Benutzer:Wingart/Spielwiese

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Sittich von Berlepsch war der Großvater von Hans Sittich von Berlepsch, Amtmann der Wartburg, der Martin Luther 300 Tage bewacht/beherbergt hat.

Reichstag zu Worms 1495

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Ausfertigung: Bischöfliches Archiv Chur Bestand CTA, Bd.C, Nr. 8 fol. 3-29.

Druck: Staatsbibliothek München Handschriftenabteilung, 4o inc.s.a. 705m (Speyerer Druck, dem viele Namen fehlen); Angermeier, Nr. 1594.

Worms. - Auszug aus der Liste der Teilnehmer am Reichstag zu Worms:

Landgraf Wilhelm [III.], sein Hofgesinde: Graf Ludwig von Nassau, Graf Philipp von Solms, Graf Johann von Wied, Eberhard von Eppstein, Georg von Eppstein, Hofmeister Hans von Dörnberg, Marschall Johann Schenk zu Schweinsberg, Erbmarschall Hermann Riedesel, Ritter Hermann Schenk zu Schweinsberg, Ritter Kaspar von Löwenstein, Ritter Hermann Schenk zu Schweinsberg (also doppelt), Ritter Johann von Hatzfeld, Kanzler Dr. Jakob Koler, Gottfried von Cleen, Gernand von Schwalbach, Georg von Hatzfeld, Sittich von Berlepsch( (5. Erbkämmerer Hessens), Johann von Breitenbach, Apel von Grüßen, Johann von Breitenstein, Johann Schwertzel von Willingshausen, Philipp von Wildungen, Kaspar von Boyneburg, Hans von Dörnberg der Jüngere, Konrad von Eschwege, Gottschalk von Liederbach, Hainz von Ernigshusen, Bat Horneck von Hornsberg, Johann von Merlau, Kraft Milchling gen. Schutzbar, Heinz von Dersch, Eberhard Schenk zu Schweinsberg der Jüngere, Eberhard Stommel (Vogt zu Gleiberg), Werner von Otershusen, Kaspart von Weiters, Dietrich Winold, Engelbrecht von Hatzfeld, Adolf Rau von Holzhausen, Wolf von Breitenbach, Johann von Breitenbach der Jüngere, Heinrich Ruser von Buseck, Vogt Ludwig vom Rengut, Johann Sleger von Jasperg, Simon Spiegel von Tiefemborg, Ludwig von Buchenau, Hermann Rich, Georg Vogt zu Fronhofen, Oswald von Scharfenstein, Wilhelm von Dörnberg, Johann Schlaun von Linden, Ludwig von Rörsdorf, Sittich von Berlepsch der Jüngere, Philipp von Altendorf und Daniel Riedesel.

Nr. 8657 von 10969 Regesten / Bearbeitungsstand des Regests: 25.1.2005

  • Eberhard Rübsamen von Merenberg und Eberhard Stümmel (Stommel), Vogt zu Gleiberg, Vormünder des jungen Grafen Ludwig von Nassau-Saarbrücken


Nr. 8660

1495 Mai 9

Ausfertigung: Hauptstaatsarchiv München K. blau 270/1, fol. 137a-143a.Papier, mit aufgedrücktem Siegel.

Druck: Angermeier, Nr. 1786.

Regest: Regesta Imperii 14, S. 180 Nr. 1673.

Worms. - Die Räte Herzog Georgs von Bayern berichten diesem vom Wormser Reichstag: An Pfinstag vor Misericordia Domini (April 30) haben die Gesandten Herzog Georg einen Bericht geschrieben. Danach, an Samstag (Mai 2) haben die Kurfürsten der Reichsversammlung zwei Schreiben König Maximilians vorgebracht: er wünscht einen Rat, mit welchem Auftrag er seine Gesandtschaft zum Papst abfertigen soll; König Maximilian meint, seine Gesandten sollten mit rate, trost und teding alles handeln, was für das Reich, König Maximilian und den Lumpartischen bund (Heilige Liga?) nützlich und gut wäre, aber bei allem dem widerbertig nichts zusagen, sondern dies an König Maximilian bringen. Das zweite Schreiben betraf die Frage, mit welcher Antwort König Maximilian die Gesandtschaften von Savoyen, Ferrara und Montferrat abfertigen soll. Die Kurfürsten rieten, König Maximilian zu bitten, mit seiner Gesandtschaft an den Papst zu warten, bis über Friede, Recht und Reichsordnung weiter verhandelt ist. Die Gesandtschaften von Savoyen, Ferrara und Montferrat soll König Maximilian auf zimlich fuglich weg abfertigen, allerdings nicht so, wie er es in seinem Schreiben vorgeschlagen hat. Diesem Rat schlossen sich die Fürsten an. - Am Montag negstverschinen (Mai 4) haben die Kurfürsten ihren Entwurf der Reichsordnung in der Reichsversammlung verlesen lassen und den geistlichen und weltlichen Fürsten zu weiterer Beratung und Verbesserung je eine kopie geben lassen. Nachdem die Gesandten Herzog Georgs und Herzog Albrechts den Mainzer um eine zusätzliche Kopie gebeten hatten, um diese ihren Herren zuschicken zu können, lehnte dieser das des andern tags darauf (Mai 5) nach Rücksprache mit den anderen Kurfürsten ab, weil es in diesem Stadium der noch nicht abgeschlossenen Beratungen nicht füglich sei, die Entwürfe dazu weytleufig zu machen und über Land zu schicken. Wenn die Herzöge persönlich kommen, wird ihnen nichts vorenthalten werden; wenn sie nicht kommen, was weder König Maximilian noch die Kurfürsten erwarten, werden ihnen die Beschlüsse zur Einwilligung zugeschickt werden. - Bezüglich des Reichsrats ist der kurfürstliche Vorschlag, daß König Maximilian dem presidenten und den 16 Räten sowie dem jeweils stets anwesenden Kurfürsten das Reichsregiment mit umfassender Handlungsvollmacht in allen Reichsangelegenheiten übertragen soll, wobei das Reichsregiment alle gescheft und brif unter dem Titel und Siegel König Maximilians ausgehen lässt. Nirgendwo anders als vor dem Reichsregiment sollen Reichsangelegenheiten behandelt werden und, was König Maximilian dawider handelt, soll uncreftig sein. Standeserhöhungen und Nobilitation sind König Maximilian vorbehalten, ebenso die Verleihung der erleuchten Lehen, die under dem fanen empfangen werden und die dem Reich heimfallenden Lehen, außer, diese sind Fürstentümer oder andere große Lehen; diese soll König Maximilian beim Reich lassen oder mit dem Rat der Kurfürsten und des Reichsregiments weiter verleihen. Wenn König Maximilian dem Reichsrat persönlich beiwohnt, sollen ihn vier seiner Räte begleiten dürfen, jedoch müssen auch diese wie die anderen Räte des Reichsregiments schwören, König Maximilian und dem Reich treu zu sein und das Beste für König Maximilian und das Reich zu handeln. Die Räte des Reichsregiments dürfen in niemandes anderen Diensten stehen, weder miet noch gab nehmen etc. Das Reichsregiment soll dafür sorgen, daß das am gleichen Ort befindliche Kammergericht gehalten und dessen Urteile vollzogen werden. Bei Streitigkeiten von Reichsfürsten oder anderen Großen, die zu krig und aufrür führen könnten, soll der Reichsrat die Streitparteien vor sich laden und sie zu einem gütlichen oder rechtlichen Austrag bringen. Desgleichen soll der Reichsrat die tribut des Herzogs von Ferrara und der Friesländer mitsamt allen anderen des Reichs zustenden, erblosen gutern, penfellen und ander des Reichs camer zugehorig verwalten, um daraus die Bedürfnisse des Reichs für Kriege und anderes zu decken; insbesonders soll auch Einnahme und Ausgabe des Geldes aus Reichsanschlägen gegen jährliche Abrechnung Aufgabe des Reichsrates sein. Neue Hilfe oder Anschläge soll der Reichsrat aber nicht auferlegen dürfen; Wenn die Umstände dermaßen werden, soll der Reichsrat die Kurfürsten damit befassen. - Zu diesen Artikeln wurden folgende Zusätze zur Beratung an ander stende des Reichs davon zu handeln entworfen: Für alle Reichseinnahmen wird eine Kasse eingerichtet, von deren drei Schlüsseln einen der Präsident, einen einer der kurfürstlichen Räte und den dritten einer der anderen Räte haben soll. - Weder König Maximilian noch Erzherzog Philipp noch Kurfürsten oder Fürsten sollen ohne Wissen und Rat des Reichsregiments Fehde oder Krieg beginnen oder mit anderen Nationen Bündnisse abschließen. - Es soll beraten werden, wie man die Eidgenossen, Friesen und andere, die zum Reich gehören, wieder dazu bringen könne, sich den andern (Reichsständen) gleichmessig zu halten. - Wenn zur Beratung wichtiger Reichsangelegenheiten alle Reichsstände erfordert werden, sollen neben den Kurfürsten auch die Fürsten zwei geschworene Räte stellen dürfen. - Weder zu Wasser noch zu Lande sollen neue Zölle aufgerichtet bzw. alte Zölle erhöht oder verlegt werden dürfen. - Jedem Reichszugehörigen soll gegen die Türken und andere Feinde vom Reichsregiment mit aller Macht geholfen werden. - Weitere Artikel betreffen die Handhabung von Friede und Recht durch das Reichsregiment und die Führung der Reichsfinanzen bei jährlicher Abrechnung. - Die getrennten Beratungen der geistlichen und weltlichen Fürsten sowie deren gemeinsame Schlussberatung führten zu der Annahme der Artikel mit kleinen Änderungen und Zusätzen; insbesondere die Landgrafen von Hessen wollen zusammen mit Sachsen und Thüringen auch eine Reichsprovinz mit dem Recht bilden, einen der Reichsräte zu stellen; weiters wollen die Landgrafen noch nicht endgültig den obigen Artikeln zustimmen. Auch die Gesandtschaften der Herzöge Albrecht und Georg von Bayern erklärten erneut, in nichts endgültig einwilligen zu können, und forderten für die bayerischen Herzöge das Nachbesetzungsrecht für den Reichsrat aus dem Bayrland, was aber mit näher ausgeführter Begründung abgelehnt wurde. - Nachdem die Fürstenkurie ihre Beschlüsse zur Reichsordnung den Kurfürsten angezeigt hat, nahmen die Kurfürsten am Pfintztag zu abent (Mai 7) ihrerseits ainen bedacht, um ihre Antwort zu beraten, womit sie immer noch beschäftigt und der sachen nicht ainhellig sind. - Die Gesandten Herzog Georgs sorgen sich, daß wegen des säumigen Kommens anderer Fürsten und der Uneinigkeit der Herrn im Reich auf diesem Reichstag weder eine Friedens- noch eine Rechtsordnung beschlossen werden wird. Angesichts der Türkengefahr und der kriegsubung des französischen Königs könnte dies dem Reich - vor allem den Ländern, die den Türken und dem französischen König am nächsten liegen - großen Schaden bringen. - Der Streit zwischen dem (Erzbischof) von Mainz und dem Pfanlzgrafen ist noch gar weitleufig und zur Zeit besteht noch wenig Hoffnung auf einen vertraglichen Ausgleich. - Die bayrischen Gesandten ersuchen Herzog Georg erneut, persönlich nach Worms zu kommen, und beklagen sich, daß sie diesbezüglich keine Mitteilung vom Herzog erhalten haben; täglich werden sie von König Maximilian, den Kurfürsten und Fürsten gefragt, wann der Herzog kommen werde, und können darauf keine Antwort geben. Allgemein ist man der Meinung, daß Herzog Georg schon längst persönlich gekommen sein sollte, insbesondere da ihm die Türkengefahr mehr als anderen Fürsten ein Anliegen sein müsste.

Wurmbs Samstag vor Jubilate 1495. Ewer ftl. gn... rete ytz zu Wurms.

Nachschrift: Herzog Georg möge an die Regalien und Reichslehen denken und daran, daß seine Gesandten zur Geheimhaltung der Reichstagsberatungen verpflichtet sind.

Nr. 8660 von 10969 Regesten / Bearbeitungsstand des Regests: 10.7.2006

Graf Ludwig von Nassau

Nr. 8351

1490 Juni 24

Abschriften: Hauptstaatsarchiv Wiesbaden Abt. 170, II (18.Jh., 2 Exemplare).

Mainz. - Erzbischof Berthold von Mainz und Landgraf Wilhelm [III.] bekunden, daß ihr Vetter und Schwager Graf Philipp von Nassau-Saarbrücken und sein Sohn Graf Johann eine Ordnung über Herrschaft, Gülten, Gefälle, Schulden und Manngeld gemacht haben. Nachdem der +Graf Johann seinem Sohn Graf Ludwig seinen Teil der Herrschaft hinterlassen und Graf Philipp von seiner Hälfte die Last der Schulden und des Manngelds alleine nicht tragen kann, treffen sie eine neue Ordnung. Ihre Schwägerin und Nichte Veronika von Sayn-Wittgenstein, Gemahlin Graf Philipps, soll mit hinreichendem Wittum versorgt werden. Da Graf Philipp seine Wohnung zu Mainz hat, soll ihm aus der Herrschaft Geld und Proviant dorthin geliefert werden, und zwar 200 Malter Korn und Weizen Mainzer Maßes, 100 Malter Hafer, 16 Fuder Wein, acht Ochsen, 20 Hämmel, 200 Hühner, 100 Gänse, sechs Mastschweine, 80 Schweine zu Eßfleisch, 300 Groschen Gulden Küchengeld, sechs Achtel Erbsen, sechs Achtel Salz, 50 Groschen für Gewürz, acht Zentner Butter, 200 Groschen für Kleidung, 40 Groschen für Holz, 100 Groschen für Gesindelohn, jedes Fronfasten 100 Groschen für sich und seine Gemahlin. Für den noch jungen Grafen Ludwig soll ein redlicher, ehrbarer Mann bestellt werden, der ihn unterweisen soll zu redlichen, guten Sitten, Schreiben und Lesen, lateinische Sprache zu vernehmen (Sittich von Berlepsch?, dazu Edelknaben und Knechte. Seine bisherigen Vormünder Eberhard Rübsamen von Merenberg und Eberhardt Slummel(Stommel) sollen in der Herrschaft Befehl haben, Schlösser, Städte, Leute und Güter zu versehen und über Einnahmen und Ausgaben in Graf Philipps und Graf Ludwigs Pflicht jährlich Rechnung tun im Beisein der Räte der Aussteller. Als Amtleute sollen sie nichts Großes unternehmen ohne Wissen beider Aussteller, die alle Schlösser, Städte, Dörfer, Leute und Güter der Herrschaft in ihren Schirm nehmen. Bei Seuchen in Mainz darf Graf Philipp bei gleicher Versorgung in ein anderes seiner Schlösser ziehen.

Siegelankündigung der Aussteller sowie des mit der Regelung einverstandenen Grafen Philipp von Nassau-Saarbrücken.

freytag nach sanct Johannis baptisten tag.

Nr. 8351 von 10969 Regesten / Bearbeitungsstand des Regests: 9.12.2004

Eberhard Stummel, Vogt zu Gleiberg, dem Landgraf Wilhelm [III.] d. J. jährlich zu Martini 4 fl. Burglehnsgeld aus der Rente zu Gießen gibt, bekundet, daß ihm der dortige Amtmann und Rentmeister Balthasar Schrautenbach diesen Betrag bezahlt hat.

Textgrundlage Stückangaben, Regest: Regestensammlung Wolf

Nr. 8659

1495 April 30

Abschrift: Hauptstaatsarchiv Wiesbaden Abt. 161, Urkunden. Papier, nicht beglaubigte gleichzeitige Abschrift.

Literatur: Becker, Geschichte des Bergbaus im Amt Weilmünster, Anlage 4.

Graf Ludwig von Nassau-Saarbrücken (damals 30 Jahre alt) verleiht dem Hofmeister Hans von Dörnberg( Statthalter Wilhelm III), Sittich von Berlepsch (5.Erbkämmerer Hessens)und ! Schwager von Hans von Dörnberg, Eberhard Stommel und Werner Lesch (ehemals Vormund des Grafen (Bis 1490), Peter von Gernsheim, Buchdrucker zu Mainz, Münzmeister Hans Bromme, Gerhard Lindenboltz zu Frankfurt, Ciliax und Richwin als Findern und Anfängern das im Amt Weilmünster auf dem Neuen Berg (bei Rohnstadt) belegene Bergwerk, das Smytgin, auf welchem dieselben bereits einen Versuch gemacht, Erze zu gewinnen, gegen Abgabe des 11. Kübels oder Zentners von dem gewonnenen Stufenerz bei jeder Austeilung, und erläßt zugleich eine Ordnung für dieses Bergwerk.

Nr. 8659 von 10969 Regesten / Bearbeitungsstand des Regests: 25.1.2005

Nr. 4525

1491 Mai 9

Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg Rechnungen I, 51/10(Provenienz: Gießen, Rentmeister). Mit aufgedrücktem Siegel.

Regest: Demandt, Schriftgut 2, S. 543 Nr. 1950.

Werner Lesch, Schreiber, dem Landgraf Wilhelm [III.] d. J. jährlich Mai 1 aus der Kellerei Gießen 6 fl. Dienergeld verschrieben hat, quittiert über deren Empfang.

Es siegelt Junker Eberhard Stummel, Vogt zu Gleiberg.

Montag noch inventionis sancte crucis a. 91.

Nr. 4525 von 10969 Regesten / Bearbeitungsstand des Regests: 6.7.2004

Nr. 4134

1483 März 21

Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg Urkunden, Abteilung Landgraflich Hessische Ehesachen(Provenienz: Kassel, Kammerschreiber?). Pergament. Alle Siegel ab. Zwei gleichzeitige Rückvermerke: Quitancz myner g. f. von Nassaue uber dusint gulden. - Grafin zcu Nassauw.

Regest: Demandt, Schriftgut 2, S. 363/365 Nr. 1607.

Elisabeth, Landgräfin zu Hessen, verwitwete Gräfin zu Nassau-Saarbrücken, und Johann von Merenberg und Eberhard Stümmel, Vogt zu Gleiberg, Vormünder des jungen Grafen Ludwig von Nassau-Saarbrücken, bekunden, daß Landgraf Wilhelm [I.] d. Ä. von Hessen 1000 fl. als Abschlag auf die 4000 fl. bezahlt hat, die er und sein Bruder Wilhelm [II.] der Landgräfin Elisabeth als Brautschatz und Mitgift schulden.

Siegel der Ausstellers und der beiden Vormünder.

1485 an fritag nach dem sontag zu latin genant Judica.

Nr. 4134 von 10969 Regesten / Bearbeitungsstand des Regests: 29.6.2004 Sittlich von Berlepsch

Nr. 4485

1491 Januar 19

Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg Rechnungen I, 4/8(Provenienz: Marburg, Kammerschreiber). Mit aufgedrücktem Siegel. Wasserzeichen: Ochsenkopf.

regest: Demandt, Schriftgut 2, S. 523 Nr. 1910.

Sittich von Berlepsch, dem Landgraf Wilhelm einen Schimmel im Wert von 50 fl. schuldig war, hat von diesem dafür einen grauen Hengst erhalten, der seinem Schwager, dem Hofmeister Hans von Dörnberg, gehörte.

Siegel des Ausstellers.

Uf mitwochen nach sanct Anthonien tag 1491.

Nr. 4485 von 10969 Regesten / Bearbeitungsstand des Regests: 6.7.2004


Nr. 6283

1497 April 15

Abschrift: Staatsarchiv Marburg Kopiar 15, Nr. 64, Bl. 42v.

Regesten: Demandt, Regesten 2.2, S. 698 Nr. 1848.

Landgraf Wilhelm [III.] verkauft Schloß, Stadt, Bürger und Einwohner zu Staufenberg mit allen Rechten, Gerichten, Nutzungen, Obrigkeiten und Herrschaft und allem Zubehör an Liegenschaften, Fischereien, Wäldern, Jagden, Zinsen, Diensten, Freveln, Bußen und allen Gefällen, so wie er die Stadt bisher besessen hat, an Sittich von Berlepsch, Sohn des +Herrn Sittich, für 2000 fl. Er weist die Einwohner von Staufenberg an, Sittich zu huldigen und ihm gehorsam zu sein, während Sittich Burgmannen, Bürger und Einwohner schirmen und schützen muß. Das Schloß bleibt dem Landgrafen geöffnet, der sich auch den Wiederkauf mit vierteljährlicher Kündigung jährlich Feb. 22 vorbehält.

Siegel des Ausstellers.

Am sambstage nach dem sondage Misericordia domini a. etc. 97.

Nr. 6283 von 10969 Regesten / Bearbeitungsstand des Regests: 20.1.2004

Johann Franke und Johann Smyt

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Nr. 6549

1492 November 12

Abschrift: Staatsarchiv Marburg Kopiar 17, Nr. 110, Bl. 69v.

Regest: Demandt, Regesten 2, S. 850 Nr. 2206.

Landgraf Wilhelm III. erteilt dem Priester Johann Franke von Hone die Erlaubnis, überall im Fürstentum nach Erz zu graben und Bergwerke einzurichten. Er gewährt ihm dafür Geleitschutz und Sicherheit und weist Ritterschaft, Amtleute, Knechte, Bürger und Untersassen an, ihm kein Hindernis in den Weg zu legen, sondern ihn zu fördern.

Siegel des Ausstellers.

Am montage nach Martini a. etc. 92.

Nr. 6549 von 10969 Regesten / Bearbeitungsstand des Regests: 12.2.2004


Nr. 10435

1497 März 6

Ausfertigung: W 13, 79a. Papier, mit rückseitigem Papieroblatensiegel.

Regest: Struck, Quellen 3, S. 199 f. Nr. 422.

Wilhelm, Landgraf von Hessen, Graf von Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, bekundet, daß Katharina, Witwe des Johann von Walderdorf, von Johann Smyt, Kellner zu Hadamar, in seiner Kanzlei rechtlich angesprochen wurde wegen der Güter, die von Anna, Tochter des Hermann Plundere, Klosterjungfrau zu Beselich, herrühren, und das die auf heute vorgeladenen Parteien durch seine Räte Hans von Dörnberg (Doringen-), Hofmeister, Johann Schenk zu Schweinsberg, Marschall, Johann Swirtzel, Haushof