Administrativjustizhof

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Der Administrativjustizhof (Administrativ-Justizhof, auch: Administrativ-Justiz- und Lehenhof) war ein Verwaltungsgericht der zweiten Instanz im Großherzogtum Hessen. Er hatte seinen Sitz in Darmstadt.[1] Der Administrativjustizhof wurde durch die Verwaltungsreform von 1832 geschaffen.[2]

Zunächst war der Administrativjustizhof nur für die beiden rechtsrheinischen Provinzen des Großherzogtums, Oberhessen und Starkenburg, zuständig.[3] Nachdem 1835 – soweit das bei deren abweichender Struktur möglich war – die Verwaltungs- und Gebietsreform auch auf die linksrheinische Provinz Rheinhessen übertragen worden war, wurde der Administrativjustizhof nun auch dort zuständig.[4]

Dem Administrativjustizhof war als oberstes Verwaltungsgericht der Staatsrat des Großherzogtums Hessen übergeordnet[5], in einigen Fällen auch das Innenministerium.[6] Nachgeordnet waren ihm die Kreisräte und – wo es sie bis 1848 in standesherrlichen Gebieten noch gab – die Landräte.[7] Erste Instanz war also die Verwaltungsbehörde selbst.[Anm. 1]

Der Administrativjustizhof war zuständig für[8]

  • Angelegenheiten, die ihm durch Gesetz zugewiesen waren,
  • Klagen gegen Entscheidungen der Kreisräte,
  • Entscheidungen über die Bede,
  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Wahlen in den Gemeinden,
  • Amtspflichtverletzungen der Kreisräte und ihrer Behörden,
  • Prozesse der Gemeinden und weltlichen Stiftungen und gegen sie gerichteter Klagen und
  • Prozesse der römisch-katholischen Kirche und gegen sie gerichteter Klagen.
  • Ferdinand Karl Heinrich Beck (1789–1862) war Richter der Erstbesetzung des Gerichts und wurde 1841 dessen Vorsitzender, ein Amt, das er wohl bis zu seinem Ruhestand innehatte.[9]
  1. Das entspricht dem heutigen Widerspruchsverfahren.

Einzelnachweise

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  1. Art. 32 Edict, die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 55, 4. Juli 1832, S. 365–376 (374).
  2. Art. 31 Edict, die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 55, 4. Juli 1832, S. 365–376 (374).
  3. Art. 31 Edict, die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 55, 4. Juli 1832, S. 365–376 (374).
  4. Art. 14 Edict, die Organisation der Regierungsbehörden in der Provinz Rheinhessen betreffend vom 4. Februar 1835. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 6 vom 6. Februar 1835, S. 37–44 (42).
  5. Vgl.: Art. 23 Gesetz, die Einrichtung der Bezirksräthe betreffend vom 10. Februar 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 6 vom 24. Februar 1853, S. 37–44 (41).
  6. Art. 35 Ziffer I) Abs. 3 Edict, die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 55, 4. Juli 1832, S. 365–376 (375).
  7. Art. 34 Edict, die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 55, 4. Juli 1832, S. 365–376 (374).
  8. Art. 35 Edict, die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 55, 4. Juli 1832, S. 365–376 (375f).
  9. Beck, Ferdinand Karl Heinrich. In: LAGIS: Hessische Biografie; Stand: 15. April 2021.