„Hinweisschilder für Kraftfahrzeuge“ – Versionsunterschied
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Version vom 12. Mai 2012, 14:57 Uhr
Hinweisschilder für Kraftfahrzeuge werden, aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, hauptsächlich an Nutzfahrzeugen angebracht. Sie kennzeichnen besondere Eigenschaften von Fahrzeugen, deren steuerliche Behandlung oder geben Hinweise auf die Ladung.
Kennzeichen Geräuscharmer LKW (Deutschland)
Gemäß § 49 Abs. 3 StVZO dürfen Kraftfahrzeuge, die zur Geräuschklasse G 1 gehören und damit als geräuscharm gelten, mit dem Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug", gekennzeichnet werden. Das Zeichen wird an der Frontseite des Fahrzeuges angebracht.
Runde Plakette mit weißem "G" auf grünem Grund
Kennzeichen Geräuscharmer LKW (Österreich)
Ein Fahrzeug mit diesem Zeichen unterliegt in Österreich nicht dem Nachtfahrverbot auf bestimmten Autobahnen zwischen 22 und 6 Uhr. Da die Anforderungen für das "L-Schild" höher sind, wird das "G-Schild" in Österreich nicht anerkannt.
Runde Plakette mit weißem "L" auf grünem Grund
Kennzeichen schadstoffarmes Kraftfahrzeug (Europa)
Kennzeichnung gemäß Regelung der "Konferenz der Europäischen Verkehrsminister" (CEMT)
Runde Plakette mit weißem "S" auf grünem Grund
Kennzeichen Kombiverkehr (Deutschland)
LKW, die nur zwischen Be- / Entladestelle und dem nächstgelegenen Güterbahnhof / Hafen verkehren (Kombinierter Verkehr), sind mit diesem Zeichen gekennzeichnet. Diese Fahrzeuge sind von der Steuer befreit. Die Kennzeichnung erfolgt gemäß § 3 KraftStG Abs. 9.
Quadratische Plakette mit weißem "K" auf grünem Grund
Kennzeichen Abfalltransport (Deutschland)
Genehmigungspflichtige Abfalltransporte sind gemäß § 49 AbfG vorne und hinten mit rückstrahlenden weißen Warntafeln zu kennzeichnen.
Rechteckiges Schild mit schwarzem "A" auf reflektierendem, weißen Hintergrund
Weitere Kennzeichnungen