Parochialprinzip

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Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 22. September 2020 um 09:44 Uhr durch BurghardRichter (Diskussion | Beiträge) (Einleitung: Kleinere sprachliche Änderungen. "dass es keinen Raum gibt, der nicht zur Kirche gehört" → "dass es innerhalb des Gesamtgebiets der Kirche keinen Raum gibt, der nicht zu einer Gemeinde gehört". Griechische Orthodoxie in Österreich verlinkt; ich halte diesen Satz für problematisch, erstens wegen der ungenauen Zeitangabe ("vor wenigen Jahren"), zweitens weil es in Österreich keine eindeutige griechisch-orthodoxe Kirche zu geben scheint.).
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Parochialprinzip bezeichnet das Organisationsprinzip aller „klassischen“ Kirchen, durch eine Aufteilung eines geographischen Raums, meist eines Staates oder Bundeslandes, in einzelne Parochien (meist Pfarrgemeinden genannt) eine flächendeckende Versorgung ihrer Mitglieder zu erreichen.

Grundgedanke des Parochialprinzips ist, dass es innerhalb des Gesamtgebiets der Kirche keinen Raum gibt, der nicht zu einer Gemeinde gehört, jedes Kirchenmitglied also auch Angehöriger einer Ortsgemeinde (Parochie) ist, umgekehrt jeder Seelsorger weiß, für wen er zuständig ist.

Parochien können in der Diaspora sehr groß sein. So organisiert sich die Evangelische Kirche H.B. in Österreich in nur 9 Gemeinden, die zusammen das gesamte Staatsgebiet Österreichs ausmachen. Vor wenigen Jahren war die einzige Parochie der griechisch-orthodoxen Kirche in Österreich deckungsgleich mit dem ganzen Staatsgebiet Österreichs.

In Gegensatz zum Parochialprinzip steht die Personalgemeinde, der eine Person unabhängig von etwaigen Übersiedlungen so lange angehört, bis sie aus dieser Gemeinde austritt bzw. in eine andere Gemeinde eintritt, wobei – anders als bei parochialer Struktur – Mehrfachmitgliedschaften möglich sind.

Bei staatlich anerkannten Konfessionen und Religionsgemeinschaften kann dieses Organisationsprinzip auch im Staatskirchenrecht seinen Ausdruck als „Parochialrecht“ finden.

Ausnahmen vom Parochialprinzip

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In der römisch-katholischen Kirche sind Angehörige von Orden aus dem Parochialprinzip ausgenommen, da sie – obwohl Geistliche – nicht dem Diözesanbischof, sondern ihrem Abt (Äbtissin) oder General (meist in Rom angesiedelt) unterstehen.

In vielen parochial organisierten evangelischen Landeskirchen kann sich ein Gemeindeglied auf Antrag in eine andere von ihm gewünschte Pfarrei „umpfarren“ lassen, wenn die beteiligten Presbyterien oder Kirchenvorstände zustimmen.

  • Karl Heussi: Kompendium der Kirchengeschichte, 15. Auflage, Tübingen 1979.
  • Sammlung der Kirchengesetze der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich, Stand 08/2008, laufend, HRSG: Evangelischer Oberkirchenrat A.B. Wien. (Als Typusbeleg; gleiche Regelungen finden sich auf für die römisch-katholische, anglikanische, orthodoxen unter weitere Kirchen.)