Actio quanti minoris

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Die actio quanti minoris entsprach im antiken römischen Recht dem heutigen deutschen Gewährleistungsanspruch aus Minderung. Der Anspruch war innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Kenntnisnahme geltend zu machen[1] und konnte somit noch erhoben werden, wenn die Wandlung bereits verfristet war.[2]

In den Digesten findet sich die actio quanti minoris neben dem Wandelungsanspruch aus actio redhibitoria im Buch XXI im 1. Kapitel: De aedilicio edicto et redhibitione et quanti minoris. Ursprünglich konnten Wandlung und Minderung beim Kauf von Vieh und Sklaven verlangt werden. Gesprochen wird vom Jumentenedikt, das allerdings auch für das Sklavenedikt galt.[3] Später erweiterte Iustinian die Sachmängelgewährleistung auf den Kauf aller Sachen.[4]

Die actio quanti minoris fand Einlass in die Sachmängelgewährleistungsrechte der kontinentaleuropäischen Kodifikationen, so im Sinne des § 441 BGB (Kaufrecht), als action en diminution de prix in Art. 1622 Code civil, oder § 985 ABGB sowie als allgemeine Reduktionsklausel in Art. 1.103 Código civil. Sie findet sich auch in Art. 50 CISG.[5]

Literatur

Einzelnachweise

  1. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 244.
  2. Heinrich Honsell: Römisches Recht, 5. Auflage. Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 124.
  3. Ulpian: Digesten 21.1.38 pr.
  4. Ulpian: Digesten 21.2.1 pr.
  5. Art. 50 des UN-Kaufrechts