Benutzer:HsBerlin01/Scheinadel

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Scheinadel ist die Bezeichnung für Personen, deren Namen dem eines Adligen gleich ist, die diesen jedoch durch Adoption, Scheinehe oder durch die Möglichkeiten des Namensrechts erworben haben. Mit diesem Begriff wird eine Abgrenzung zum historischen Adel vorgenommen, bei dem der Adelstitel nur in männlicher Linie und ehelicher Abkunft vererbt wird.[1]

Um derartige Scheinadelige zu erfassen, gründete die Deutsche Adelsgenossenschaft 1923 den Adelsprüfungsausschuss, der ab 1925 Listen mit „Scheinadeligen“ erstellte, um sie klar von den Angehörigen des historischen Adels abzugrenzen. Damit wurde die bis zur Weimarer Republik in staatlicher Funktion wahrgenommene Adelsanerkennung nun privat vorgenommen. Seit 1949 nimmt der Deutsche Adelsrechtsausschuss diese Prüfungen vor.

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit der Abschaffung der Monarchie im Deutschen Reich kam es auch zu einer Abschaffung des Adels als Stand. Adelsprädikat und -titel waren von diesem Zeitpunkt an nur noch Namensbestandteil. § 109 Absatz 3 der Weimarer Verfassung hielt das entsprechend fest: „Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.“ Spezifiziert wurde das in einer Verordnung vom 3. November 1919. Gleichzeitig wurde die Schließung des Heroldsamtes in Preußen und ähnlicher Behörden in anderen Landesbestandteilen beschlossen, die bisher in Fragen der Adelszugehörigkeit entschieden hatten. Mit dem Rückzug des Staates aus dem Adelsrecht wurde, insbesondere auch in Bezug auf die nach dem Ersten Weltkrieg stark ansteigende Anzahl an Scheinadligen, auf dem Adelstag Mai 1923 die Einsetzung eines Adelsprüfungsausschusses beschlossen.[2] Zur Unterscheidung gegenüber Standes-Adligen wurde bereits 1920 der Begriff „Scheinadel“ verwendet.[3]

Sonstiges[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bereits anfangs des 19. Jahrhunderts wurde dieser Begriff verwendet, um falsche Adelstitel zu kennzeichnen. Allerdings war hier der Begriff Geldadel gebräuchlicher[4] und im Vordergrund stand nicht das Namensrecht sondern die Ständezugehörigkeit.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Harald von Kalm: Das preussische Heroldsamt, 1855-1920: Adelsbehörde und Adelsrecht in der preussischen Verfassungsentwicklung. Duncker & Humblot, Berlin 1994, S. 241 f. (Digitalisat).
  • K. Liedl: Scheinadel. In: Bayerische Verwaltungsblätter. Jahrgang 73. München 1925, S. 241–243.
  • Bernhard Spring: Bedrohte Feinde. Adelsfiguren im Zeittheater der Weimarer Republik. 2015 (PDF; 3,92 MB – Dissertation Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg).

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Namensrecht. Abgerufen am 22. August 2015.
  2. Heiner von Hoyningen: Der Deutsche Adelsrechtsausschuss (ARA). (PDF; 59,4 kB) Abgerufen am 22. August 2015.
  3. Friedrich Krug von Nidda und von Falkenstein: Adel und Scheinadel. In: Deutsches Adelsblatt, Jahrgang XXXVII, 1920, S. 3–5.
  4. Allgemeines Handwörterbuch der philosophischen Wissenschaften, nebst ihrer Literatur und Geschichte. Zweiter Band. F–M. F.A. Brockhaus, Leipzig 1827, S. 144 (Digitalisat).

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

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