Benutzer:Hendrikharry/Baustelle/Wahl des Bundeskanzlers (Deutschland)

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Die Wahl des deutschen Bundeskanzlers (kurz Kanzlerwahl) ist eine vom Deutschen Bundestag durchzuführende Personenwahl. Im Verteidigungsfall kann nach entsprechenden Beschlüssen der Gemeinsame Ausschuss an seine Stelle treten.

Wahlgrundlagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rechtsgrundlagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) unterscheidet in zwei verschiedene Wahlverfahren: In Art. 63 GG wird das Verfahren beschrieben, welches bei Vakanz des Amtes durch Tod, Rücktritt Amtsunfähigkeit nach § 45 des Strafgesetzbuches (StGB) des Bundeskanzlers oder durch den Zusammentritt eines neuen Bundestages Anwendung findet. Darüberhinaus besteht die Möglichkeit der Neuwahl durch ein Konstruktives Misstrauensvotum gemäß Art. 67 GG. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) schreibt in den Paragraphen 4 und 49 das Wahlverfahren mit verdeckten Stimmzetteln und unter Verwendung von Wahlzellen (§56 Abs. 6 Nr. 4 BWO) vor, die Wahl ist somit geheim. Darüberhinaus treffen die Paragraphen 4 und 97 weitere Vorkehrungen zum Verfahren im Falle der Amtsvakanz oder eines konstruktiven Misstrauensvotums. Hat der Gemeinsame Ausschuss nach Art. 53a GG gemäß Art. 115e GG festgestellt, dass der Bundestag Beschlussunfähig ist oder nicht rechtzeitig zusammentreten kann, so kann er ebenfalls eine Neuwahl oder ein konstruktives Misstrauensvotum durchführen. Zu berücksichtigen ist hierfür Art. 115h Abs. 2 GG sowie die Paragraphen 15, 16 und 18 der Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß (GemAusGO).

Aktives Wahlrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gemäß Art. 63 Abs. 1 GG wird der Bundeskanzler vom Bundestag gewählt. Das aktive Wahlrecht obliegt somit den Mitgliedern des Bundestages zum Zeitpunkt der Wahl. Ist der Bundestag im Verteidigungsfall nicht handlungsfähig, so geht das aktive Wahlrecht auf die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses über.

Passives Wahlrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zur Wählbarkeit in die Position des Bundeskanzlers sind im Grundgesetz keine Vorschriften hinterlegt. Zu beachten ist jedoch § 45 StGB, welcher im Fall einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder auf Grund einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage die Wahrnehmung öffentlicher Ämter für bis zu fünf Jahre untersagt.

Wahlhandlung im Bundestag[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wahlvorgang bei Amtsvakanz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hierbei handelt es sich in einer Wahl, welche bis zu drei Phasen umfassen kann. Dies ist in sofern Bemerkenswert, da es sich bei den übrigen, direkt vom Bundestag oder, im weiteren Sinne, der Bundesversammlung, Personenwahlen um ein System mit drei Wahlgängen handelt. Ein solcher Wahlvorgang findet ohne Aussprache durch den Bundestag statt.

Phase 1[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der ersten Phase, welche nur einen Wahlgang umfasst, liegt das Vorschlagsrecht für einen Kandidaten einzig beim Bundespräsidenten. Bisher hat der Bundespräsident immer durch die Regierungsparteien vorgesehenen Kandidaten vorgeschlagen, welcher dann auch immer gewählt wurde. Das notwendige Quorum zur Wahl ist die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Wird dieses erreicht, so hat der Bundespräsident ihn zu ernennen. Wird das Quorum verfehlt, so erfolgt der Eintritt in die zweite Phase.

Phase 2[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die zweite Phase ist von den Wahlbedingungen identisch zur ersten Phase, zur Wahl ist somit weiterhin die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erforderlich. Wahlvorschläge können hier auch gemäß § 4 GOBT von 25 % der Mitglieder des Bundestages oder entsprechend starken Fraktionen gestellt werden. Die zweite Phase dauert ab dem Tag der Durchführung der ersten Phase maximal zwei Wochen. Kommt in dieser Zeit keine Wahl mit absoluter Mehrheit zustande, so kommt es zur dritten Phase.

Phase 3[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der dritten Phase, in welcher das Vorschlagsrecht weiterhin bei 25 % der Mitglieder des Bundestages liegt, ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so ist er vom Bundespräsidenten zu ernennen. Vereinigt er nur eine relative Mehrheit auf sich, so kommt dem Bundespräsidenten die Entscheidungsgewalt zu, ihn entweder innerhalb von sieben Tagen zum Bundeskanzler zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen und Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen (gem. Art. 39, Abs. 1, Satz 3 GG) anzuordnen.

Die dritte Phase ist in sofern nicht ausgereift, da sie keine Vorkehrungen für die Wahl bei nur einem Wahlvorschlag trifft. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, dass er mehr Nein- als Ja-Stimmen bekommt und somit auch mit relativer Mehrheit nicht gewählt ist.

Wahlvorgang bei einem Konstruktiven Misstrauensvotum[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hauptartikel: Konstruktives Misstrauensvotum

Der Antrag, ein konstruktives Misstrauensvotum durchzuführen, muss gemäß § 97 GOBT unter Nennung eines Kandidaten von 25 % der Mitglieder des Bundestages oder entsprechend starken Fraktionen gestellt werden. Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen 48 Stunden liegen. Zu dem Antrag wird eine Aussprache durchgeführt. Zur Annahme des Antrages muss der Vorgeschlagene gemäß Art. 67 GG mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages gewählt werden. Wird diese Mehrheit erreicht, so hat der Bundespräsident den amtierenden Bundeskanzler zu entlassen und den Gewählten zu ernennen. Wird die Mehrheit verfehlt, so gilt der Antrag als gescheitert. Es findet somit nur ein Wahlgang statt.

Wahlhandlung im Gemeinsamen Ausschuss[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wahlvorgang bei Amtsvakanz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ist es notwendig, die Wahl im Gemeinsamen Ausschuss durchzuführen, so können Wahlvorschläge durch den Bundespräsidenten oder, gemäß § 18 Abs. 2 GemAusGO, zwei Mitglieder eingebracht werden. Die Wahl findet geheim statt. Notwendig zur Wahl ist nach Art. 115h Abs. 2 Satz 1 GG die Mehrheit der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses, dies sind mindestens 25 Stimmen. Eine Wahl mit relativer Mehrheit ist nicht vorgesehen.

Wahlvorgang bei einem Konstruktiven Misstrauensvotum[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Antrag, dem Bundeskanzler durch Abwahl das Misstrauen auszusprechen, muss laut § 16 GemAusGO von 9 Mitgliedern gestellt werden. Zur Annahme bedarf es gemäß Art. 115h Abs. 2 Satz 2 GG einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses, also mindestens 33 Stimmen.

Übersicht über bisherige Kanzlerwahlen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die folgende Liste gibt einen Überblick über die bisher durchgeführten Kanzlerwahlen. Bei der Stimmanzahl werden die Stimmen der Berliner Abgeordneten in Klammern angegeben, soweit diese einzeln gezählt wurden. der Prozentuale Wert bezieht sich immer auf die Anzahl der Stimmberechtigten.

Übersicht der einzelnen Ausgaben
Wahlhandlung (gesamt) Typ Legislaturperiode Wahlhandlung (in Legislaturperiode) Wahlgang (verlinkt zum Plenarprotokoll) Kandidat Vorgeschlagen durch Stimmberechtigt Quorum Abgegebene Stimmen Nicht abgegebene Stimmen Gültige Stimmen Ungültige Stimmen Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen Gewählt
1 Neuwahl 1 1 1 Konrad Adenauer Bundespräsident Theodor Heuss 402 202 389 13 388 1 202 142 44 Ja
2 Neuwahl 2 1 1 Konrad Adenauer Bundespräsident Theodor Heuss 488 244 466 (22) 0 (0) 466 (22) 0 (0) 304 (11) 148 (11) 14 (0) Ja
3 Neuwahl 3 1 1 Konrad Adenauer Bundespräsident Theodor Heuss 402 202 389 13 388 1 202 142 44 Ja
4 Neuwahl 1 1 1 Konrad Adenauer Bundespräsident Theodor Heuss 402 202 389 13 388 1 202 142 44 Ja
5 Neuwahl 1 1 1 Konrad Adenauer Bundespräsident Theodor Heuss 402 202 389 13 388 1 202 142 44 Ja
6 Neuwahl 1 1 1 Konrad Adenauer Bundespräsident Theodor Heuss 402 202 389 13 388 1 202 142 44 Ja
7 Neuwahl 1 1 1 Konrad Adenauer Bundespräsident Theodor Heuss 402 202 389 13 388 1 202 142 44 Ja
8 Neuwahl 1 1 1 Konrad Adenauer Bundespräsident Theodor Heuss 402 202 389 13 388 1 202 142 44 Ja
9 Neuwahl 1 1 1 Konrad Adenauer Bundespräsident Theodor Heuss 402 202 389 13 388 1 202 142 44 Ja
10 Neuwahl 1 1 1 Konrad Adenauer Bundespräsident Theodor Heuss 402 202 389 13 388 1 202 142 44 Ja
11 Neuwahl 1 1 1 Konrad Adenauer Bundespräsident Theodor Heuss 402 202 389 13 388 1 202 142 44 Ja
12 Neuwahl 1 1 1 Konrad Adenauer Bundespräsident Theodor Heuss 402 202 389 13 388 1 202 142 44 Ja
13 Neuwahl 1 1 1 Konrad Adenauer Bundespräsident Theodor Heuss 402 202 389 13 388 1 202 142 44 Ja
14 Neuwahl 1 1 1 Konrad Adenauer Bundespräsident Theodor Heuss 402 202 389 13 388 1 202 142 44 Ja
15 Neuwahl 1 1 1 Konrad Adenauer Bundespräsident Theodor Heuss 402 202 389 13 388 1 202 142 44 Ja
16 Neuwahl 1 1 1 Konrad Adenauer Bundespräsident Theodor Heuss 402 202 389 13 388 1 202 142 44 Ja
17 Neuwahl 1 1 1 Konrad Adenauer Bundespräsident Theodor Heuss 402 202 389 13 388 1 202 142 44 Ja
18 Neuwahl 1 1 1 Konrad Adenauer Bundespräsident Theodor Heuss 402 202 389 13 388 1 202 142 44 Ja
19 Neuwahl 1 1 1 Konrad Adenauer Bundespräsident Theodor Heuss 402 202 389 13 388 1 202 142 44 Ja
20 Neuwahl 1 1 1 Konrad Adenauer Bundespräsident Theodor Heuss 402 202 389 13 388 1 202 142 44 Ja