Benutzer:Chewbacca2205/Arbeitsstätte 2

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Fortfall des Leistungsanspruchs, § 275 BGB[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor, wird der Schuldner im Falle des § 275 Absatz 1 BGB automatisch von seiner Leistungspflicht befreit. In den Fällen der Absätze zwei und drei tritt diese Befreiungswirkung ein, wenn sich der Schuldner auf die Unmöglichkeit beruft.

Anspruch auf die Herausgabe von Surrogaten, § 285 Absatz 1 BGB[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

Erlangt der Schuldner aufgrund der Unmöglichkeit der Leistung einen Ersatz, kann der Gläubiger diesen über § 285 BGB herausverlangen. Einen solchen Ersatz können beispielsweise Versicherungsleistungen darstellen, die ausbezahlt werden, weil der versicherte Leistungsgegenstand zerstört wird. Durch diese Regelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Parteien den Leistungsgegenstand bei wirtschaftlicher Betrachung dem Gläubiger zuordneten. Daher sollen diesem auch diejenigen Vermögenswerte zufallen, die an die Stelle des Leistungsgegenstands treten.[1]

Fortfall des Gegenleistungsanspruchs, § 326 Absatz 1 BGB[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

Nach § 326 Absatz 1 Satz 1 BGB verliert der Schuldner seinen Anspruch gegen den Gläubiger auf das Erbringen der Gegenleistung. Wird etwa im Falle eines Kaufvertrags der Kaufgegenstand vor der Übergabe an den Käufer zerstört, kann der Verkäufer keine Kaufpreiszahlung verlangen.

Von diesem Grundsatz ordnet § 326 Absatz 2 BGB zwei Ausnahmen an, bei deren Vorliegen der Anspruch auf die Gegenleistung bestehen bleibt. Zum einen ist dies der Fall, wenn der Gläubiger für den Umstand, der zur Unmöglichkeit geführt hat, weit überwiegend verantwortlich ist. Zum anderen bleibt der Anspruch des Gläubigers erhalten, wenn der zur Unmöglichkeit führende Umstand zu einer Zeit eingetreten ist, zu der sich der Gläubiger im Annahmeverzug befunden hat. In diesem Fall darf der Schuldner den Eintritt der Unmöglichkeit jedoch nicht zu vertreten haben.

Hat der Gläubiger zumindest teilweise seine Gegenleistung erbracht, obwohl diese aufgrund von § 326 Absatz 1 BGB nicht geschuldet war, kann er diese Leistung vom Schuldner zurückfordern.

Schadensersatz statt der Leistung, §§ 283, 311a Absatz 2 BGB[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 283 BGB

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 311a BGB

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Das Gesetz stellt dem Gläubiger zwei Ansprüche zur Verfügung, die danach differenzieren, ob die geschuldete Leistung bereits seit Abschluss des Schuldverhältnisses unmöglich war oder ob die Unmöglichkeit erst später eingetreten ist.

In der erstgenannten Konstellation der anfänglichen Unmöglichkeit folgt der Schadensersatzanspruch aus § 311a Absatz 2 BGB. Dieser erfordert, dass der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss kannte, fahrlässig verkannte oder eine Garantie für die Erbringung der Leistung übernahm. Die Beweislast trifft diesbezüglich den Anspruchsgegner. Trat die Unmöglichkeit erst nach Abschluss des Schuldverhältnisses ein, haftet der Schuldner aus § 280 Absatz 1, Absatz 3 und § 283 BGB. Dieser Anspruch erfordert, dass der Schuldner den Eintritt der Unmöglichkeit zumindest fahrlässig verursacht hat oder dass er die Leistungserbringung garantiert hat.

Beide Ansprüche geben dem Schuldner einen Anspruch auf Ersatz seines enttäuschten Erfüllungsinteresses. Dieser kann daher vom Schuldner alle Einbußen ersetzt verlangen, die dadurch entstanden sind, dass die Leistung nicht erbracht wurde.

Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284 BGB[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anstelle des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung kann der Schuldner über § 284 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der geschuldeten Leistung gemacht hat. Unter Aufwendungen versteht man zweckgerichtete Aufopferungen von Vermögenswerten, die freiwillig erfolgen. Durch das Merkmal der Freiwilligkeit grenzt sich die Aufwendung vom Schaden ab, der eine unfreiwillige Einbuße darstellt. Aufwendungen stellen beispielsweise die Kosten der Vorbereitung eines Parteitags[2] oder der Kauf von Inventar für eine Diskothek, die mangels Betriebsgenehmigung nicht betrieben werden darf[3], dar. Der Umfang der Ersatzpflicht beschränkt sich auf Aufwendungen, die billigerweise gemacht wurden. Durch dieses Kriterium schuldet der Schuldner keinen Ersatz für Aufwendungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung völlig unvernünftig waren.[4][5]

Das Merkmal auf Kosten bezieht sich zwar nach dem Wortlaut des § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB auf beide Leistugnskondiktionen, es besitzt jedoch nur bei der Nichtleistungskondiktion Bedeutung.

SK-Hoyer, § 266b, Rn. 24; JuS 1988, 679; Der Scheck- oder Kreditkartenmißbrauch durch den berechtigten, 115; JuS 2015, 1067-1071

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Polizeiliche Kriminalstatistik für Urkundsdelikte in der Bundesrepublik Deutschland
Erfasste Fälle
Jahr Insgesamt Pro 100.000 Einwohner Anteil der versuchten Taten

(absolut/relativ)

Aufklärungsquote
1987 40.052 65,5 609 (1,5 %) 93,4
1988 42.959 70,2 662 (1,5 %) 94,5
1989 49.809 80,7 706 (1,4 %) 95,4
1990 44.005 70,2 726 (1,6 %) 94,6
1991 50.429 77,6 699 (1,4 %) 94,2
1992 57.003 86,7 944 (1,7 %) 93,5
1993 81.519 100,7 1.300 (1,6 %) 94,4
1994 77.757 95,6 1.448 (1,9 %) 94,2
1995 81.077 99,4 1.070 (1,3 %) 94,1
1996 82.396 100,7 1.081 (1,3 %) 93,8
1997 80.301 97,9 1.119 (1,4 %) 93,1
1998 75.269 91,7 2.050 (2,7 %) 94,5
1999 72.819 88,8 1.507 (2,1 %) 94,6
2000 71.796 87,4 1.302 (1,8, %) 93,8
2001 74.223 90,2 1.389 (1,9 %) 93,5
2002 69.397 84,2 1.345 (1,9 %) 92,5
2003 69.097 83,7 1.270 (1,8 %) 91,9
2004 65.511 79,4 966 (1,5 %) 90,4
2005 64.430 78,1 1.086 (1,7 %) 90,3
2006 59.239 71,9 1.012 (1,7 %) 88,8
2007 62.993 76,5 1.312 (2,1 %) 87,2
2008 66.461 80,8 1.542 (2,3 %) 86,6
2009 62.137 75,8 1.338 (2,2 %) 86,2
2010 67.627 82,7 1.779 (2,6 %) 86,3
2011 68.087 83,3 1.511 (2,2 %) 85,0
2012 65.717 80,3 1.437 (2,2 %) 82,9
2013 65.416 81,2 1.426 (2,2 %) 80,9
2014 63.398 78,5 1.447 (2,3 %) 80,8
2015 61.955 76,3 1.291 (2,1 %) 81,6
2016 70.191 85,4 1.296 (1,8 %) 83,6

Rechtslage in anderen Staaten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Niederlande[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der gutgläubige Erwerb beweglicher Sachen vollzieht sich nach niederländischem Recht wie im deutschen Recht durch Einigung und Übergabe. Ausgeschlossen ist der gutgläubige Erwerb, wenn er unentgeltlich erfolgt. Hinsichtlich des guten Glauben genügt es, wenn der Erwerber den Veräußerer für verfügungsbefugt hält.[6]

Anders als im deutschen Recht ist der gutgläubige Erwerb abhandengekommener Sachen möglich. Allerdings kann der frühere Eigentümer diese trotz des Erwerbs für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Abhandenkommen der Sache vom Erwerber zurückfordern.[7]

England[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das englische Sachenrecht lässt einen gutgläubigen Erwerb zu, wenn der Erwerber nicht um das fremde Recht an der Sache weiß oder dieses grob fahrlässig verkennt. Ferner muss er einen marktangemessenen Preis für diese gezahlt haben. Grundsätzlich erfordert der gutgläubige Eigentumserwerb, dass der Erwerber den Besitz an der Sache erlangt. Ausgeschlossen ist daher ein Erwerb durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs, wie ihn § 934 Alternative 1 BGB vorsieht.[8]

  1. BGHZ 167, 312.
  2. BGHZ 99, 182.
  3. BGHZ 114, 193.
  4. Wolfgang Ernst: § 284, Rn. 24. In: Wolfgang Krüger (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 2: §§ 241–432. C.H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-66540-0.
  5. Wolfgang Fleck: Begriff und Funktion der "Billigkeit" bei § 284 BGB. In: JuristenZeitung 2009, S. 1045.
  6. Karsten Thorn: Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten: Neue Entwicklungen in rechtsvergleichender Perspektive. In: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 1997, S. 442 (450).
  7. Karsten Thorn: Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten: Neue Entwicklungen in rechtsvergleichender Perspektive. In: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 1997, S. 442 (454). Dieter Krimphove: Das europäische Sachenrecht: eine rechtsvergleichende Analyse nach der Komparativen Institutionenökonomik. Josef Eul Verlag, Lohmar 2006, ISBN 978-3-89936-429-3, S. 366.
  8. Dieter Krimphove: Das europäische Sachenrecht: eine rechtsvergleichende Analyse nach der Komparativen Institutionenökonomik. Josef Eul Verlag, Lohmar 2006, ISBN 978-3-89936-429-3, S. 346–348.