Benutzer:Pistazienfresser/Falsche Verdächtigung2

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Die falsche Verdächtigung (oder auch: Falschverdächtigung) ist eine Straftat nach § 164 StGB des deutschen StGB. Entsprechende Straftaten anderen Namens gibt es auch in Österreich und der Schweiz.

Falsche Verdächtigung in Deutschland

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Diese Strafrechtsnorm schützt als Rechtsgüter nach herrschender Meinung sowohl erstens die Rechtspflege und die Strafverfolgungsorgane vor unnötiger Inanspruchnahme als auch auch zweitens die einzelne (verdächtigte) Person vor Strafverfolgungsmaßnahmen, die sie unberechtigt treffen könnten.(Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, § 164 Rn. 2) In der Literatur und in der früheren Rechtsprechung wird und wurden dagegen teilweise Ansichten vertreten, wonach nur jeweils nur der Schutz eines dieser beiden Rechtsgüter beabsichtigt sei (sogenannte Rechtspflegetheorie bzw. Individualrechtstheorie). Aus der erstgenannten Meinung wird überwiegend geschlossen, dass derjenige, der falsch verdächtigt wird, nicht strafbefreiend einwilligen könne, da es für die Strafwürdigkeit ausreiche, wenn auch nur einer der beiden Schutzwecke (hier: die Rechtspflege) beeinträchtigt werde (sogenannte Aternativitätstheorie).

Objektiver Tatbestand

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Man kann nach dem Gesetzeswortlaut nur einen "anderen" falsch verdächtigen. Tätigkeiten, die den Täter selbst in Verdacht bringen, könnten höchstens als Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) strafbar sein. 'Falsch' ist eine Verdächtigung, wenn sie objektiv nicht wahr ist. Ist die Verdächtigung allein subjektiv unwahr, objektiv aber wahr, führt dies zur Straffreiheit, da der Versuch dieses Vergehens nicht strafbar ist. Um den Tatbestand zu verwirklichen, ist es notwendig, dass das angezeigte/verdächtigte Verhalten im mindestens ausreichend konkret und 'geeignet' ist, einen bestimmten Täter erkennen zu lassen.

Verdächtigen: § 164 Absatz 1

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Eine Verdächtigung im Sinne des Abs. 1 kann durch Behaupten von falschen Tatsachen geschehen; aber auch jedes andere Verhalten, dass einen falschen Verdacht verursacht oder verstärkt, reicht aus. Für den Tatbestand von Absatz 1 muss die verdächtigte Tat eine rechtswidrige Tat im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB ("Straftat" i.w.S.) oder eine dienstpfichtwidirige Handlung sein. Daher sind beispielsweise Ordnungswidrigkeiten nicht umfasst. Ferner muss die Verdächtigung gegenüber einer 'Behörde' oder einer der genannten Amtspersonen erfolgen. Der Behördenbegriff erstreckt sich dabei nicht nur allein auf die Gebietsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland, sodass auch die Falschverdächtigung vor ausländischen Behörden den Straftatbestand verwirklichen kann.

Aufstellen von Behauptungen: § 164 Absatz 2

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Absatz 1 wird als das speziellere Gesetz (lex specialis) im Verhältnis zu Absatz 2 angesehen.(Im Hinblick auf die spezielle Tathandlung in Abs. 2 [behaupten] ist dies aber zweifelhaft.) Absatz 2 kann nur durch die spezielle Tathandlung des Aufstellens einer "sonstige[n] Behauptung tatsächlicher Art" (mündlich oder schriftlich), nicht durch bloßes Hervorrufen eines Verdachts verübt werden. Es ist es nach Absatz 1 allerdings nicht nötig, dass der Verdacht einer Straftat oder eines Disziplinarvergehens gegen den anderen hervorgerufen wird, sondern es reicht aus, dass die Behauptung "geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen". In der Tatbestandsalternative des Absatzes 2 wird neben der Tathandlung gegenüber den Behörden des Absatz 1 auch das 'öffentliche' Behaupten unter Strafe gestellt. Insofern reicht es für eine falsche Verdächtigung nach Absatz 2, wenn jemand (öffentlich) so konkrete Behauptungen aufstellt, dass beispielsweise ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen einen anderen eingeleitet werden könnte.

Subjektiver Tatbestand

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Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes bzw. Vorsatzes muss sicheres Wissen über die Unwahrheit der Verdächtigung beim Täter des § 164 StGB vorliegen. Der (Vorsatz-)Form der Absicht im Sinne von ziel- und zweckgerichtetem Wollen bedarf es nicht. Eine Ansicht in der Literatur fordert allerdings zielgerichtete Absicht hinsichtlich der Einleitung eines neuen Verfahrens. Die Rechtsprechung lässt aber auch hier das sichere Wissen genügen.

Auch wenn der Täter die (aktive) falsche Verdächtigung verursacht, um seine eigene Bestrafung zu verhindern, bleibt es grundsätzlich bei der Strafbarkeit. Allerdings darf man beispielsweise behaupten, man sei nicht gefahren, selbst wenn damit zwangsläufig ein bestimmter anderer (z. B. der Beifahrer) verdächtig wird. Ob man in einer solchen Situation auch straffrei ausdrücklich behaupten kann, der andere sei der Täter (also im Beispiel, dieser sei gefahren), ist in Rechtsprechung und Literatur höchst umstritten.(Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 51. Auflage, § 164 Randnummer 3 mit weiteren Nachweisen.) Die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung kann auf Antrag des Verletzten gemäß § 165 StGB öffentlich bekanntgegeben werden.

Der 2. Absatz wurde 1933 angefügt, um die weit verbreitete Denunziation von missliebigen Mitbürgern mit dem Ziel der Einlieferung in Konzentrationslager oder sonstiger politischer Verfolgung einzudämmen. Die vom Täter angestrebten staatlichen Maßnahmen wurde vom bis dahin allein geltenden 1. Absatz nicht erfasst, da sie nicht auf angeblich begangenen rechtswidrigen Taten beruhte.

Entsprechende Strafnorm in Österreich

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In Östereich existiert mit der Verleumdung nach 297 öStGB eine der falschen Verdächtigung weitestgehend entsprechende Strafnorm. Diese darf jedoch nicht mit dem namensgleichen Ehrverletzungsdelikt Verleumdung nach § 186 des deutschen StGB verwechselt werden.

Entsprechende Strafnorm in der Schweiz

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In der Schweiz existiert mit Art. 303 sStGB (Falsche Anschuldigung) eine der deutschen falschen Verdächtigung entsprechende Strafnorm. Auch hier ist es für eine Strafbarkeit nicht erforderlich, dass der Täter die falsche Anschuldigung mündlich oder schriftlich abgibt, sondern es reicht auch das wie immer ausgestaltete Hervorrufen eines falschen Verdachts einer zuständigen Behörde. Auch in der Schweiz ist es nicht nötig, dass der Täter den Verdacht hinsichtlich eines Verbrechens oder Vergehens hervorruft. Es genügt auch der Verdacht hinsichtlich einer Übertretung, dies führt jedoch zu einem geringerem Strafrahmen.

Kategorie:Besondere Strafrechtslehre