Benutzer:Loiosch/auf Arbeit-TzBfG

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Beim Überarbeiten festgestellt, dass eigentlich schon alles be "Befristetes Arbeitsverhältnis steht"

>> Vorschlag: Artikel Befristetes Arbeitsverhältnis aufteilen in drei Artikel 1. Bisheriger Artikel wird "Befristetes Arbeitsverhältnis (Deutschland)" 2. Teile des bisherigen Artikels in einen neuen "Befristetes Arbeitsverhältnis" überführen 3. Teile des bisherigen Artikels in den Artikel "Teilzeit- und Befristungsrecht" überführen


TzBfG - politische Ziele

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Das Teilzeit- und Befristungsgesetz löste das Gesetz_über_arbeitsrechtliche_Vorschriften_zur_Beschäftigungsförderung von 1985 zum 1. Januar 2001 ab.

Hintergrund für die Gesetzesnovellierung waren die Umsetzung europäischer Richtlinien und ein Wandel in der politischen Bewertung von Teilzeit und Befristung.

Bei Befristungen hatten die Arbeitsgerichte vor der Vorgängerregelung bei jeder Befristung geprüft, ob damit der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz umgangen werden sollte. In diesem Fall ist die Befristung unwirksam und das Arbeitsverhältnis unbefristet. Insbesondere bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverhältnissen (so genannten Kettenarbeitsverhältnissen) nahmen die Gerichte eine rechtswidrige Gesetzesumgehung an, wenn kein sachlicher Grund die Befristung rechtfertigte. In der Politik setzte sich die Auffassung durch, eine Ausweitung der Befristungsmöglichkeit und eine Erhöhung der Rechtssicherheit sei "im Interesse der Flexibilität der Beschäftigung und als Brücke zu unbefristeten Arbeitsverhältnissen" arbeitsmarktpolitisch erforderlich, das Arbeitsrecht sollte "beschäftigungsfeundlich flexibilisiert werden" (Drucksache des Deutschen Bundestages 14/4103 S.1 f). Ein Grund der ebenfalls genannt wurde, war ein Bedürfnis nach längerer Probezeit ohne den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz oder dem Mutterschutzgesetz fürchten zu müssen. Dies sei insbesondere relevant bei Bewerbern mit Merkmalen, die Arbeitgeber an der Einstellung hindern könnten, zum Beispiel Frauen im gebährfähigen Alter, Menschen mit besonders lückenhaften Lebensläufen, ausgesprochen schlechten Zeugnissen, häufigen auch fristlosen Kündigungen, kurzen und unregelmäßigen Beschäftigungen, Gefängnisaufenthalten, Vorstrafen oder augenscheinlich geringerer Leistungsfähigkeit. Arbeitgeber können seit der Erweiterung der Befristungsmöglichkeit auch Bewerber einstellen, deren Einstellung ihnen vorher als zu risikoreich erschien. Weiterhin können z. B. Vertretungen (so bei Elternzeit, Mutterschutz, Krankheit) rechtssicher befristet eingestellt werden. Denn ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert sich durch Schwangerschaft oder Elternzeit grundsätzlich nicht; er läuft zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt aus.

Durch einige gesetzliche Änderungen in letzter Zeit wurden die Befristungsmöglichkeiten wieder eingeschränkt. Dies gilt insbesondere für die Regelung des § 14 TzBfG, nach dem eine sachgrundlose Befristung unzulässig ist, wenn zuvor mit demselben Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis bestand, unabhängig wie geringfügig und unabhängig wie lange dieses her ist.[1]

Die Ausweitung der Teilzeit wurde als ein Element zur "Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern" gesehen.

  1. Das BAG legt jedoch neuerdings das Zuvorbeschäftigungsverbot zeitlich beschränkt aus: es gilt nicht, wenn die frühere Beschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt. Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil des Siebten Senats vom 6. April 2011 – 7 AZR 716/09 –. Siehe auch die Pressemitteilung Nr. 25/11 des BAG vom 6. April 2011: „Sachgrundlose Befristung und ‚Zuvor-Beschäftigung‘.Bundesarbeitsgericht, Urteil des Siebten Senats vom 6. April 2011 – 7 AZR 716/09 –. Abgerufen am 17. März 2014.