlungen aufgrund des Ersten Weltkrieges. Da die Kreditaufnahme beschränkt war, waren Anleihen oder ähnliche Maßnahmen legitime Finanzierungsinstrumente.

Der schwedische Industrielle Ivar Kreuger bot der Reichsregierung eine Anleihe an, sofern sein Konzern Monopolrechte in Deutschland erhalte. Zu diesem Zeitpunkt hatte Kreuger durch Dumpingmethoden für seine Zündhölzer einen Marktanteil von etwa 65 Prozent erreicht. Eine weitere Steigerung schien allerdings aufgrund der Konkurrenz durch sowjetische Billigzündhölzer ohne Monopolstellung kaum möglich.

Die Reichsregierung einigte sich mit Kreuger schließlich auf eine Anleihe in Höhe von 500 Millionen Reichsmark; die Laufzeit war 53 Jahre, also bis 1983. Der Zinssatz betrug 6 Prozent. Am 28. Januar 1930 verabschiedete der Reichstag mit 240 zu 143 Stimmen bei sieben Enthaltungen und einer ungültigen Stimme das Zündwarenmonopolgesetz,[1] das tags darauf ausgefertigt[2] und am 30. Januar im Reichsgesetzblatt verkündet wurde.[3] Aufgrund dieses Gesetzes durften ab da an Streichhölzer im Deutschen Reich nur von der dafür gegründeten Deutschen Zündwaren-Monopolgesellschaft vertrieben werden, die ihrerseits Produktions- und Abnahmekontingente zu festen Preisen an die eigentlichen Hersteller vergab. Die Abgabe an die Öffentlichkeit wurde preisgebunden festgesetzt.

Bundesrepublik bis 1983

Aufgrund dieses Gesetzes durften auch nach dem Zweiten Weltkrieg in der Folge in der Bundesrepublik Deutschland Zündwaren nur von der dafür gegründeten Deutschen Zündwaren-Monopolgesellschaft vertrieben werden; das Zündwarenmonopolgesetz galt weiter. Die Markennamen waren nach dem Zweiten Weltkrieg Welthölzer und Haushaltsware. Den deutschen Produzenten wurden weiterhin Produktionskontingente zugeteilt; Exporte oder die Neugründung von Unternehmen waren nicht erlaubt.

Im Saarland wurde während der französischen Besatzungszeit 1947–1956 mit Wirkung vom 3. Januar 1948 an ein eigenes (Tabak- und) Zündwarenmonopol, die saarländische Zündwarenregie, geschaffen.[4]. Mit der Wiedereingliederung in die Bundesrepublik trat zwar das Zündwarenmonopolgesetz ebenfalls im Saarland in Kraft, wirtschaftlich wirkte sich dieses jedoch erst ab dem 6. Juli 1959, dem Tag der Währungseinführung der D-Mark aus.[5]

Die Rückzahlung jener Reichsanleihe, an die das deutsche Zündholzmonopol geknüpft war, wurde nach dem Zweiten Weltkrieg den neuen Verhältnissen angepasst. Der Kreuger-Konzern und das Bonner Finanzministerium einigten sich darauf, am 15. Januar 1983 die letzte Rate in Höhe von 275.724,44 Dollar zurückzuzahlen. An diesem Tag lief das Zündwarenmonopol aus.

Der staatlich geregelte Verkauf warf ansehnliche Gewinne für das Bundesfinanzministerium ab, der erst ab den 1970er Jahren mit dem Aufkommen der Einweg-Feuerzeuge von damals 17 Millionen DM auf drei Millionen DM Anfang der 1980er Jahre zurückging. [6][7] Nach der Aufhebung des Zündwarenmonopols fielen die Preise für Zündwaren um ein Drittel.

DDR bis 1990

Die DDR erkannte die Wirkungen aus dem Zündwarenmonopol des Deutschen Reiches nicht an, Zahlungen erfolgten nicht. Eine förmliche Aufhebung des Zündwarenmonopolgesetzes auf dem Gebiet der DDR ist derzeit nicht belegbar, außer Kraft getreten ist es jedoch spätestens mit dem Einigungsvertrag.

Frankreich

Ein ähnliches Monopol ist auch aus Frankreich bekannt. Die im Saarland bis 1956 bestehenden Regelungen waren denen in Frankreich nachgebildet.[5]

Galerie

Einzelnachweise

  1. Vgl. Zusammenstellung der namentlichen Schlussabstimmung über den Gesetzesentwurf im Reichstagsprotokoll der Sitzung vom 28. Januar 1930 (die Protokolle der 3. Lesung des Gesetzes finden sich ab Seite 3883) in digitalisierter Form beim Münchener Digitalisierungszentrum der Bayerischen Staatsbibliothek.
  2. Vgl. Datumsangabe im RGBl. I S. 19
  3. RGBl. I S. 11 bis S. 22 (Digitalisate auf ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online)
  4. Gesetzestext auf privater Webseite, abgerufen am 11. Oktober 2016.
  5. a b Karl Presser: Das saarländische Tabak- und Zündwarenmonopol. Online, abgerufen am 11. Oktober 2016.
  6. Steuern von A bis Z. Darin Ausführungen zum Zündwarenmonopol (S. 165). des Bundesministeriums der Finanzen. Abgerufen am 10. Oktober 2016.
  7. Streichhölzer - Emotional aufgeladen. In: DER SPIEGEL, Ausgabe 44/1982 vom 1. November 1982. Online, abgerufen am 8. Oktober 2016.