„Abgeltungsteuer“ – Versionsunterschied
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Die [[Steuer]] wird dabei direkt an der Quelle – also durch den Schuldner der Erträge oder die depotverwaltende Stelle (in der Regel ein [[Bank|Kreditinstitut]]) – einbehalten und anonym abgeführt. Die Steuerberechnung erfolgt dabei mit einem feststehenden Steuersatz, der von dem persönlichen [[Steuerprogression |Einkommensteuersatz]] des Steuerschuldners unabhängig ist. Damit ist die auf die Kapitalerträge entfallende [[Einkommensteuer]] grundsätzlich abgegolten, was den wesentlichen Unterschied zu einer [[Kapitalertragsteuer]] ohne Abgeltungswirkung darstellt. |
Die [[Steuer]] wird dabei direkt an der Quelle – also durch den Schuldner der Erträge oder die depotverwaltende Stelle (in der Regel ein [[Bank|Kreditinstitut]]) – einbehalten und anonym abgeführt. Die Steuerberechnung erfolgt dabei mit einem feststehenden Steuersatz, der von dem persönlichen [[Steuerprogression |Einkommensteuersatz]] des Steuerschuldners unabhängig ist. Damit ist die auf die Kapitalerträge entfallende [[Einkommensteuer]] grundsätzlich abgegolten, was den wesentlichen Unterschied zu einer [[Kapitalertragsteuer]] ohne Abgeltungswirkung darstellt. |
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Viele EU-Mitgliedstaaten haben ein Abgeltungssteuersystem für Kapitalerträge eingeführt, wobei häufig nur [[Zins]]en und [[Dividende]]n erfasst werden. Einige Staaten, darunter auch Deutschland, besteuern zusätzlich die Wertsteigerungen des Kapitalvermögens mit der Abgeltungsteuer. |
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In [[Österreich]] gilt seit dem 1. Januar 1993 eine ursprünglich 22%ige |
In [[Österreich]] gilt seit dem 1. Januar 1993 eine ursprünglich 22%ige Abgeltungssteuer. Rechtsgrundlage ist das Endbesteuerungsgesetz.<ref>[http://www.verfassungen.de/at/bvg93-1.htm Endbesteuerungsgesetz (B.G.Bl. 11/1993)]</ref> Der Steuersatz beträgt seit 1996 25 %. Die Steuer wird auf bestimmte Kapitalerträge erhoben, insbesondere auf Zinsen und Dividenden, nicht jedoch auf Spekulationsgewinne (also Kursgewinne) – diese werden mit dem individuellen Tarifsatz versteuert. Ausgenommen sind endbesteuerte KSt-pflichtige Zertifikate. Kursgewinne aus Wertpapieren, welche länger als 12 Monate gehalten werden, sind in Österreich steuerfrei. |
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Auf Antrag des Steuerpflichtigen können die Kapitaleinkünfte zur [[Einkommensteuer (Österreich) |Einkommensteuer]] veranlagt werden. Ist die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz günstiger als die Pauschalbesteuerung von 25 %, wird die Steuerdifferenz erstattet.<ref>§ 1 (5) Endbesteuerungsgesetz</ref> Ein Freibetrag ist nicht vorgesehen. |
Auf Antrag des Steuerpflichtigen können die Kapitaleinkünfte zur [[Einkommensteuer (Österreich) |Einkommensteuer]] veranlagt werden. Ist die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz günstiger als die Pauschalbesteuerung von 25 %, wird die Steuerdifferenz erstattet.<ref>§ 1 (5) Endbesteuerungsgesetz</ref> Ein Freibetrag ist nicht vorgesehen. |
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Mit der Abgeltungssteuer wurde in Österreich bis zu ihrer Abschaffung auch die [[Erbschaftsteuer]] abgegolten (''Endbesteuerung''). |
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Verbunden mit der Einführung der |
Verbunden mit der Einführung der Abgeltungssteuer war eine Steuer[[amnestie]] für hinterzogene Steuern auf Kapitaleinkünfte, sofern der Steuerpflichtige diese im Einführungsjahr offenlegte.<ref>Abschnitt II Endbesteuerungsgesetz</ref> Diese Amnestieregelung führte zur Offenlegung umfangreicher Kapitaleinkünfte. |
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Hintergrund dieser Regelungen ist das in Österreich in § 38 des Bankwesengesetzes geregelte [[Bankgeheimnis]], das es den Finanzbehörden unmöglich machte, Auskünfte über Kapitaleinkünfte zu erhalten. Es wurde daher davon ausgegangen, dass vor Einführung der Abgeltungsteuer lediglich 5–10 % der Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert wurden.<ref>[http://www.parlament.gv.at/PG/PR/JAHR_2003/PK0219/PK0219.shtml Pressemitteilung des Österreichischen Parlamentes, Parlamentskorrespondenz/05/23. April 2003/Nr. 219]</ref> |
Hintergrund dieser Regelungen ist das in Österreich in § 38 des Bankwesengesetzes geregelte [[Bankgeheimnis]], das es den Finanzbehörden unmöglich machte, Auskünfte über Kapitaleinkünfte zu erhalten. Es wurde daher davon ausgegangen, dass vor Einführung der Abgeltungsteuer lediglich 5–10 % der Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert wurden.<ref>[http://www.parlament.gv.at/PG/PR/JAHR_2003/PK0219/PK0219.shtml Pressemitteilung des Österreichischen Parlamentes, Parlamentskorrespondenz/05/23. April 2003/Nr. 219]</ref> |
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== Abgeltungssteuer im luxemburgischen Steuerrecht == |
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In [[Luxemburg]] gilt seit 2006 eine 10%ige Abgeltungsteuer auf bestimmte Zinserträge, zum Beispiel bei Sparkonten, Festgeld, Zinszahlung von Anleihen und Callgeldern. Kursgewinne werden in Luxemburg nicht besteuert. |
In [[Luxemburg]] gilt seit 2006 eine 10%ige Abgeltungsteuer auf bestimmte Zinserträge, zum Beispiel bei Sparkonten, Festgeld, Zinszahlung von Anleihen und Callgeldern. Kursgewinne werden in Luxemburg nicht besteuert. |
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== Europäischer Vergleich von |
== Europäischer Vergleich von Abgeltungssteuern == |
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Die Mehrzahl der europäischen Staaten hat bereits |
Die Mehrzahl der europäischen Staaten hat bereits Abgeltungssteuersysteme eingeführt, die Bemessungsgrundlage differiert allerdings von Land zu Land. In einigen Staaten hängt die Belastung der Kursgewinne degressiv von der Haltedauer ab (nach Ablauf einer Haltefrist unterliegen sie in einigen Ländern keiner Steuerpflicht mehr), in anderen werden Zinseinkünfte oder Dividenden mit einer anderen (evtl. progressiven) Einkommensteuer belastet. Der Steuertarif ist teilweise von der Einkommensart (Zinsen, Dividenden, [[Kursgewinn]]e) abhängig. |
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* [http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_56828/DE/BMF__Startseite/Multimedia/Gebaerden/020__Abgeltungsteuer__Video__artikel.html Video zur Abgeltungssteuer in Gebärdensprache (Quelle: Bundesministerium der Finanzen)] |
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* [http://www.schleus-mafo.de/studien Studie: Auswirkungen der Abgeltungssteuer auf das Verhalten privater Anleger in Deutschland (Quelle: Schleus Marktforschung Hannover)] |
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Version vom 11. August 2010, 16:07 Uhr
Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer auf Kapitalerträge.
Die Steuer wird dabei direkt an der Quelle – also durch den Schuldner der Erträge oder die depotverwaltende Stelle (in der Regel ein Kreditinstitut) – einbehalten und anonym abgeführt. Die Steuerberechnung erfolgt dabei mit einem feststehenden Steuersatz, der von dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerschuldners unabhängig ist. Damit ist die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten, was den wesentlichen Unterschied zu einer Kapitalertragsteuer ohne Abgeltungswirkung darstellt.
Viele EU-Mitgliedstaaten haben ein Abgeltungssteuersystem für Kapitalerträge eingeführt, wobei häufig nur Zinsen und Dividenden erfasst werden. Einige Staaten, darunter auch Deutschland, besteuern zusätzlich die Wertsteigerungen des Kapitalvermögens mit der Abgeltungsteuer.
Abgeltungssteuer in Deutschland
Siehe Hauptartikel Abgeltungsteuer (Deutschland).
Abgeltungssteuer im österreichischen Steuerrecht
In Österreich gilt seit dem 1. Januar 1993 eine ursprünglich 22%ige Abgeltungssteuer. Rechtsgrundlage ist das Endbesteuerungsgesetz.[1] Der Steuersatz beträgt seit 1996 25 %. Die Steuer wird auf bestimmte Kapitalerträge erhoben, insbesondere auf Zinsen und Dividenden, nicht jedoch auf Spekulationsgewinne (also Kursgewinne) – diese werden mit dem individuellen Tarifsatz versteuert. Ausgenommen sind endbesteuerte KSt-pflichtige Zertifikate. Kursgewinne aus Wertpapieren, welche länger als 12 Monate gehalten werden, sind in Österreich steuerfrei.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen können die Kapitaleinkünfte zur Einkommensteuer veranlagt werden. Ist die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz günstiger als die Pauschalbesteuerung von 25 %, wird die Steuerdifferenz erstattet.[2] Ein Freibetrag ist nicht vorgesehen.
Mit der Abgeltungssteuer wurde in Österreich bis zu ihrer Abschaffung auch die Erbschaftsteuer abgegolten (Endbesteuerung).
Verbunden mit der Einführung der Abgeltungssteuer war eine Steueramnestie für hinterzogene Steuern auf Kapitaleinkünfte, sofern der Steuerpflichtige diese im Einführungsjahr offenlegte.[3] Diese Amnestieregelung führte zur Offenlegung umfangreicher Kapitaleinkünfte.
Hintergrund dieser Regelungen ist das in Österreich in § 38 des Bankwesengesetzes geregelte Bankgeheimnis, das es den Finanzbehörden unmöglich machte, Auskünfte über Kapitaleinkünfte zu erhalten. Es wurde daher davon ausgegangen, dass vor Einführung der Abgeltungsteuer lediglich 5–10 % der Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert wurden.[4]
Abgeltungssteuer im luxemburgischen Steuerrecht
In Luxemburg gilt seit 2006 eine 10%ige Abgeltungsteuer auf bestimmte Zinserträge, zum Beispiel bei Sparkonten, Festgeld, Zinszahlung von Anleihen und Callgeldern. Kursgewinne werden in Luxemburg nicht besteuert.
Europäischer Vergleich von Abgeltungssteuern
Die Mehrzahl der europäischen Staaten hat bereits Abgeltungssteuersysteme eingeführt, die Bemessungsgrundlage differiert allerdings von Land zu Land. In einigen Staaten hängt die Belastung der Kursgewinne degressiv von der Haltedauer ab (nach Ablauf einer Haltefrist unterliegen sie in einigen Ländern keiner Steuerpflicht mehr), in anderen werden Zinseinkünfte oder Dividenden mit einer anderen (evtl. progressiven) Einkommensteuer belastet. Der Steuertarif ist teilweise von der Einkommensart (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) abhängig.
Land | Zinsen | Dividenden | Kursgewinne | Art |
---|---|---|---|---|
Belgien | 15 | 25 | 0 | Abgeltungssteuer ohne Kursgewinne und mit Optionsmöglichkeit |
Dänemark | 0 | 28 | 28 (bis 59) | Abgeltungsteuer mit Optionsmöglichkeit; Spekulationsfrist 36 Monate |
Deutschland | 26,38 (28) | 26,38 (28) | 26,38 (28) | 25 % zuzügl. 5,5 % Solidaritätszuschlag (ggf. zuzügl. Kirchensteuer); Optionsmöglichkeit zur Einkommensteuerveranlagung/ bei Zinsen kein Steuerabzug bei Steuerausländern (im Ausland wohnhaft) |
Finnland | 28 | 28 | 17 (28) | Definitive Abgeltungssteuer für Zinsen, Kursgewinnsteuer sinkt über zehn Jahre |
Griechenland | 10 | 0 | 0 | Definitive Abgeltungssteuer für Zinsen |
Irland | 25 | 20 | 25 | Definitive Abgeltungssteuer, Ausnahmen für Private Equity |
Italien | 27 | 12,5 | 12,5 | Definitive Abgeltungssteuer |
Litauen | 0 | 15 | 0 | Definitive Abgeltungssteuer für Dividenden |
Luxemburg | 10 | 10 | 0 (40) | Definitive Abgeltungssteuer, Spekulationsfrist 6 Monate |
Malta | 15 | 0 | 0 | Abgeltungssteuer mit Optionsmöglichkeit zur Einkommensteuerveranlagung für Zinsen |
Österreich | 25 | 25 | 0 (25) | Abgeltungssteuer mit Optionsmöglichkeit zur Einkommensteuerveranlagung; Spekulationsfrist 12 Monate |
Polen | 19 | 19 | 19 | Definitive Abgeltungssteuer |
Portugal | 20 | 15 | 0 (10) | Abgeltungssteuer mit Optionsmöglichkeit zur Einkommensteuerveranlagung; Spekulationsfrist 12 Monate |
Schweden | 30 | 30 | 30 | Definitive Abgeltungssteuer |
Schweiz | 35 | 35 | 0 | Quellensteuer mit Einkommensteuerpflicht |
Spanien | 18 | 18 | 18 (bis 43) | Spekulationsfrist 1 Jahr: innerhalb der Frist bis zu 43% (je nach Gesamteinkommen), nach Ablauf der Frist 18% |
Tschechien | 15 | 15 | 0 | Definitive Abgeltungssteuer ohne Kursgewinne |
Stand 2005[5]
Anmerkungen und Quellen
- ↑ Endbesteuerungsgesetz (B.G.Bl. 11/1993)
- ↑ § 1 (5) Endbesteuerungsgesetz
- ↑ Abschnitt II Endbesteuerungsgesetz
- ↑ Pressemitteilung des Österreichischen Parlamentes, Parlamentskorrespondenz/05/23. April 2003/Nr. 219
- ↑ Taxation of Corporate Profits, Dividends and Capital Gains in Europe. (PDF) EVCA, archiviert vom ; abgerufen am 3. Juli 2010.