Benutzer:Steschke/Wikipedia:Widerruf einer Freigabe unter GFDL

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Die GNU-Lizenz für freie Dokumentation kann vom Urheber nicht gekündigt werden, es ist daher nicht möglich, eingestellte Texte und Bilder zurückzurufen. Der Widerruf von Freigaben auf Grund Irrtums und Unwirksamkeit der Lizenzierung ist jedoch möglich.

Die Freigabe von Texten und Bildern (Inhalten) unter der von der Wikipedia verwendeten ist wie folgt tituliert:

Permission is granted to copy, distribute and/or modify this document under the terms of the GNU Free Documentation License, Version 1.2 or any later version published by the Free Software Foundation; with no Invariant Sections, with no Front-Cover Texts, and with no Back-Cover Texts. A copy of the license is included in the section entitled „GNU Free Documentation License“.

Übersetzung: Kopieren, Verbreiten und/oder Verändern ist unter den Bedingungen der GNU Free Documentation License, Version 1.2 oder einer späteren Version, veröffentlicht von der Free Software Foundation, erlaubt. Es gibt keine unveränderlichen Abschnitte, keinen vorderen Umschlagtext und keinen hinteren Umschlagtext. Eine Kopie des Lizenztextes ist unter dem Titel GNU Free Documentation License enthalten.

Widerruf wegen Irrtums[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Vielzahl von Möglichkeiten, sich bei der Interpretation der Lizenz nicht vollständig über deren Inhalt im Klaren zu sein (was wohl in annähernd 100 % der Fall sein dürfte), eröffnet immer die Möglichkeit, wegen Irrtums die Lizenzierung zu widerrufen.

  1. Die GFDL ist eine in englischer Sprache abgefasste Lizenz, deren Übersetzungen als inoffiziell bezeichnet werden. Die englische Sprachversion, von der eigentlich auszugehen wäre, ist vielen Benutzern aller Projekte ohne ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache, insbesondere der juristischen Diktion, unmöglich. Die Frage ist, ob ein solches Vertragswerk überhaupt wirksam abgeschlossen werden kann, dessen Inhalt sich in der Regel nicht in vollem Umfange erschließt. Die Lizenz soll von allen Projekten verwendet werden, die jedoch überwiegend nicht englischsprachig sind; das Problem bezieht sich also nicht nur auf die deutschen Projekte.
  2. Selbst unterstellt, die Lizenz wäre in der jeweiligen Sprache verfasst, ist sie doch derart komplex, dass sie von den meisten Benutzern nicht in der Muttersprache verstanden werden könnte. Meine Einschätzung ist, dass selbst die meisten Juristen, die Lizenz nicht in vollem Umfange verstehen und die Folgen einer Lizenzierung einschätzen könnten.
  3. Die Lizenz enthält auf Grund ihrer Komplexität überraschende Klauseln und Inhalte, die sich auch dem interessierten Leser nicht sofort erschließen.
  4. Die GFDL enthält Regelungen, die es gestatten, die GFDL in zukünftigen Versionen mit Wirkung für die Vergangenheit zu ändern. Es ist für den Lizenzgeber objektiv nicht einzuschätzen, wie weit diese Änderungen gehen könnten. Es ist nicht klar und eindeutig, unter welchen Bedingungen der Lizenzgeber heute einer Lizenz zustimmt, die nachträglich geändert werden kann.

Unwirksamkeit durch unbekannte Nutzungsarten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Die Lizenz gestattet auch noch unbekannte Nutzungsarten, was im UrhG seit 1965 bis vor kurzem ausgeschlossen war.

Unwirksamkeit wegen sich widersprechender Rechtsräume[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Bei tausenden unangemeldeten und angemeldeten Benutzern muss davon ausgegangen werden, dass entsprechende Vorschriften des AGB-Gesetzes anwendbar sind. Das schränkt die Bindungswirkung deutlich ein und erhöht die Chancen, eine Lizenz widerrufen oder für von Anfang an unwirksam erklären zu können.
  2. Es ist auch fraglich, ob eine Anerkennung der Lizenz durch einfachen Hinweis unter dem Eingabefenster wirksam ist und damit tatsächlich ein Vertrag zustande kommt. Hierzu müsste auch geprüft werden, in wie weit das Fernabsatzgesetz weitere Einschränkungen enthält.
  3. Lizenzierungen mussten aus bekannten Gründen bereits mehrfach zurückgenommen werden, weil der Urheber Mitglied einer Verwertungsgesellschaft war und in Unkenntnis der Rechtslage seine Bilder/Texte unter GFDL freigegeben hatte. Da dies nicht zulässig war, konnte der der Lizenz zugrunde liegende Gedanke der Unwiderruflichkeit nicht greifen. Eine scheinbare Unterstellung unter die GFDL ist somit keine Garantie für deren tatsächliche Wirksamkeit.
  4. Die Frage ist auch, ob die Lizenz überhaupt auf alle Urheberrechtssysteme der Welt anwendbar ist. China etwa proklamiert für alle im Lande erstellten Werke ein staatliches Urheberrecht und schließt somit eine Mitarbeit der in China arbeitenden Kollegen formal rechtlich aus.

Unklarheiten gehen entsprechend der Intention des Urhebergesetzes nicht zu Lasten des Urhebers und führen zur Unwirksamkeit der Lizenzierung. Eine heilende salvatorische Klausel ist gesetzlich für Deutschland ausgeschlossen.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]