Benutzer Diskussion:Walter Knorr

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Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von Gnom
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Hallo Walter, kannst du erklären, was an Militärgeheimnis zu ändern ist? Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:58, 4. Sep. 2013 (CEST)Beantworten



In der Bundesrepublik Deutschland kennt man den Begriff "Militärisches Geheimnis" als Rechtsnorm nicht. Die Bundesrepublik Deutschland kennt ein Staats-, Dienst- oder Amtsgeheimnis. Darunter wird alles subsumiert, was amtlich geheim gehalten werden muss (soll). Und dieser Rechtsbegriff gilt nun wieder für Alle, ob Uniformträger oder nicht.

Das wird auch aus der Systematik des Strafgesetzbuchs deutlich: "Landesverrat" (§ 94 StGB) und das, was man Umgangssprachlich "Geheimnisverrat" nennt - eigentlich "Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht" (§353b StGB) sind nicht im 5. Abschnitt "Straftaten gegen die Landesverteidigung" (§§109 - 109k) angesiedelt.


Militärisches Geheimnis Diskussion[Quelltext bearbeiten]

Hier wird die Frage des "Sicherheitsgefährdendes Abbilden" (§109g StGB), Bundesrepublik Deutschland diskutiert.

Zu den aufgeworfenen Fragen halte ich fest:


1. Luftbildfreigabe

Für aus Luftfahrzeugen aufgenommene Photographien bedarf es keine Freigabe mehr. Der sogenannte "Luftbildfreigabeerlass" wurde mit Artikel 37 des 3. Rechtsbereinigungsgesetzes von 1990 außer Kraft gesetzt. Es wird also keine besondere Freigabeverfügung mehr benötigt. Gleichwohl ist das Abbilden von Objekten aus der Luft nicht grenzenlos gestattet - sowohl die Privatsphäre soll geschützt werden, auch das Strafgesetzbuch sieht (noch?) Grenzen und gegebenfalls Sanktionen vor. Insofern verweise ich auf den Wikipedia Artikel "Luftbildfotografie", der den Sachverhalt zutreffend widergibt.

Eine Anmerkung zum §109g StGB: Die strafbare Handlung setzt "wissentliches" Handeln voraus. In dem Zusammenhang von "vorsätzlich" oder "leichtfertig" zu schreiben, ist ein Beispiel für ein handwerklich schlechtes Gesetz. Vorsatz hat schon immer "Wissen und Wollen" vorausgesetzt, "Leichtfertig" kennt unsere Justiz gar nicht, lediglich Fahrlässigkeit in Abstufungen. Wie dem auch sei, wie in der heutigen Mediengesellschaft der Nachweis für "Leichtfertigkeit" geführt werden soll und kann, dürfte - falls es dazu überhaupt kommt - die Gerichte länger Beschäftigen.

2. Aufklärung aus dem Weltraum

Es wird darüber Diskutiert, wie denn z. B. die Sat - Bilder, die per Internet frei Verfügbar sind (und da gibt es eine ganze Menge mehr, als z. B. Google anbietet), mit den geltenden Rechtsnormen vereinbar sind.

Dazu verweise ich auf den Wikipedia Artikel "Weltraumvertrag", der die wesentlich Aspekte darstellt.

Darüber hinaus kann man über

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/013/1501371.pdf

herausfinden, das, Zitat: "Der Weltraum nach Artikel I Abs. 1 ein hoheitsfreier Gemeinschaftsraum" ist.

Sprich, der Weltraum und die Nutzung desselben unterliegen nicht der Jurisdiktion einen Staates. Inwieweit damit Persönlichkeitsrechte oder gar staatliche Ansprüche geltend gemacht werden können, entzieht sich meiner Kenntnis - immerhin findet die Verwertung ja auf dem Erdboden statt, und der ist juristisch eben nicht hoheitsfrei oder gar rechtsfreier Raum.

Zumindest kann man den Firmen, bei denen unter Anderem Google einkauft, keinen rechtlich haltbaren Vorwurf machen, bis das Material veröffentlicht wird.