Benutzer:Dwz3000/Direkte Bundessteuer

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Unter der Direkten Bundessteuer versteht man eine in der Schweiz vom Bund auf Einkommen von natürlichen Personen und auf Gewinn von juristischen Personen erhobene Steuer. Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (abgekürzt «DBG»). Die verfassungsrechtliche Grundlage ist Art. 128 der Bundesverfassung. Nach der Mehrwertsteuer ist die Direkte Bundessteuer gegenwärtig die zweitwichtigste Einnahmenquelle des Bundes.[1]

Der Bund erhebt erst seit 1915 direkte Steuern auf das Einkommen und das Vermögen. Nachdem der Bundesstaat ab seiner Gründung 1848 vorab aus Zolleinnahmen finanziert worden war, wurden mit dem Ersten Weltkrieg zusätzliche Einnahmen nötig. In den Jahren 1916 und 1917 erhob der Bundesstaat deshalb eine «Kriegssteuer». 1921 bis 1932 hiess die Abgabe «ausserordentliche Kriegssteuer», im Zuge der Weltwirtschaftskrise ab 1934 «Krisenabgabe» und nach Einbruch des Zweiten Weltkriegs schliesslich «Wehrsteuer».

Der Versuch der Sozialdemokratischen Partei, die Steuer nach dem Ersten Weltkrieg per Volksinitiative in der Bundesverfassung zu verankern, scheiterte in der Volksabstimmung im Jahr 1918. Dies geschah dann mit der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958 und ist mittlerweile in Art. 128 der Bundesverfassung geregelt. Das Recht des Bundes besteht aufgrund des förderalistischen Struktur der Schweiz und ihres Steuersystems jedoch stets nur zeitlich begrenzt, aktuell bis Ende 2020.[2]

Grundsätzliche Funktionsweise

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Die Direkte Bundessteuer ist eine nach den Grundsätzen des Leistungsfähigkeitsprinzips gestaltete Steuer, welche an den Reinvermögenszugängen einer Person anknüpft.

Der Bund erhebt sie als[3]

Der Steuersatz ist für natürliche Personen progressiv gestaltet; nur bei den Quellensteuerpflichtigen wird ein proportionaler Tarif genutzt. Juristische Personen werden ebenfalls mit einem proportionalen Tarif besteuert.

Die Steuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes verwaltet.

Besteuerung von natürlichen Personen

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Ihr unterliegen natürliche Personen mit ihrem Welteinkommen, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben («persönliche Zugehörigkeit»). Steuerpflichtig kann ebenfalls werden, wenn sich Einkunftsquellen in der Schweiz befinden («wirtschaftliche Zugehörigkeit»).

Beginn und Ende der Steuerpflicht

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Die Steuerpflicht beginnt aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

  • mit Wohnsitznahme oder
  • wenn sich mehr als 30 Tage mit Ewerbstätigkeit oder mehr als 90 Tage ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhält und damit einen steuerrechtlichen Aufenthalt begründet. Sie endet mit Tod oder Wegzug.[4]

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beginnt die Steuerpflicht mit dem Erwerb von[5]

  • Geschäftsbetrieben in der Schweiz oder Anteilen daran
  • Betriebsstätten in der Schweiz oder
  • Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten in der Schweiz.

Sie endet mit dem Wegfall der Vermögenswerte

Ermittlung des Reineinkommens

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Für natürliche Personen sind Kapitalgewinne im Privatvermögen, also Gewinne aus dem Verkauf des Vermögens, steuerfrei.[6] Beispiel: Der Verkauf von Wertschriften im Privatvermögen mit Gewinn.

Zeitliche Bemessung

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Besteuerung von juristischen Personen

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Juristische Personen sind grundsätzlich dann gewinnsteuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet («persönliche Zugehörigkeit»). Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn, der sich aus dem handelsrechtlichen Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgrechnung ergibt. Auch kann sich eine Steuerpflicht aus der wirtschaftliche Zugehörigkeit ergeben.


Beginn und Ende der Steuerpflicht

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Ermittlung des Reingewinns

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Zeitliche Bemessung

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Quellensteuerpflichtige

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Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung («Ausweis C») nicht besitzen, in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und andere natürliche oder juristische Personen ohne steuerrechtlichen Sitz oder Leitung in der Schweiz, werden für ihr Einkommen einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen.

Die steuerpflichtigen müssen jährlich eine Erklärung über ihr im Vorjahr bezogenes Einkommen einreichen («Postnumerando-System»). Die Steuerbehörde prüft die Steuererklärung und stellt die massgeblichen Grössen förmlich mit einer Veranlagungsverfügung fest. Gegen diese Verfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache erheben.

Einzelnachweise

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  1. Fiskaleinnahmen des Bundes 2011. Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Abgerufen am 24. Juni 2012.
  2. Art. 196 Nr. 13 Bundesverfassung
  3. Art. 1 DBG
  4. Art. 3 DBG und Art. 8 DBG
  5. Art. 4 DBG und Art. 8 DBG
  6. Art. 16 Abs. 3 DBG

[[Kategorie:Steuerrecht (Schweiz)]]