Benutzer:Erzer/nulla poena sine lege/Gesetzlichkeitsprinzip (deutsches Strafrecht)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Bestehende Artikel:

Strafrecht_(Deutschland)#Grundsatz:_Keine_Strafe_ohne_Gesetz nulla poena sine lege nullum crimen sine lege


Historische Entwicklung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Feuerbach, RStGB 1871

§ 2 Reichsstrafgesetzbuch von 1871

Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn diese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.“

https://de.wikisource.org/wiki/Strafgesetzbuch_f%C3%BCr_das_Deutsche_Reich_%281871%29#.C2.A7._2.

Artikel 116 der Weimarer Reichsverfassung fast wortgleich

https://de.wikisource.org/wiki Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. /Weimarer_Verfassung#Artikel_116

(RGBl. 1935 I, S. 839)
§ 2 des deutschen Strafgesetzbuches von 1871

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 28. Juni 1935

Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient.“

Gesundes Volksempfinden

Carl Schmitt: "nullum crimen sine poena" , vgl. Werle, Justiz-Strafrecht, S. 161ff.

GG + § 1 StGB Keine Strafe ohne Gesetz

§ 1 Strafgesetzbuch - / Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“

grundlegende Norm für das Strafrecht Rengier S 13 Rn 1


Einzelprinzipien

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bestimmtheitsgebot

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

sine lege certa

Bestimmbarkeit durch Rspr, Bsp § 185 StGB

Rückwirkungsverbot

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rückwirkungsverbot (Strafrecht)

sine lege praevia


Probleme: nur materielle Strafbarkeit, str.: Verjährung (Verjährungsdebatte, BVerfG=, Strafantragserfordernisse

sine lege stricta

Verbot strafbegründenden Gewohnheitsrechts

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

sine lege scripta


Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]