„Allgemeines Persönlichkeitsrecht“ – Versionsunterschied

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Das '''allgemeine Persönlichkeitsrecht''' (APR) ist ein [[Absolutes Recht|absolutes]] umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Es wurde 1954 vom [[Bundesgerichtshof]] entwickelt und wird auf Art. 2 Abs. 1 ([[Freie Entfaltung der Persönlichkeit]]) in Verbindung mit [[Artikel 1 GG|Art. 1 Abs. 1]] [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] (Schutz der [[Menschenwürde]]) gestützt. Das [[Bundesverfassungsgericht]] hat die Bedeutung des APR in seinem [[Lebach-Urteil]] von [[1973]] herausgestellt.

Drei geschützte Sphären können unterschieden werden:
* Individualsphäre (Schutz des [[Selbstbestimmungsrecht|Selbstbestimmungsrechts]], beispielsweise Recht auf [[informationelle Selbstbestimmung]] (siehe [[Volkszählungsurteil]], Recht auf [[Resozialisierung]], Recht auf Kenntnis der eigenen [[Abstammung]]))
* [[Privatsphäre]] (Leben im häuslichen Bereich, im Familienkreis, Privatleben. Verletzung beispielsweise bei unverlangter [[E-Mail]]-Zusendung, Tonbandaufnahmen ohne Zustimmung, verfälschte Darstellung der Lebensweise in den Medien, Verwendung von Name oder Bild für die [[Werbung]], diffamierende Äußerungen)
* [[Intimsphäre]] (Innere Gedanken- und Gefühlswelt, Sexualbereich. Verletzung beispielsweise bei Veröffentlichung von Privatbriefen oder [[Tagebuch|Tagebüchern]]).

Greift eine Maßnahme in die [[Intimsphäre]] oder in die engste Privatsphäre ein, wird ein letztlich unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung betroffen (vgl. BVerfGE 80, 367, 373). Die Intimsphäre ist dem staatlichen Zugriff verschlossen. Eine Abwägung nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeitsprüfung findet nicht statt. Der Gesetzesvorbehalt gem. Art. 2 Abs. 2 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] oder die sogenannte [[Schranken-Schranken#Schranken-Schranken|Schranken-Schranken]] gelten wegen der engen Verknüpfung mit Art. 1 GG nicht. Dies trifft auch für den Kernbereich der Ehre zu (vgl. BVerfGE 75, 369, 380). Eingriffe im Bereich der Privatsphäre sind nur unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Bei Eingriffen in die Individualsphäre sind im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die geringsten Anforderungen einer Rechtfertigung des Eingriffs zu fordern. Es gelten der Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 GG und die Schranken-Schranken.

Aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere [[Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung|durch Berichterstattung in den Medien]], kann sich ein [[Anspruch]] auf [[Schadensersatz]] (§ 823 Abs. 1 in Verbindung mit APR [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) oder ein [[Unterlassungsanspruch]] beziehungsweise [[Berichtigungsanspruch]] (§ 1004 BGB) ergeben.

Bei einer schwerwiegenden Verletzung des APR kann der Anspruch auf Schadensersatz auch eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden erfassen, dieser ergibt sich aus § 823 I BGB in Verbindung mit Art. 1 I, 2 I GG.

Einzelne Bereiche des Persönlichkeitsrechts sind gesetzlich besonders geschützt, beispielsweise die persönliche [[Ehre]] in den §§ 185 ff. [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]], der [[Name]] (§ 12 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]), das [[Recht am eigenen Bild]] (§§ 22 ff. [[Kunsturheberrechtsgesetz|KunstUrhG]]) oder das [[Urheberrecht]] ([[Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte|UrhG]]). Hierbei handelt es sich um ''besondere [[Persönlichkeitsrecht]]e''. Eine Verletzung dieser Schutzgesetze kann zu einem Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem jeweils verletzten Schutzgesetz führen.

Die öffentliche Bekanntmachung von Gerichtsurteilen mit Nennung von Namen und Anschriften der Verfahrensbeteiligten im Internet ist grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung, die i.d.R. nicht durch ein öffentliches Informationsinteresse zu rechtfertigen ist, vgl. LG Hamburg vom 31. Juli 2009 - 325 O 85/09<ref name=lghamburg>Urteil des [http://openjur.de/u/31421-325_o_85-09.html ''LG Hamburg, Az. 325 O 85/09 vom 31. Juli 2009'']</ref>, OLG Hamburg vom 9. Juli 2007 - 7 W 56/07<ref name=olghamburg>Beschluss des [http://openjur.de/u/31120-7_w_56-07.html ''OLG Hamburg, Az. 7 W 56/07 vom 9. Juli 2007'']</ref>. Namen und Anschriften der Parteien und weiterer Verfahrensbeteiligter müssen daher in Veröffentlichungen anonymisiert (geschwärzt oder gelöscht) werden.

Auch nach dem Tod eines Menschen bleiben Ehre und Würde des Menschen geschützt. Das [[Bundesverfassungsgericht|BVerfG]] hat das [[Postmortales Persönlichkeitsrecht|postmortale Persönlichkeitsrecht]] in der [[Mephisto-Entscheidung]] aus Art. 1 Abs. 1 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] abgeleitet.

In eingeschränkter Form wird dieser Schutz von den Gerichten auch [[Juristische Person|juristischen Personen]] und [[Personengesellschaft]]en gewährt, beispielsweise bei der Verletzung der Unternehmensehre, oder des Namensrechts. Das Bundesverfassungsgericht lehnt jedoch nach wie vor die Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen in Bezug auf Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG ab.

== Fallgruppen des BVerfG ==
Nach dem [[Bundesverfassungsgericht]] soll der Einzelne grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will (sog. Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person).
Hierfür publizierte das BVerfG folgende Fallgruppen:
* Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre (betrifft also den abgeschirmten Bereich persönlicher Entfaltung, Bsp.: ärztliche Krankenblätter)
* Recht am gesprochenen Wort (Problem: heimliche Tonbandaufzeichnung)
* Recht am geschriebenen Wort (Beispiel: Tagebuch)
* Schutz gegen Entstellung und Unterschieben von Äußerungen (Beispiel: Anspruch auf korrektes Zitieren)
* Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Einzelner kann bestimmen, welche ihn betreffenden Daten an staatliche Stellen gelangen oder dort verwahrt werden dürfen)
* [[Recht am eigenen Bild]] (Problem: [[Kunsturheberrechtsgesetz]], Relative und Absolute Personen der Zeitgeschichte)
* Recht der persönlichen Ehre (Ehrschutzdelikte, Namensnennung im Zusammenhang mit Straftaten)
* Recht auf Weiterbeschäftigung im Arbeitsverhältnis § 242 BGB in Verbindung mit Art. 1 I, 2 I GG
* Recht auf [[Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme]] (BVerfG, 1 BvR 370/07 vom 27. Februar 2008, Absatz-Nr. (1–333).

== Siehe auch ==
*[[Recht am eigenen Bild]]
*[[Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen]]
*[[Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme]]
*[[Kunsturheberrechtsgesetz]]
*[[Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung]]

== Literatur ==
* [[Christoph Degenhart]]: ''Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG''. In: [[Juristische Schulung|JuS]], 32. Jg., Bd. 1, 1992, S. 361–368.
* Horst-Peter Götting, Christian Schertz, Walter Seitz (Hrsg.): ''Handbuch des Persönlichkeitsrecht''. Verlag C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57049-0.

== Einzelnachweise ==
<references />

== Weblinks ==
* [http://www.sub.uni-hamburg.de/opus/volltexte/2004/2277/ Rechtsvergleichende Dissertation] zum Persönlichkeitsrecht in USA und Deutschland von Felix Wittern, 2004.
*[http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/Haftung/hiic8d.htm Skript von Prof. Helmut Rüßmann aus dem WS 1994/95]
* [http://www.netlaw.de/urteile/bgh_05.htm BGH: Unbefugte Verwendung eines Bildnisses, des Namens oder anderer kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale]
* [http://www.rewi.hu-berlin.de/FHI//articles/9708gottwald.htm Stefan Gottwald: Zeitgeschichte und Dogmatik am Beispiel des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes]: Zeitgeschichtliche Darstellung der Entwicklung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts im ''forum historiae iuris''

{{Rechtshinweis}}

[[Kategorie:Grundrechte]]
[[Kategorie:Schuldrecht]]
[[Kategorie:Medienrecht]]

Version vom 3. Februar 2010, 17:15 Uhr