Befehls- und Kommandogewalt
Befehlsgewalt bezeichnet die Formalbefugnis zur Erteilung von Befehlen als oberster militärischer Vorgesetzter. Kommandogewalt bezeichnet die materielle Kompetenz zur militärisch-technischen Truppenführung und -ausbildung.[1]
Die Einführung der Begriffe zu „Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt (IBuK)“ im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland auf eine politische Person hat historische Gründe; laut der historischen Weimarer Verfassung hatten Politiker noch keine Kompetenz zur Truppenführung.
Deutschland
Als „Befehls- und Kommandogewalt“ bezeichnet das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland die Kompetenz, die Bundeswehr zu führen.
Gegenwart
Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt (IBuK) im Frieden ist der deutsche Bundesminister der Verteidigung nach Art. 65a Abs. 1 GG; sie geht bei Abwesenheit auf dessen beamtete Staatssekretäre über.
Im Verteidigungsfall liegt die Befehls- und Kommandogewalt (IBuK) beim deutschen Bundeskanzler (Art. 115b GG), siehe Regelung des Artikel 115b GG.
Geschichte
In der Reichswehr zur Zeit der Weimarer Republik wurde zwischen der Befehlsgewalt und der Kommandogewalt unterschieden. Man ging davon aus, dass ein Politiker nicht die Kompetenz zur Truppenführung hat. Die Führungskompetenzen waren geteilt. Der Reichspräsident als Oberbefehlshaber hatte die Befehlsgewalt inne. Die Chefs der Heeresleitung und der Marineleitung hatten die Kommandogewalt als Oberkommandierende. In der Praxis bedeutete dies, dass der Reichspräsident zwar Befehle erteilen konnte, die Truppenführung aber den Offizieren überlassen musste (siehe auch Art. 47 Weimarer Verfassung).
In der Wehrmacht zur Zeit des nationalsozialistischen Deutschlands wurde die Trennung zwischen der Befehlsgewalt und der Kommandogewalt spätestens mit Beginn des Russlandfeldzugs immer mehr aufgeweicht. Adolf Hitler mischte sich immer mehr in die Truppenführung ein und mit der Übernahme des Postens Oberbefehlshabers des Heeres hob er die Teilung zwischen Befehls- und Kommandogewalt endgültig auf.
Österreich
In Österreich ist formal der Bundespräsident der Oberbefehlshaber des Bundesheeres; der zuständige Minister übt die Befehlsgewalt aus. De facto übt der Verteidigungsminister die Befehlsgewalt und die Kommandogewalt aus (Art. 80 B-VG).
Literatur
- Friedrich August Freiherr von der Heydte: Zur Problematik der „Befehls- und Kommandogewalt“ nach Art. 65 a GG. In: Hermann Conrad u. a.: Gedächtnisschrift Hans Peters. Springer, Berlin u. a. 1967, S. 526–532.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Befehls- und Kommandogewalt auf lexakt.de.