Benutzer:Usien/Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei

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Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei ist die Bezeichnung eines Straftatbestandes, der in Deutschland gemäß § 260 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren strafbewehrt ist.

Es handelt sich um ein Vergehen[1], daher scheidet die Anwendung des § 30 StGB aus.

Die Vorschrift ist ein Quallifizierungstatbestand zu § 259StGB. Sie wurde durch Art. 1 Nr. 17 OrgKG eingefügt und ist zusammen mit dem § 260aStGB ein Instrument zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität[2].

(I) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

  • 1. gewerbsmäßig oder
  • 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,

begeht.

(II) Der Versuch ist strafbar.

(III) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 anzuwenden.

Tatbestandsmerkmale

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Gewerbemäßigkeit

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Der Täter handelt hier für seinen Vorteil, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu erschließen. Dies kann auch bei der Begehung nur einer Tat[3] der Fall sein, wenn die Absicht besteht, durch wiederholte Begehung von Hehlereihandlungen ein fortlaufendes Einkommen von einigem Umfang zu erzielen[4] [5].

Die Gewerbemäßigkeit ist ein persönliches Merkmal des § 28 Abs. 2 StGB, so dass der Gehilfe (§ 26, § 27StGB) nur nach § 259StGB zu bestrafen ist, falls der Erschwerungsgrund nicht auch bei ihm vorliegt [6]

Hier ist der Fall beinhaltet, dass sich mehrerer Hehler zu einer Bande zusammenschließen oder sich ein oder mehrere Hehler einer Diebesbande anschließen. Die Verbindung muss dabei aus mindestens 3 Personen bestehen. Der Tatbestand verlangt dabei nicht die Mitwirkung eines weiteren Bandenmitgliedes an der Tat.

Möglich ist auch ein untauglicher Versuch mit bedingtem Vorsatz [7]. Des weiteren ist ein Versuch gegeben, wenn der Hehler eine Vortat irrtümlich annimmt[8]

(§ 43a StGB Vermögensstrafe und (§ 73a StGB Erweiterter Verfall sind anzuwenden.

Die Wahlfeststellung zwischen (§ 260 StGB und (§ 242 ff [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB] ist zulässig[9].



Einzelnachweise

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  1. § 12 StGB
  2. Neue Zeitschrift für Strafrecht Jahr 98, Seite 573
  3. 18.03.1982, 4 StR 636/81
  4. Neue Zeitschrift für Strafrecht Jahr 95, Seite 85
  5. Neue Zeitschrift für Strafrecht Jahr 96, Seite 495
  6. BGHSt 3, 191; 4, 43; Strafverteidiger Jahr 94, Seite 17; herrschende Meinung
  7. Jahrbuch der Entscheidungen des Kammergerichts Jahr 66 Seite 307
  8. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Band 64 Seite 130
  9. BGHSt 11, 26