Benutzer:Fg68at/Baustelle/Gesetze zur Homosexualität in Österreich

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Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vom 15. bis zum 17. Jahrhundert galten in den österreichischen Ländern verschiedene Halsgerichtsordnungen (Landgerichtsordnungen), welche der Constitutio Criminalis Carolina sehr ähnlich waren.

1768 führte Maria Theresia mit der Constitutio Criminalis Theresiana ein einheitliches Strafrecht für die österreichischen und böhmischen Lande ein, welches stark an die Carolina angelehnt war und auch noch die Todesstrafe für Sodomie (darunter extra homosexuelle Handlungen beiderlei Geschlechts) vorsah.

1787 wurde sie vom großen Reformer Joseph II durch sein Josephinisches Strafgesetz abgelöst, welches eine Todesstrafe nur mehr im Standrecht vorsah. Im Gegensatz zu anderen Delikten blieb das im Falle der Sodomie auch 1795, 1803 und 1933 so. Damit war Österreich das erste Land Europas, welches die Todesstrafe für Sodomie abschaffte. Statt dessen gab es öffentliche Züchtigung, zeitliche öffentliche Arbeit, strenges Gefängnis und Verbannung. Ausserdem erwähnte es heterosexuelle Unzucht wider die Natur nicht.

Im Strafgesetzbuch von 1803 wurde in den §§ 113-114 mit dem Ausdruck "Unzucht wider die Natur" wieder alles summiert und als Strafe Kerker zwischen 6 Monaten und einem Jahr eingeführt.

Nach den §§ 129 I b (Tat) und 130 (Strafmaß) des Strafgesetzes (StG) von 1852 waren sexuelle Beziehungen zwischen Frauen und solche zwischen Männern als "Unzucht wider die Natur mit Personen desselben Geschlechts" zur Gänze verboten und wurden mit schwerem Kerker von einem bis bis zu 5 Jahren bestraft. Zwischen 1920 und 1938 war Österreich, auf die Gesamtbevölkerung bezogen, bei der Anzahl der Verurteilungen europaweit führend. Im 3. Reich wurde das Strafgesetz nie angepasst, aber die Rechtssprechung im Oberlandesgericht wurde mit der Zeit angepasst, sodass sie in etwa dem verschärften § 175 im Altreich entsprach und die Verurteilungen erreichten einen neuen Höhepunkt. Nach 1945 wurde wie vor 1938 weitergemacht.

Die kleine Strafrechtsreform 1971 ersetzte dieses Totalverbot durch vier neue Bestimmungen des StG: (in Klammer die §-Nummer des Strafgesetzbuches (StGB) nach der großen Strafrechtsreform am 1. Jänner 1975)

  • § 129 I StG (§ 209 StGB): "[männliche] Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter 18 Jahren" (6 Monate - 5 Jahre)
  • § 500 StG (§ 210 StGB): "gewerbsmäßige [männliche] gleichgeschlechtliche Unzucht" (Prostitution)
  • § 517 StG (§ 220 StGB): "Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechts" (= Gutheißung)
  • § 518 StG (§ 221 StGB): "Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht"

1988 wurde das Mindestalter des Täters auf 19 Jahre angehoben und somit ein Übergangsbereich geschaffen. 1989 wurde § 210 aufgehoben und 1997 die §§ 220 und 221. Es gab mehrere Anläufe auch § 209 abzuschaffen, von denen die knappste 1996 mit Stimmengleichheit ausging. Erst mit Urteil vom 21. Juni 2002 hob der VfGH diese Bestimmung auf. Grund war die sich ändernde Strafbarkeit des älteren Partners im Laufe der Jahre bei ein und desselben Paar mit zwei Jahren Altersunterschied. Der VfGH gewährte aber der Regierung eine Schonfrist von 6 Monaten um die Schutzbestimmungen im Sexualstrafrecht anzupassen.

Am 14. August 2002 trat der § 209 ausser und die Ersatzlösung § 207 b in Kraft. Dieser ist zwar geschlechtsneutral formuliert, aber verfolgt und abgeurteilt werden noch überwiegend männliche homosexuelle Beziehungen. Es gab kein Amnestiegesetz wie in Deutschland und die Vorstrafen wegen der alten §§ sind, unter Beachtung der Verjährungsfristen, oft bis heute evident (Stichtag 12. Juli 2005 innsgesamt 1434 Personen, davon 558 wegen § 129 I b vor 1971), soferne man sich nicht einzeln an den EGMR wendet, der bis jetzt in jedem Fall einer Verurteilung nach § 209 die Republik Österreich zur Aufhebung des Urteils und Schadensersatz verurteilt hat.

Originale Gesetzestexte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Constitutio Criminalis Carolina von 1532[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Straff der vnkeusch, so wider die natur beschicht[1]
116.
Item so eyn mensch mit eymem vihe, mann mit mann, weib mit weib, vnkeusch treiben, die haben auch das leben verwürckt, vmd man soll sie der gemeymen gewomheyt mach mit dem fewer vom leben zum todt richten.

Constitutio Criminalis Theresiana von 1768[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Art. 74, von der Unkeuschheit wider die Natur
    • Inhalt:
      • § 1. Von wem dieß abscheuliche Laster begangen werde?
      • § 1. Anzeigungen zur Nachforschung,
      • § 3. … zur gefänglichen Einziehung,
      • § 4. … zur Tortur.
      • § 5. Besondere Fragstücke.
      • § 6. Straffe solcher unnatürlicher Unzucht.
      • § 7. Beschwerende Umstände.
      • § 8. Mildernde Umstände.
    • § 1. Das abscheulichste Laster der Unkeuschheit wider die Natur, oder sodomitische Sünd wird verübt
      • erstlich: wenn von einem Menschen mit dem Viehe, oder toden Körpern;
      • andertens: wenn zwischen Personen einerley Geschlechts, als Mann mit Mann, Weib mit Weib, oder auch Weib mit Mann wider die Ordnung der Natur Unzucht getrieben wird; worzu
      • drittens: gewissermassen auch die von Jemanden allein begehend - widernatürliche Unkeuschheiten zu rechnen sind.
    • § 2. Diese Unthat beschiehet gemeiniglich an verborgenen Orten, daß sie also selten kenntliche Wahrzeichen hinter sich läßt; doch dienen nachfolgende Anzeigungen zur Nachforschung.
      • Erstlich: Wenn die verdächtige Person insgemein dieses Lasters halber beschreyet;
      • Andertens: Eine gleile, unschambare, und dergleichen Person wäre, zu der man sich solcher Uebelthat versehen möchte; beynebens
      • Drittens: An den verdächtigen Orten, in Abwesenheit der Leuten, bevorab zu nächtlich- und finsterer Zeit aus - und eingehender gesehen worden; oder
      • Viertens: Zeichen dieses abscheulichen Lasters entweder an - bey - oder um sich, oder bey dem Viehe verlassen hätte.
    • § 3. Anzeigungen zur Gefängniß. Zum Beyspiel: da der Verdacht gegen einen Knaben wäre, solle der Richter durch hierzu verordnete Leib- und Wundärzte, und dergleichen gebührende Beschau vorkehren; befindet sich nun etwas wirklich in der That, oder aber der Thäter würde entweder in der That selbst, oder in solchen Geberden, und Entblössung, woraus die That zu vermuten wäre, betretten, oder da er bereits den Vorsatz, und Anfang der That, nicht aber die Vollbringung derselben zugestanden hätte, solle der Richter auf eine solch - verdächtige Person greiffen, und selbe in gefänglichen Verhaft nehmen.
    • § 4. Anzeigungen zu der peinlichen Frage sind ungefehrlich, da der Verdachte
      • Erstlich: An Ort, und End, so zu der That bequem, gesehen, auch (wie im nächst vorhergehenden §. gemeldet worden) hierzu bereitet gefunden; oder
      • Andertens: Von dem Knaben, oder der mißgebrauchten Person solches über ihn mit glaublichen Umständen wäre ausgesaget worden; oder
      • Drittens: wegen solch - begangener Lasterthat sonst ein ziemlicher Beweis vorhanden wäre, und der Thäter nichts destoweniger im Laugnen stünde, seine Unschuld aber nicht genugsam ausweisen könnte.
    • § 5. Die nothwendigste Special - Fragstücke, welche nach vorhergegangen - gemeinen für die Hand zu nehmen, sind folgende:
      • Mit wem, oder mit was für einem Viehe er die Unzucht getrieben?
      • Mit was Gelegenheit, und Hülffsmitteln?
      • Wo, und an welchem Ort?
      • Zu welcher Zeit?
      • Wem das Vieh zugehöre?
      • Ob er die That wirklich mit Auslassung des Saamens, und wie oft vollbracht?
      • Ob damals die Leute im Haus gewesen?
      • Ob er Niemanden gemerkt, der solches etwann gesehen?
      • Wer ihn darzu bewogen, oder angetrieben?
      • Wer ihn diese Unthat gelehret, oder ob er es von anderen gesehen habe?
      • Wer dieselbe seyen?
    • § 6. Wenn nun eine solch - verdachte Person dieses greuliche Laster gut - oder peinlich umständlich bekennete, oder dessen, wie Rechtens ist, überwiesen, auch alle Umstände durch fleißige Nachforschung wahrhaft erfunden, der Thäter auch in ordentlicher Bestättigung darauf verharren würde, solle
      • Erstlich: Ein dergleichen Uebelthäter, so sich mit ein - oder mehreren unvernünftigen Viehe vergriffen, und die That vollbracht, samt dem Viehe, so es anderst noch vorhanden, durch das lebendige Feuer von der Erde vertilget werden. Wobey zu bemerken, daß, wenn auch der Thäter entflohen, oder vorher verstorben, oder aus was immer Ursach der Todesstraffe entgangen wäre, dessen unangesehen allemal das Viehe, womit derley Unthat verübet, oder angemasset worden, bey der Obrigkeit, worunter sich selbes befindet, heimlich durch den Abdecker zu vertilgen seye, damit keine Erinnerung, und Merkmal solchen Greuels in der Gemeinde zuruckbleibe.
      • Andertens: Ein Knabenschänder, oder aber da sonst ein Mensch mit dem anderen sodomitische Sünd getrieben hätte, der solle anfangs enthauptet, und nachfolgends dessen Körper samt den Kopf verbrennet; und endlich
      • Drittens: All - übrige widernatürliche Unkeuschheiten willkührlich nach Gestalt der Umständen schärffer, oder gelinder gestraffet werden.
    • § 7. Beschwerende Umstände können seyn:
      • Wenn nebst diesem Laster noch ein anderes, als Ehebruch, Blutschand u. mit-einlauffet;
      • Oder der Thäter dieß Laster vielmalen, und unterschiedlich mit vieler Aergerniß begangen;
      • Oder annoch andere Leute zu Ausübung solch - abscheulichen Lasters verführet hätte.
    • § 8. Mildernde Umstände sind, und kann nach Gestalt der Sachen die Feuer - in die Schwerdstraffe, oder die Schwerd - in eine gemessene Leibsstraffe verringeret werden.
      • Wenn bey dem Thäter grosse Jugend, Unverstand, und Dummheit sich äusseret;
      • Wenn die That nicht vollbracht worden, sondern der Thäter aus eigener Reu davon abgestanden;
      • Oder da einer sich der Sünd zwar angemasset, der Saamen aber noch nicht gelassen worden.

Constitutio Criminalis Theresiana - 1768 bei Archive.org

Josephinisches Strafgesetzbuch 1787[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zweyter Teil. Von politischen Verbrechen und politischen Strafen.
Fünftes Kapitel. Von den Verbrechen, die zum Verderbnisse der Sitten führen. (§§ 61-82)
§§ 71-72. Fleischliche Viehvergehungen oder mit seinem eigenen Geschlecht.
§ 71.
Wer die Menschheit in dem Grade abwürdiget, um sich mit einem Viehe, oder mit seinem eigenen Geschlechte fleischlich zu vergehen, macht sich eines politischen Verbrechens schuldig.
§ 72.
Ist das Verbrechen so begangen worden, daß dasselbe öffentliches Aergerniß erreget hat, so ist zur Strafe Züchtigung mit Streichen, und zeitliche öffentliche Arbeit bestimmt. Ist aber dasselbe nur weniger bekannt geworden, so ist der Thäter mit zeitlichem strengeren Gefängnisse zu belegen, so durch Fasten, und Züchtigung mit Streichen zu verschärfen ist. Auch soll der Thäter von dem Orte, wo er öffentlich Aergernis gegeben hat, abgeschafft werden.

Strafgesetzbuch 1803[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

1. Teil. (Verbrechen) Fünfzehntes Hauptstück: Von der Nothzucht und andern Unzuchtsfällen

§§ 113-114. Verbrechen der Unzucht gegen die Natur, und der Blutschande.

§ 113. Als Verbrechen werden auch nachstehende Arten der Unzucht bestraft: I. Unzucht wider die Natur: II. Blutschande, welche zwischen Verwandten in auf= und absteigender Linie, ihre Verwandtschaft mag von ehelicher, oder unehelicher Geburt herrühren, begangen wird.

§ 114. Die Strafe ist Kerker zwischen sechs Monaten, und einem Jahre.


Strafgesetzbuch 1852[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

1. Teil. (Verbrechen) Vierzehntes Hauptstück. Von der Nothzucht, Schändung und anderen schweren Unzuchtsfällen.

§§ 129-130. Verbrechen der Unzucht: I. wider die Natur,

§ 129. Als Verbrechen werden auch nachstehende Arten der Unzucht bestraft: I. Unzucht wider die Natur, das ist a) mit Thieren; b) mit Personen desselben Geschlechts.

§ 130. Die Strafe ist schwerer Kerker von einem bis zu fünf Jahren. Wenn sich aber im Falle der lit. b) eines der im § 125 erwähnten Mittel bedient wurde, so ist die Strafe von fünf bis zu zehn Jahren, und wenn einer der Umstände des § 126 eintritt, auch die dort bestimmte Strafe zu verhängen.


Strafgesetzbuch 1974 (Normen gleichlautend mit jenen der Novelle 1971 zum StG 1852)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 209. Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Jugendlichen. Eine Person männlichen Geschlechtes, die nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mit einer jugendlichen Person gleichgeschlechtliche Unzucht treibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (Neue Altersgrenze, wie nunmehr geltender § 209, siehe unten, seit JGG 1988, BGBl 1988/599)

§ 210. Gewerbsmäßige gleichgeschlechtliche Unzucht. Wer gewerbsmäßig gleichgeschlechtliche Unzucht mit einer Person männlichen Geschlechts treibt oder sich zu solcher Unzucht anbietet, ist, sofern nicht gleichgeschlechtliche Unzucht mit Jugendlichen (§ 209) vorliegt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (Aufgehoben idF StGNov 1989, BGB 1989/243)

§ 220. Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechtes oder mit Tieren. Wer in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder sonst öffentlich zur gleichgeschlechtlichen Unzucht oder zur Unzucht mit Tieren auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen, ist, sofern er nicht als an der Unzuchtshandlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 221. Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht. Wer eine Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, gleichgeschlechtliche Unzucht zu begünstigen, und die geeignet ist, öffentliches Ärgernis zu erregen, ferner, wer einer solchen Verbindung als Mitglied angehört oder für sie Mitglieder wirbt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.


StGB 1974, Stand 01.03.1997 (idF StRÄG 1996, BGBl 1996/762)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 209. Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren. Eine Person männlichen Geschlechtes, die nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, gleichgeschlechtliche Unzucht treibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 220a. Werbung für Unzucht mit Tieren. Wer in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder sonst öffentlich zur Unzucht mit Tieren auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen, ist, sofern er nicht als Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Quellen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina) von 1532, bei smixx.de