Bergmeister

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Ein Bergmeister (lat. Magister montium) war neben dem Bergvogt ein an einem Berggericht tätiger Beamter. Bergmeister gab es in jedem Bergbaurevier Deutschlands.[1] In Österreich wurde der Bergmeister auch als Obristbergmeister bezeichnet.[2]

Aufgaben und Funktion

Der Bergmeister war Mitglied des Bergamtes, teilweise auch als Direktor des Bergamtes tätig. Oftmals unterstanden dem Bergmeister mehrerer Reviere.[3] In Preußen war der Bergmeister ein Beamter der beim Bergamt bestellt war. Dort unterstand er dann direkt dem jeweiligen Bergdirektor des Bergamtes.[4] Der Bergmeister hatte in Preußen die Stelle des ersten Revierbeamten inne.[5] Die Aufgabe des Bergmeisters war es die Zechen in seinem Gebiet zu verwalten. Ferner fielen in seinen Verantwortungsbereich die Konzessionen, Abgaben und Abbauaufsicht.[6] Der Bergmeister hatte die Pflicht, für die Einhaltung der Bergordnung zu sorgen. Außerdem sorgte er für einen geordneten Bergbau.[7] Er zählte somit zu den praktisch tätigen Bergbeamten, hatte aber dennoch einen hohen Rang. Der Bergmeister hatte einen nicht unerheblichen Einfluss, denn er war zu rechtskräftigen Anordnungen befugt. Außerdem wirkte er bei der Berufung der Revierbeamten mit. [8]

Amtsausübung

Eine seiner Hauptaufgaben war die Kontrolle der Fundgruben. Hatte ein Bergmann eine Fundgrube gemutet, so verlieh ihm der Bergmeister auf Antrag das Bergbaurecht.[9] Dazu befuhr der Bergmeister die neue Fundgrube und vermaß sie markscheiderisch. Der Muter musste mit einem feierlichen Eid schwören, dass er als Erster die Fundstelle gemutet hatte. Die an die Fundgrube angrenzenden Längenfelder verlieh der Bergmeister in gleicher Weise.[10]

Der Bergmeister übte auch richterliche Aufgaben aus.[11] Konnte ein Ankläger durch Zeugen nachweisen, das ein Gewerke an drei aufeinanderfolgenden Schichten keine Hauer angestellt hatte, so entzog der Bergmeister diesen Gewerken das Bergrecht und verlieh es dem Ankläger. Auch bei sicherheitlichen Mängeln war der Bergmeister befugt, die Gruben stillzulegen oder wenn nach einer bestimmten Zeit die Mängel nicht behoben wurden, konnte er die Berechtsame an den Kläger verleihen.[12] Diese Funktion als Bergrichter wurde gemäß der Ferdinandeischen Bergordund im Jahr 1783 aufgehoben und anstelle des Bergrichters eigene Berggerichte bestellt.[2]

Einzelnachweise

  1. Heinrich Veith: Deutsches Bergwörterbuch mit Belegen. Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn, Breslau 1871
  2. a b Max Joseph Gritzner: Commentar der Ferdinandeischen Bergordnung vom Jahre 1553. Bei Praumüller und Seidel, Wien 1842
  3. Carl Hartmann (Hrsg): Handwörterbuch der Berg-, Hütten- u. Salzwerkskunde der Mineralogie und Geognosie. Erster Band, Zweite gänzlich neu bearbeitete Auflage, Buchhandlung Bernhard Friedrich Voigt, Weimar 1859
  4. Die Organisation der Bergbehörde gestern und heute (zuletzt abgerufen am 4. Juni 2012)
  5. Erklärendes Wörterbuch der im Bergbau in der Hüttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrücke und Fremdwörter. Verlag der Falkenberg'schen Buchhandlung, Burgsteinfurt 1869
  6. Alphabet der Heimatkunde (zuletzt abgerufen am 4. Juni 2012)
  7. Der frühe Bergbau an der Ruhr (zuletzt abgerufen am 4. Juni 2012)
  8. Genealogische Begriffe (zuletzt abgerufen am 4. Juni 2012)
  9. Johann Christoph Stößel (Hrsg): Bergmännisches Wörterbuch. Chemnitz 1778
  10. Georg Agricola: Zwölf Bücher vom Berg- und Hüttenwesen. In neuer deutscher Übersetzung bearbeitet von Carl Schiffner, unter Mitwirkung von Ernst Darmstaedter. VDI-Verlag GmbH u. a., Berlin u. a. 1928 (Unveränderter Nachdruck: Marix, Wiesbaden 2006, ISBN 3-86539-097-8), Viertes Buch von den Grubenfeldern und von den Ämtern der Bergleute.
  11. Otto Freiherr von Hingenau: Handbuch der Beregrechtskunde. Verlag von Friedrich Manz, Wien 1855
  12. Hermann Brassert: Berg-Ordnungen der Preussischen Lande. F.C. Eisen's Königliche Hof-Buch- und Kunsthandlung, Köln 1858