Benutzer:Backlit/Spielwiese

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Basisdaten
Gründungsjahr: 1965
Gründungsort: Hamburg
Vorsitzender: Dietmar Kneupper
Mitglieder: 188
Hallen: 8
Website: www.jugendwerk-hamburg.de

Das Gemeinnützige Jugendwerk unfallgeschädigter Kinder (Jugendwerk) hilft, durch Verkehrsunfälle geschädigte Kinder, die Unfallfolgen zu überwinden.

Jedes Jahr verunglücken in Hamburg Kinder im Straßenverkehr. Fast immer löst dies große Ängste und Unsicherheit aus, denen Kinder sehr viel intensiver ausgesetzt sind als Erwachsene.

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Jugendwerk wurde am 30.09.1965 als selbständige Abteilung der Sportvereinigung Polizei Hamburg von 1920 e.V, gegründet.

Angebot[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Jugendwerk bietet verkehrsunfallgeschädigten Kindern Rehabilitationsmaßnahmen zur sportlichen Förderung an, Dabei erfolgt der Fokus auf die Förderung der motorischen Geschicklichkeit, Kraft- und Konditionsaufbau, sowie der psychischen Verarbeitung des Unfalls (Traumabewältigung):

Mitgliedschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Mitgliedschaft ist kostenlos, Sportkleidung wir gestellt. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist die Beteiligung an einem Verkehrsunfall.

Die Kinder sind zwischen sechs und 14 Jahren alt. Die aktuell 60 Übungsleiter sind im Ehrenamt tätig.

Hallen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Alsterdorf
  • Bergedorf
  • Eimsbüttel
  • Harburg
  • Horn
  • Neugraben
  • Rahlstedt
  • Schnelsen

Direkthilfe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Seit Anfang des Jahres 2002 unterstützt das Jugendwerk bei Verkehrsunfällen verletzte Kinder durch die Direkthilfe. Wenn ein Kind bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt wurde, dass es zur Heilung stationär in einem Hamburger Krankenhaus behandelt werden muss, setzt die direkte Hilfe ein. In Kooperation mit Schwerpunktkrankenhäusern wird unmittelbar nach einem schweren Verkehrsunfall entschieden, wie dem verletzten Kind konkret und direkt geholfen werden kann.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]


Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]


temporär[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verkehrszeichen
in mm Größe 1 Größe 2 Größe 3
Ronde (Ø) 420 600 750
Dreieck (Seitenl.) 630 900 1260
Quadrat (Seitenl.) 420 600 840
Rechteck (H x B) 630 x 420 900 x 600 1260 x 840
Zusatzzeichen
in mm Größe 1 Größe 2 Größe 3
Höhe 1 231 x 420 330 x 600 412 x 750
Höhe 2 315 x 420 450 x 600 562 x 750
Höhe 3 420 x 420 600 x 600 750 x 750

Vorfahrt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zeichen 301 (§ 42 StVO): Vorfahrt
Zeichen 306 (§ 42 StVO): Vorfahrtstraße

Vorfahrt (Deutschland), Vorrang (Österreich), Vortritt (Schweiz) ist eine Regelung im öffentlichen Straßenverkehr, welche die Reihenfolge bestimmt, in der ein Fahrzeug vor einem anderen seine Fahrt fortsetzen darf.

In Deutschland bezeichnet Vorrang in der Straßenverkehrsordnung einen Sonderfall der Vorfahrt, der Vortritt ist in Deutschland hingegen nur fußläufig möglich.

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Begriff Vorfahrt wird für sich kreuzende Verkehre auf öffentlichen Kreuzungen und Einmündungen verwendet. Bei sich begegnenden (§ 6 StVO) oder in die gleiche Richtung fließenden Verkehren spricht man in Deutschland von Vorrang . Für die Vorfahrt gelten in Deutschland die Vorfahrtregeln gemäß § 8 StVO (Straßenverkehrsordnung). Die Absicht, das Vorfahrtsrecht eines anderen Verkehrteilnehmers zu beachten, ist durch eine entsprechende Anpassung der Geschwindigkeit zu signalisieren.

Eine Vorfahrtstraße wird mit Zeichen 306 gekennzeichnet. Die Beschilderung muss in Deutschland an jeder Kreuzung / Einmündung wiederholt werden. Das Ende einer Vorfahrtsstraße wird mit Zeichen 307 beschildert. Außerhalb einer geschlossenen Ortschaft ( ) verbietet Zeichen 306 das Parken auf der Vorfahrtstraße (§ 12 StVO).

Zusatzzeichen unter Zeichen 306 können den Verlauf einer Vorfahrtstraße an einer Kreuzung anzeigen. Der Fahrzeugführer muss, wenn er dem Verlauf der Vorfahrtstraße folgen will, den Fahrtrichtungsanzeiger entsprechend betätigen (blinken). Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten (§ 42 StVO).

Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Beispiele für Zusatzzeichen unter Zeichen 306[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die möglichen Zusatzzeichen bei der Einmündung von 2 Straßen:

Die möglichen Zusatzzeichen bei der Einmündung von 1 Straße: