„Abgeltungsteuer“ – Versionsunterschied

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Die '''Abgeltungsteuer''' ist eine [[Quellensteuer]] auf [[Einkünfte aus Kapitalvermögen|Kapitalerträge]].
Die '''Abgeltungssteuer''' ist eine [[Quellensteuer]] auf [[Einkünfte aus Kapitalvermögen|Kapitalerträge]].


Die [[Steuer]] wird dabei direkt an der Quelle – also durch den Schuldner der Erträge oder die depotverwaltende Stelle (in der Regel ein [[Bank|Kreditinstitut]]) – einbehalten und anonym abgeführt. Die Steuerberechnung erfolgt dabei mit einem feststehenden Steuersatz, der von dem persönlichen [[Steuerprogression |Einkommensteuersatz]] des Steuerschuldners unabhängig ist. Damit ist die auf die Kapitalerträge entfallende [[Einkommensteuer]] grundsätzlich abgegolten, was den wesentlichen Unterschied zu einer [[Kapitalertragsteuer]] ohne Abgeltungswirkung darstellt.
Die [[Steuer]] wird dabei direkt an der Quelle – also durch den Schuldner der Erträge oder die depotverwaltende Stelle (in der Regel ein [[Bank|Kreditinstitut]]) – einbehalten und anonym abgeführt. Die Steuerberechnung erfolgt dabei mit einem feststehenden Steuersatz, der von dem persönlichen [[Steuerprogression |Einkommensteuersatz]] des Steuerschuldners unabhängig ist. Damit ist die auf die Kapitalerträge entfallende [[Einkommensteuer]] grundsätzlich abgegolten, was den wesentlichen Unterschied zu einer [[Kapitalertragsteuer]] ohne Abgeltungswirkung darstellt.


Viele EU-Mitgliedstaaten haben ein Abgeltungsteuersystem für Kapitalerträge eingeführt, wobei häufig nur [[Zins]]en und [[Dividende]]n erfasst werden. Einige Staaten, darunter auch Deutschland, besteuern zusätzlich die Wertsteigerungen des Kapitalvermögens mit der Abgeltungsteuer.
Viele EU-Mitgliedstaaten haben ein Abgeltungssteuersystem für Kapitalerträge eingeführt, wobei häufig nur [[Zins]]en und [[Dividende]]n erfasst werden. Einige Staaten, darunter auch Deutschland, besteuern zusätzlich die Wertsteigerungen des Kapitalvermögens mit der Abgeltungsteuer.


== Abgeltungsteuer in Deutschland ==
== Abgeltungssteuer in Deutschland ==
''Siehe Hauptartikel [[Abgeltungsteuer (Deutschland)]].''
''Siehe Hauptartikel [[Abgeltungsteuer (Deutschland)]].''


== Abgeltungsteuer im österreichischen Steuerrecht ==
== Abgeltungssteuer im österreichischen Steuerrecht ==
In [[Österreich]] gilt seit dem 1.&nbsp;Januar 1993 eine ursprünglich 22%ige Abgeltungsteuer. Rechtsgrundlage ist das Endbesteuerungsgesetz.<ref>[http://www.verfassungen.de/at/bvg93-1.htm Endbesteuerungsgesetz (B.G.Bl. 11/1993)]</ref> Der Steuersatz beträgt seit 1996 25&nbsp;%. Die Steuer wird auf bestimmte Kapitalerträge erhoben, insbesondere auf Zinsen und Dividenden, nicht jedoch auf Spekulationsgewinne (also Kursgewinne) – diese werden mit dem individuellen Tarifsatz versteuert. Ausgenommen sind endbesteuerte KSt-pflichtige Zertifikate. Kursgewinne aus Wertpapieren, welche länger als 12&nbsp;Monate gehalten werden, sind in Österreich steuerfrei.
In [[Österreich]] gilt seit dem 1.&nbsp;Januar 1993 eine ursprünglich 22%ige Abgeltungssteuer. Rechtsgrundlage ist das Endbesteuerungsgesetz.<ref>[http://www.verfassungen.de/at/bvg93-1.htm Endbesteuerungsgesetz (B.G.Bl. 11/1993)]</ref> Der Steuersatz beträgt seit 1996 25&nbsp;%. Die Steuer wird auf bestimmte Kapitalerträge erhoben, insbesondere auf Zinsen und Dividenden, nicht jedoch auf Spekulationsgewinne (also Kursgewinne) – diese werden mit dem individuellen Tarifsatz versteuert. Ausgenommen sind endbesteuerte KSt-pflichtige Zertifikate. Kursgewinne aus Wertpapieren, welche länger als 12&nbsp;Monate gehalten werden, sind in Österreich steuerfrei.


Auf Antrag des Steuerpflichtigen können die Kapitaleinkünfte zur [[Einkommensteuer (Österreich) |Einkommensteuer]] veranlagt werden. Ist die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz günstiger als die Pauschalbesteuerung von 25&nbsp;%, wird die Steuerdifferenz erstattet.<ref>§&nbsp;1&nbsp;(5) Endbesteuerungsgesetz</ref> Ein Freibetrag ist nicht vorgesehen.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen können die Kapitaleinkünfte zur [[Einkommensteuer (Österreich) |Einkommensteuer]] veranlagt werden. Ist die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz günstiger als die Pauschalbesteuerung von 25&nbsp;%, wird die Steuerdifferenz erstattet.<ref>§&nbsp;1&nbsp;(5) Endbesteuerungsgesetz</ref> Ein Freibetrag ist nicht vorgesehen.


Mit der Abgeltungsteuer wurde in Österreich bis zu ihrer Abschaffung auch die [[Erbschaftsteuer]] abgegolten (''Endbesteuerung'').
Mit der Abgeltungssteuer wurde in Österreich bis zu ihrer Abschaffung auch die [[Erbschaftsteuer]] abgegolten (''Endbesteuerung'').


Verbunden mit der Einführung der Abgeltungsteuer war eine Steuer[[amnestie]] für hinterzogene Steuern auf Kapitaleinkünfte, sofern der Steuerpflichtige diese im Einführungsjahr offenlegte.<ref>Abschnitt&nbsp;II Endbesteuerungsgesetz</ref> Diese Amnestieregelung führte zur Offenlegung umfangreicher Kapitaleinkünfte.
Verbunden mit der Einführung der Abgeltungssteuer war eine Steuer[[amnestie]] für hinterzogene Steuern auf Kapitaleinkünfte, sofern der Steuerpflichtige diese im Einführungsjahr offenlegte.<ref>Abschnitt&nbsp;II Endbesteuerungsgesetz</ref> Diese Amnestieregelung führte zur Offenlegung umfangreicher Kapitaleinkünfte.


Hintergrund dieser Regelungen ist das in Österreich in §&nbsp;38 des Bankwesengesetzes geregelte [[Bankgeheimnis]], das es den Finanzbehörden unmöglich machte, Auskünfte über Kapitaleinkünfte zu erhalten. Es wurde daher davon ausgegangen, dass vor Einführung der Abgeltungsteuer lediglich 5–10&nbsp;% der Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert wurden.<ref>[http://www.parlament.gv.at/PG/PR/JAHR_2003/PK0219/PK0219.shtml Pressemitteilung des Österreichischen Parlamentes, Parlamentskorrespondenz/05/23. April 2003/Nr. 219]</ref>
Hintergrund dieser Regelungen ist das in Österreich in §&nbsp;38 des Bankwesengesetzes geregelte [[Bankgeheimnis]], das es den Finanzbehörden unmöglich machte, Auskünfte über Kapitaleinkünfte zu erhalten. Es wurde daher davon ausgegangen, dass vor Einführung der Abgeltungsteuer lediglich 5–10&nbsp;% der Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert wurden.<ref>[http://www.parlament.gv.at/PG/PR/JAHR_2003/PK0219/PK0219.shtml Pressemitteilung des Österreichischen Parlamentes, Parlamentskorrespondenz/05/23. April 2003/Nr. 219]</ref>


== Abgeltungsteuer im luxemburgischen Steuerrecht ==
== Abgeltungssteuer im luxemburgischen Steuerrecht ==
In [[Luxemburg]] gilt seit 2006 eine 10%ige Abgeltungsteuer auf bestimmte Zinserträge, zum Beispiel bei Sparkonten, Festgeld, Zinszahlung von Anleihen und Callgeldern. Kursgewinne werden in Luxemburg nicht besteuert.
In [[Luxemburg]] gilt seit 2006 eine 10%ige Abgeltungsteuer auf bestimmte Zinserträge, zum Beispiel bei Sparkonten, Festgeld, Zinszahlung von Anleihen und Callgeldern. Kursgewinne werden in Luxemburg nicht besteuert.


== Europäischer Vergleich von Abgeltungsteuern ==
== Europäischer Vergleich von Abgeltungssteuern ==
Die Mehrzahl der europäischen Staaten hat bereits Abgeltungsteuersysteme eingeführt, die Bemessungsgrundlage differiert allerdings von Land zu Land. In einigen Staaten hängt die Belastung der Kursgewinne degressiv von der Haltedauer ab (nach Ablauf einer Haltefrist unterliegen sie in einigen Ländern keiner Steuerpflicht mehr), in anderen werden Zinseinkünfte oder Dividenden mit einer anderen (evtl. progressiven) Einkommensteuer belastet. Der Steuertarif ist teilweise von der Einkommensart (Zinsen, Dividenden, [[Kursgewinn]]e) abhängig.
Die Mehrzahl der europäischen Staaten hat bereits Abgeltungssteuersysteme eingeführt, die Bemessungsgrundlage differiert allerdings von Land zu Land. In einigen Staaten hängt die Belastung der Kursgewinne degressiv von der Haltedauer ab (nach Ablauf einer Haltefrist unterliegen sie in einigen Ländern keiner Steuerpflicht mehr), in anderen werden Zinseinkünfte oder Dividenden mit einer anderen (evtl. progressiven) Einkommensteuer belastet. Der Steuertarif ist teilweise von der Einkommensart (Zinsen, Dividenden, [[Kursgewinn]]e) abhängig.


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== Weblinks ==
== Weblinks ==
* [http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_56828/DE/BMF__Startseite/Multimedia/Gebaerden/020__Abgeltungsteuer__Video__artikel.html Video zur Abgeltungsteuer in Gebärdensprache (Quelle: Bundesministerium der Finanzen)]
* [http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_56828/DE/BMF__Startseite/Multimedia/Gebaerden/020__Abgeltungsteuer__Video__artikel.html Video zur Abgeltungssteuer in Gebärdensprache (Quelle: Bundesministerium der Finanzen)]


* [http://www.schleus-mafo.de/studien Studie: Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf das Verhalten privater Anleger in Deutschland (Quelle: Schleus Marktforschung Hannover)]
* [http://www.schleus-mafo.de/studien Studie: Auswirkungen der Abgeltungssteuer auf das Verhalten privater Anleger in Deutschland (Quelle: Schleus Marktforschung Hannover)]


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Version vom 11. August 2010, 16:07 Uhr

Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer auf Kapitalerträge.

Die Steuer wird dabei direkt an der Quelle – also durch den Schuldner der Erträge oder die depotverwaltende Stelle (in der Regel ein Kreditinstitut) – einbehalten und anonym abgeführt. Die Steuerberechnung erfolgt dabei mit einem feststehenden Steuersatz, der von dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerschuldners unabhängig ist. Damit ist die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten, was den wesentlichen Unterschied zu einer Kapitalertragsteuer ohne Abgeltungswirkung darstellt.

Viele EU-Mitgliedstaaten haben ein Abgeltungssteuersystem für Kapitalerträge eingeführt, wobei häufig nur Zinsen und Dividenden erfasst werden. Einige Staaten, darunter auch Deutschland, besteuern zusätzlich die Wertsteigerungen des Kapitalvermögens mit der Abgeltungsteuer.

Abgeltungssteuer in Deutschland

Siehe Hauptartikel Abgeltungsteuer (Deutschland).

Abgeltungssteuer im österreichischen Steuerrecht

In Österreich gilt seit dem 1. Januar 1993 eine ursprünglich 22%ige Abgeltungssteuer. Rechtsgrundlage ist das Endbesteuerungsgesetz.[1] Der Steuersatz beträgt seit 1996 25 %. Die Steuer wird auf bestimmte Kapitalerträge erhoben, insbesondere auf Zinsen und Dividenden, nicht jedoch auf Spekulationsgewinne (also Kursgewinne) – diese werden mit dem individuellen Tarifsatz versteuert. Ausgenommen sind endbesteuerte KSt-pflichtige Zertifikate. Kursgewinne aus Wertpapieren, welche länger als 12 Monate gehalten werden, sind in Österreich steuerfrei.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen können die Kapitaleinkünfte zur Einkommensteuer veranlagt werden. Ist die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz günstiger als die Pauschalbesteuerung von 25 %, wird die Steuerdifferenz erstattet.[2] Ein Freibetrag ist nicht vorgesehen.

Mit der Abgeltungssteuer wurde in Österreich bis zu ihrer Abschaffung auch die Erbschaftsteuer abgegolten (Endbesteuerung).

Verbunden mit der Einführung der Abgeltungssteuer war eine Steueramnestie für hinterzogene Steuern auf Kapitaleinkünfte, sofern der Steuerpflichtige diese im Einführungsjahr offenlegte.[3] Diese Amnestieregelung führte zur Offenlegung umfangreicher Kapitaleinkünfte.

Hintergrund dieser Regelungen ist das in Österreich in § 38 des Bankwesengesetzes geregelte Bankgeheimnis, das es den Finanzbehörden unmöglich machte, Auskünfte über Kapitaleinkünfte zu erhalten. Es wurde daher davon ausgegangen, dass vor Einführung der Abgeltungsteuer lediglich 5–10 % der Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert wurden.[4]

Abgeltungssteuer im luxemburgischen Steuerrecht

In Luxemburg gilt seit 2006 eine 10%ige Abgeltungsteuer auf bestimmte Zinserträge, zum Beispiel bei Sparkonten, Festgeld, Zinszahlung von Anleihen und Callgeldern. Kursgewinne werden in Luxemburg nicht besteuert.

Europäischer Vergleich von Abgeltungssteuern

Die Mehrzahl der europäischen Staaten hat bereits Abgeltungssteuersysteme eingeführt, die Bemessungsgrundlage differiert allerdings von Land zu Land. In einigen Staaten hängt die Belastung der Kursgewinne degressiv von der Haltedauer ab (nach Ablauf einer Haltefrist unterliegen sie in einigen Ländern keiner Steuerpflicht mehr), in anderen werden Zinseinkünfte oder Dividenden mit einer anderen (evtl. progressiven) Einkommensteuer belastet. Der Steuertarif ist teilweise von der Einkommensart (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) abhängig.

Land Zinsen Dividenden Kursgewinne Art
Belgien 15 25 0 Abgeltungssteuer ohne Kursgewinne und mit Optionsmöglichkeit
Dänemark 0 28 28 (bis 59) Abgeltungsteuer mit Optionsmöglichkeit; Spekulationsfrist 36 Monate
Deutschland 26,38 (28) 26,38 (28) 26,38 (28) 25 % zuzügl. 5,5 % Solidaritätszuschlag (ggf. zuzügl. Kirchensteuer); Optionsmöglichkeit zur Einkommensteuerveranlagung/ bei Zinsen kein Steuerabzug bei Steuerausländern (im Ausland wohnhaft)
Finnland 28 28 17 (28) Definitive Abgeltungssteuer für Zinsen, Kursgewinnsteuer sinkt über zehn Jahre
Griechenland 10 0 0 Definitive Abgeltungssteuer für Zinsen
Irland 25 20 25 Definitive Abgeltungssteuer, Ausnahmen für Private Equity
Italien 27 12,5 12,5 Definitive Abgeltungssteuer
Litauen 0 15 0 Definitive Abgeltungssteuer für Dividenden
Luxemburg 10 10 0 (40) Definitive Abgeltungssteuer, Spekulationsfrist 6 Monate
Malta 15 0 0 Abgeltungssteuer mit Optionsmöglichkeit zur Einkommensteuerveranlagung für Zinsen
Österreich 25 25 0 (25) Abgeltungssteuer mit Optionsmöglichkeit zur Einkommensteuerveranlagung; Spekulationsfrist 12 Monate
Polen 19 19 19 Definitive Abgeltungssteuer
Portugal 20 15 0 (10) Abgeltungssteuer mit Optionsmöglichkeit zur Einkommensteuerveranlagung; Spekulationsfrist 12 Monate
Schweden 30 30 30 Definitive Abgeltungssteuer
Schweiz 35 35 0 Quellensteuer mit Einkommensteuerpflicht
Spanien 18 18 18 (bis 43) Spekulationsfrist 1 Jahr: innerhalb der Frist bis zu 43% (je nach Gesamteinkommen), nach Ablauf der Frist 18%
Tschechien 15 15 0 Definitive Abgeltungssteuer ohne Kursgewinne

Stand 2005[5]

Anmerkungen und Quellen

  1. Endbesteuerungsgesetz (B.G.Bl. 11/1993)
  2. § 1 (5) Endbesteuerungsgesetz
  3. Abschnitt II Endbesteuerungsgesetz
  4. Pressemitteilung des Österreichischen Parlamentes, Parlamentskorrespondenz/05/23. April 2003/Nr. 219
  5. Taxation of Corporate Profits, Dividends and Capital Gains in Europe. (PDF) EVCA, archiviert vom Original; abgerufen am 3. Juli 2010.


Weblinks