Artikel 19 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 19 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland enthält verschiedene allgemeine Regelungen für die verschiedenen Grundrechte des deutschen Grundgesetzes.
Normierung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Art. 19 GG lautet wie folgt:
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Erläuterungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die einzelnen Regelungen behandeln:
- Absatz 1 Satz 1 – Verbot des Einzelfallgesetzes
- Absatz 1 Satz 2 – Zitiergebot
- Absatz 2 – Wesensgehaltsgarantie
- Absatz 3 – Grundrechtsberechtigung juristischer Personen
- Absatz 4 – Rechtsweggarantie