Benutzer:RAFrankLabisch/Verhaltensbedingte Kündigung

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Einführung

Umfassende Interessenabwägung

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Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, muss eine Kündigung geeignet und erforderlich sein, das angestrebte Ziel zu erreichen und darf nicht unverhältnismäßig sein. Auch die verhaltensbedingte Kündigung kommt deshalb nur als ultima ratio in Betracht. Sie ist erst gerechtfertigt, wenn sie nicht durch andere mögliche und geeignete mildere Mittel vermieden werden kann. Entscheidend dafür sind Ursache des Fehlverhaltens, Schwere des Pflichtverstoßes und das zu erwartende künftige Verhalten[1]. Als milderes Mittel zur Vermeidung der verhaltensbedingten Kündigung kommt typischerweise in betracht

  1. die Versetzung des Arbeitnehmers, also seine Weiterbeschäftigung auf einen anderen Arbeitsplatz,
  2. die Ermahnung,
  3. die Abmahnung
  1. BAG NZA 2006, 431; Ulrich in Moll, Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, Rdnr. 318.