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Aufopferungsanspruch

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Der Aufopferungsanspruch ist ein auf Entschädigung in Geld gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch zum Ausgleich von Schäden, die bei der rechtmäßigen Erfüllung öffentlicher Aufgaben entstehen.

Im Unterschied zum Amtshaftungsanspruch setzt der Aufopferungsanspruch keine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten voraus, sondern eine besondere, atypische Betroffenheit im Sinne eines Sonderopfers. Von dem Betroffenen muss „als einzelnen oder als Glied eines begrenzten Personenkreises durch Eingriff von hoher Hand ein ihn im Vergleich zu anderen ungleich treffendes und anderen nicht zugemutetes besonderes Opfer verlangt“ worden sein.[1]

Der Anspruch trägt beispielsweise jenen Risiken Rechnung, die typischerweise bei der Gefahrenabwehr oder im Gesundheitsschutz entstehen. Kommt es dabei zu außergewöhnlichen Schäden bei einzelnen Betroffenen, kann ein Ausgleich geboten sein, soweit er der Billigkeit und Gerechtigkeit entspricht.[2]

Ausgehend von den Rechtsgedanken der §§ 74, 75 der Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht (EALR oder Einl. PrALR) von 1794 beruht der Aufopferungsanspruch auf einer Abwägung öffentlicher Interessen und dem Schutz individueller Rechte. Er greift ein, wenn eine Person durch rechtmäßiges Handeln einer staatlichen Stelle besonders und ungleich über das allgemeine Lebensrisiko hinaus belastet wird.[3]

„§. 74 EALR. Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staats müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beyden ein wirklicher Widerspruch (Collision) eintritt, nachstehn.
§. 75 EALR. Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besondern Rechte und Vortheile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genöthigt wird, zu entschädigen gehalten.[4]

Voraussetzungen

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Der Aufopferungsanspruch ist gesetzlich nicht geregelt, wird seit der Rechtsprechung des Reichsgerichts aber gewohnheitsrechtlich anerkannt. Er soll Haftungslücken schließen, wo keine spezialgesetzliche Regelung eingreift. Teile der Literatur vertreten dagegen den Standpunkt, dass es sich um Richterrecht handele, da sich der Bundesgerichtshof vorbehalte, den Inhalt des Aufopferungsanspruchs zu konkretisieren, umzugestalten und der Verfassung anzupassen.[5]

Der Anspruch setzt voraus, dass:

  1. durch eine hoheitliche Maßnahme
  2. im öffentlichen Interesse
  3. ein nicht vermögenswertes Recht (immaterielles Rechtsgut) wie Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit im Sinne körperlicher Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wird
  4. und der Betroffene dadurch einen materiellen Schaden erleidet.
  5. Zwischen der Maßnahme, der Rechtsbeeinträchtigung und dem Schaden besteht ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang (Kausalität).
  6. Die Rechtsbeeinträchtigung stellt für den Betroffenen eine außergewöhnliche, von anderen nicht erlittene Einbuße (Sonderopfer) dar.
  7. Teilweise wird in vergleichender Anwendung zu § 839 BGB verlangt, dass keine Rechtsmittel schuldhaft versäumt wurden. Eventuelle Vorteile aus der Maßnahme muss der Betroffene gegen sich gelten lassen.[3][6]

Historisches Beispiel: Ein Kind erleidet infolge einer gesetzlich angeordneten Schutzimpfung gegen eine übertragbare Krankheit einen Impfschaden (postvaccinale Encephalitis) und wird dadurch zum kostenaufwendigen Pflegefall.[7][8]

Die Schutzimpfung erfolgte zwar zum Schutz der Allgemeinheit vor Infektionskrankheiten, die als Folge der Impfung eingetretene Gesundheitsschädigung stellt jedoch ein besonderes Opfer dar, welches von dem Betroffenen erbracht wird und das über das hinausgehen, was nach dem Willen des Gesetzes der einzelne entschädigungslos hinnehmen muss.[9]

Da der Aufopferungsanspruch nur subsidiär gilt, nimmt seine Bedeutung wegen der zunehmenden Regelungsdichte spezialgesetzlicher Regelungen, etwa im sozialen Entschädigungsrecht oder den Polizeigesetzen der Länder stetig ab. Eine Spezialregelung verdrängt immer den Anspruch wegen Aufopferung.

Der Aufopferungsanspruch ist als eine auf Zahlung von Geld gerichtete Schadensersatz- bzw. Entschädigungsklage traditionell vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.[10] Inzwischen ist mit § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine spezifische gesetzliche Zuweisung zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

Die Rechtsfolge geht auf Entschädigungsleistung in Geld (Geldersatz). Im Übrigen sind analog die schadensersatzrechtlichen Voraussetzungen des Zivilrechts zu prüfen, insbesondere ein eventuelles Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB. Die ständige Rechtsprechung, wonach ein Anspruch auf Schmerzensgeld ausgenommen ist, wenn nicht wegen des besonders gelagerten Falles eine besondere Genugtuungs- oder Ausgleichsfunktion hinzutritt, hat der BGH aufgegeben.[11] Insoweit hat der für das Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 7. September 2017 entschieden, dass der allgemeine Aufopferungsanspruch wegen eines hoheitlichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit nicht auf den Ersatz materieller Schäden begrenzt ist.[12]

Die Verjährungsdauer beträgt nach überwiegender Meinung, insbesondere nach der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002, drei Jahre. Eine Mindermeinung nimmt dreißig Jahre als Verjährungszeitraum an.

Differenzierungen

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Analog zum enteignungsgleichen und enteignenden Eingriff in das Eigentum werden beim Aufopferungsanspruch in der Literatur der aufopfernde und der aufopferungsgleiche Anspruch unterschieden.[13] Der aufopferungsgleiche Anspruch zeichnet sich durch die Rechtswidrigkeit des Eingriffs aus, beim aufopfernden Anspruch ist der Eingriff rechtmäßig. Diese Differenzierung ist dann sinnhaft, wenn das Sonderopfer bestimmt werden muss. Ist der Eingriff rechtswidrig, wird das Sonderopfer selbst indiziert. Beim aufopfernden Anspruch – mit rechtmäßigem Eingriff – muss das Sonderopfer daher gesondert begründet werden.

Aufopferung im Zivilrecht

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Einwirkung auf das Eigentum

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Grundsätzlich kann der Eigentümer einer Sache mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (§ 903 Satz 1 BGB). In bestimmten Fällen muss er jedoch eine Einwirkung dulden. Das gilt bei einem (aggressiven) Notstand im zivilrechtlichen Sinn, wenn die Einwirkung auf die Sache zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für ein anderes Rechtsgut notwendig ist (§ 904 Satz 2 BGB)[14][15] sowie im Nachbarrecht bei einer wesentlichen Beeinträchtigung eines Grundstücks durch ortsübliche Emissionen von einem Nachbargrundstück, die nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden können und die ortsübliche Benutzung des eigenen Grundstücks unzumutbar beeinträchtigen (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB).[16]

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt verschuldensunabhängig und gleicht nur Eigentumsbeeeinträchtigungen aus, nicht jedoch gesundheitliche Schäden.[17]

Macht ein Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen, die nicht durch die Vergütung abgegolten sind, ist der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts analog § 670 BGB zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet.[18]

  • Manfred Baldus, Bernd Grzeszick; Sigrid Wienhues: Staatshaftungsrecht – das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen. Müller-Verlag, Heidelberg, 2005. ISBN 3-8114-1836-X.
  • Alexander Benkendorff: Schmerzensgeld außerhalb des Schadensersatzrechts: eine Untersuchung zur Anwendbarkeit des § 253 Abs. 2 BGB im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag sowie im Falle des zivilrechtlichen Aufopferungsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, Universität Tübingen, Dissertation 2009, Lang Frankfurt am Main [u. a.] 2009, ISBN 978-3-631-59058-4.
  • Klaus Ferschl: Der öffentlich-rechtliche Aufopferungsanspruch : seine Entwicklung und Entwicklungsmöglichkeiten, Universität Passau, Dissertation 1992, Shaker Aachen 1995, ISBN 3-8265-5067-6.
  • Johannes Hogenschurz: Die Entwicklung des Prinzips der Aufopferungshaftung in den zivilrechtlichen Notstandsfällen: am Beispiel der Schadensersatzpflicht des § 904 S. 2 BGB, Universität Bonn, Dissertation 1997, Hochschulschrift, Nummer 318016091 (OCLC).
  • Fritz Ossenbühl: Staatshaftungsrecht. Beck-Verlag, 5. Auflage, München 1998. ISBN 3-406-41809-0.
  • Herbert Roth, Reiner Lemke, Günter Krohn: Der bürgerlich-rechtliche Aufopferungsanspruch: ein Problem der Systemgerechtigkeit im Schadensersatzrecht; [Fachgespräch zwischen der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg und der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe; Fakultätsbegegnung am 24. Mai 2000], Vortrag von Herbert Roth mit Diskussionsbeiträgen von Reiner Lemke und Günter Krohn, Müller, Heidelberg 2001, ISBN 3-8114-2304-5.
  • Bernd Tremml, Michael Karger: Der Amtshaftungsprozeß – Amtshaftung, Notarhaftung, Europarecht. Vahlen-Verlag, 2. Auflage, München 2004. ISBN 3-8006-3116-4.

Einzelnachweise

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  1. abgelehnt für die Wehrdienstbeschädigung im Hinblick auf die allgemeine Wehrpflicht in BGHZ 20, 61 Rz. 8.
  2. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, 3. Teil. Der Aufopferungsanspruch, S. 124 ff.
  3. a b Michael Rainer, Marc Klaas, Michael Below et al.: Aufopferungsanspruch. 28. Juli 2025.
  4. Gerhard Köbler: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Abgerufen am 13. Februar 2026.
  5. Vgl. Sabine Gretscher: Die „allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts“ und die deutsche Rechtsquellenlehre. Eine Untersuchung anhand des Aufopferungs- und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatze. Univ.-Diss. Jena, 2004, S. 9.
  6. Vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2011 – III ZR 174/10 Rz. 20: Die Polizei kann ein gestohlenes Kraftfahrzeug auf einer Verfolgungsfahrt sicherstellen, muss das Fahrzeug dafür aber rammen und beschädigt es dadurch. Der Eigentümer wird nicht entschädigt, weil er sein (wenn auch beschädigtes) Fahrzeug zurückerhält, was ohne die polizeiliche Maßnahme nicht der Fall gewesen wäre.
  7. BGHZ 9, 83 - Aufopferungsanspruch bei Impfschäden
  8. Martin Rath: Pockenschutzimpfung: Impf­schaden wird als Son­der­opfer aner­kannt. Legal Tribune Online, 19. Februar 2023.
  9. BGHZ 9, 83, Rz. 22, 24.
  10. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 1953 - III ZR 208/51 im Anschluss an das Reichsgericht.
  11. Stephan Lorenz: Staatshaftungsrecht, enteignungsgleicher Eingriff; Erstreckung auf Nichtvermögensschäden (Änderung der Rspr.) Abgerufen am 12. Februar 2026.
  12. BGH, Urteil vom 7. September 2017 - III ZR 71/17
  13. Christian Koenig: Staatshaftungsrecht. Universität Bonn, 2024, S. 37.
  14. Zivilrechtlicher Notstand, §§ 228, 904 BGB. Universität Potsdam, 10. Januar 2026.
  15. Katharina de la Durantaye: Von Schiffen, Stürmen, Stegen und Schäden: Der Schadensersatzanspruch im Fall des aggressiven Notstands in Deutschland und den USA. Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 2014, S. 71–108
  16. Felix Maultzsch: Zivilrechtliche Aufopferungsansprüche und faktische Duldungszwänge. Eine Untersuchung zu den §§ 904, 906 Abs. 2 BGB. Duncker & Humblot, 2006, ISBN 978-3-428-12074-1.
  17. Erderschütterungen auf einem Nachbargrundstück durch Untertagebergbau Stephan Lorenz: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aus § 906 II S. 2 BGB und Schmerzensgeld. Abgerufen am 17. Februar 2026.
  18. ein Lehrer kauft selbst ein Schulbuch für den Unterricht: BAG, Urteil vom 12. März 2013 – 9 AZR 455/11 Rz. 8 ff.