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Bezirksvorsteher

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Ein Bezirksvorsteher (auch Bezirksverordnetenvorsteher, Bezirksbeiratsvorsitzender, Bezirksbürgermeister) ist das Oberhaupt eines Stadtbezirkes in einer größeren Stadt und der Vorsitzende der Bezirksvertretung.

Durch die Preußische Städteordnung von 1808 wurde erstmals die Einsetzung von Bezirksvorstehern in größeren oder bevölkerungsreichen Städten ermöglicht.[1] Heute lassen die Länder der Bundesrepublik Deutschland die Errichtung ähnlicher Organe (Bezirksverordnetenvorsteher, Bezirksbeiratsvorsitzender) in den Gemeinden zu. Die Bezirksvertretungen werden bei den Kommunalwahlen neben dem Stadtrat der jeweiligen Großstadt gewählt. Die Mitglieder der Bezirksvertretung wählen den Bezirksvorsteher aus ihren Reihen.

In kleineren Gemeinden werden Bezirksvorsteher von den Einwohnern in den Bauerschaften gewählt und von den Gemeinden in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Sie sind zuständig für sämtliche Belange in den Bauerschaften der Gemeinde. Bezirksvorsteher sind Ansprechpartner für die Bürger und Kontaktperson zwischen Bürger und Verwaltung.

Baden-Württemberg

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In Baden-Württemberg gibt es sowohl ehrenamtliche wie hauptamtliche Bezirksvorsteher; letztere werden vom gesamten Gemeinderat gewählt. In der Landeshauptstadt Stuttgart gibt es beispielsweise in den fünf Innenstadtbezirken ehrenamtliche Bezirksvorsteher, denn dort gibt es keine eigenen örtlichen Verwaltungen. In den 17 äußeren Stadtbezirken werden hauptamtliche Bezirksvorsteher gewählt; sie führen den Vorsitz in den Bezirksbeiräten und leiten ihre örtliche Verwaltung als Amtsleiter.[2]

In Hamburg wird eine ähnliche Position Bezirksamtsleiter genannt.

Schild in der Gemeinde Ganderkesee, Niedersachsen

Das entsprechende Amt der Vorsitzenden von Stadtbezirksräten heißt in Niedersachsen Bezirksbürgermeister bzw. bei Ortsräten kleinerer Gemeinden Ortsbürgermeister. Der Bezirksvorsteher ist dort hingegen der Vorsitzende einer Einwohnervertretung eines bewohnten gemeindefreien Gebietes und führt dessen Verwaltung.[3]

In einigen Gemeinden des Oldenburger Landes werden zudem auf Vorschlag von Bürgervereinen ehrenamtliche Bezirksvorsteher (umgangssprachlich auch Lüttje Bürgermeister) durch den Rat als Bindeglied zur Verwaltung ernannt, die kleinere symbolische und kommunikative Aufgaben übernehmen. Diese Tradition ist jedoch ein Akt der Selbstverwaltung und beruht nicht auf niedersächsischem Kommunalrecht. Immer mehr entfallende Tätigkeiten für die Stadtverwaltung wie die Viehzählung führen jedoch dazu, dass das Ehrenamt zunehmend abgeschafft wird.[4][5]

In Österreich bestehen Bezirksvorsteher nur in den beiden größten Städten Wien und Graz.[6]

In Wien erhält dabei die stimmenstärkste Partei der Bezirksvertretungswahlen automatisch das Recht den Bezirksvorsteher zu stellen. Nicht notwendigerweise wird dabei eine Bezirksparteichefin auch zur Bezirksvorsteherin gewählt.[7][8][9]

Weiters stellt die stärkste Partei den 1. Bezirksvorsteher-Stellvertreter, während der 2. Bezirksvorsteher-Stellvertreter an die zweitstärkste Partei geht. Gemeinsam bilden diese drei die Bezirksvorstehung.[10]

Dem Bezirksvorsteher ist die Bezirksvertretung beigeordnet. Während die Bezirksvorsteher-Stellvertreter der Bezirksvertretung angehören müssen, ist das dem Bezirksvorsteher nicht vorgeschrieben. Üblicherweise sind die Bezirksvorsteher bzw. deren 1. Stellvertreter auch Vorsitzende der jeweiligen Bezirksvertretung, selten sind diese Funktionen getrennt, zum Beispiel im Wiener Bezirk Josefstadt.

Den Bezirksvorstehern und den gewählten Bezirksvertretungen obliegt in Wien unter anderem das Pflichtschulwesen, Ortsverschönerung und Straßen. Kompetenzen und Budget werden von der Stadt zugewiesen. Der Bezirksvorsteher untersteht formal dem Bürgermeister.[11] Die offiziellen Aufgaben eines Bezirksvorstehers in Wien sind in der Stadtverfassung zumeist mit „Mitwirkung“ bei den verschiedensten Angelegenheiten definiert: Dazu gehört unter anderem die Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt, die Hilfestellung und Beratung des Bürgermeisters beim Katastropheneinsatz, der Vollziehung der Bauordnung, die Koordination von Maßnahmen im Straßenraum, die Anschaffung von Musikinstrumenten für Musikschulen bis hin zu Vorschlägen für die Führung der Pensionistenklubs und Seniorentreffs. Jeder Bürger hat das Recht, sich in Angelegenheiten, die den Bezirk betreffen, an den Bezirksvorsteher zu wenden. Dieser muss auch regelmäßig Sprechstunden abhalten und die Bezirksvertretung über an ihn herangetragene Wünsche und Anregungen der Bürger informieren. Der Bezirksvorsteher kann auch Bürgerversammlungen einberufen und muss diese leiten.[12]

Einzelnachweise

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  1. Johann Daniel Friedrich Rumpf: Die Preußische Städteordnung vom 19ten November 1808, mit den gesetzlichen sowohl als reglementsmäßigen ergänzenden und erläuternden Bestimmungen; nebst der revidirten Städteordnung mit den dazu gehörigen Verordnungen vom 17ten März 1831, und einer Vergleichung beider. Hrsg.: Adolf Wilhelm Hayn. 6. Auflage. Berlin 1834.
  2. Offizielles Internetangebot der Stadt Stuttgart
  3. Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete (GemfreiGebV). In: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem. Niedersächsische Staatskanzlei, abgerufen am 12. Oktober 2025.
  4. Sind Bezirksvorsteher in der Gemeinde Garrel noch zeitgemäß? In: nwzonline.de. Nordwest-Zeitung, abgerufen am 12. Oktober 2025.
  5. Bürgermeister verabschiedet letzte Bezirksvorsteher. In: nwzonline.de. Nordwest-Zeitung, 10. Februar 2018, abgerufen am 12. Oktober 2025.
  6. Roland Reischl: Bezirksvorsteher stehen am Sparplan der Stadt Graz Mein Bezirk, 28. November 2023, abgerufen am 5. Oktober 2024
  7. wien ORF at red: Hietzing: Ebert soll Bezirksvorsteher werden. 7. November 2023, abgerufen am 7. November 2023.
  8. Ebert wird ÖVP-Bezirksvorsteher in Wien-Hietzing. 6. November 2023, abgerufen am 7. November 2023.
  9. wien ORF at/Agenturen red: Hietzing: Ebert zum Bezirksvorsteher gewählt. 7. November 2023, abgerufen am 8. November 2023.
  10. Bezirksvorstehungen in Wien, abgerufen am 3. Februar 2025.
  11. Die Macht der Bezirksvorsteher ORF Wien, 15. Oktober 2015, abgerufen am 5. Oktober 2024
  12. Bezirksvorstehung als Rathaus „vor Ort“ ORF Wien, 3. April 2025, abgerufen am 7. April 2025