Benutzer:Usien/Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei
Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei ist die Bezeichnung eines Straftatbestandes, der in Deutschland gemäß § 260 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren strafbewehrt ist.
Es handelt sich um ein Vergehen[1], daher scheidet die Anwendung des § 30 StGB aus.
Die Vorschrift ist ein Quallifizierungstatbestand zu § 259StGB. Sie wurde durch Art. 1 Nr. 17 OrgKG eingefügt und ist zusammen mit dem § 260aStGB ein Instrument zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität[2].
Gesetzestext
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten](I) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
- 1. gewerbsmäßig oder
- 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.
(II) Der Versuch ist strafbar.
(III) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. § 73d ist auch in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 anzuwenden.
Tatbestandsmerkmale
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gewerbemäßigkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Täter handelt hier für seinen Vorteil, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu erschließen. Dies kann auch bei der Begehung nur einer Tat[3] der Fall sein, wenn die Absicht besteht, durch wiederholte Begehung von Hehlereihandlungen ein fortlaufendes Einkommen von einigem Umfang zu erzielen[4] [5].
Die Gewerbemäßigkeit ist ein persönliches Merkmal des § 28 Abs. 2 StGB, so dass der Gehilfe (§ 26, § 27StGB) nur nach § 259StGB zu bestrafen ist, falls der Erschwerungsgrund nicht auch bei ihm vorliegt [6]
Bandenhehlerei
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Hier ist der Fall beinhaltet, dass sich mehrerer Hehler zu einer Bande zusammenschließen oder sich ein oder mehrere Hehler einer Diebesbande anschließen. Die Verbindung muss dabei aus mindestens 3 Personen bestehen. Der Tatbestand verlangt dabei nicht die Mitwirkung eines weiteren Bandenmitgliedes an der Tat.
Versuch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Möglich ist auch ein untauglicher Versuch mit bedingtem Vorsatz [7]. Des weiteren ist ein Versuch gegeben, wenn der Hehler eine Vortat irrtümlich annimmt[8]
(§ 43a StGB Vermögensstrafe und (§ 73a StGB Erweiterter Verfall sind anzuwenden.
Die Wahlfeststellung zwischen (§ 260 StGB und (§ 242 ff [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB] ist zulässig[9].
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ § 12 StGB
- ↑ Neue Zeitschrift für Strafrecht Jahr 98, Seite 573
- ↑ 18.03.1982, 4 StR 636/81
- ↑ Neue Zeitschrift für Strafrecht Jahr 95, Seite 85
- ↑ Neue Zeitschrift für Strafrecht Jahr 96, Seite 495
- ↑ BGHSt 3, 191; 4, 43; Strafverteidiger Jahr 94, Seite 17; herrschende Meinung
- ↑ Jahrbuch der Entscheidungen des Kammergerichts Jahr 66 Seite 307
- ↑ Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Band 64 Seite 130
- ↑ BGHSt 11, 26