Cum nimis absurdum

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Am 14. Juli 1555 veröffentlichte Papst Paul IV. die Päpstliche Bulle Cum nimis absurdum, darin wurde betont, dass die Juden, die er als Christusmörder bezeichnet, durch ihre eigene Schuld von Gott zu ewigen Sklaven verdammt seien. Um dieser Bulle nicht zu unterliegen, flüchteten viele aus dem Kirchenstaat in andere Staaten, wo diese Beschränkungen noch nicht – zumindest für kurze Zeit – existierten.

Die Bulle bestand aus 15 Paragrafen, in denen Paul IV. seine Anordnungen aufstellte und unbedingten Gehorsam verlangte:

§ 1. Anordnung zum Wohnen in zugewiesenen Vierteln, Stadtteilen, und besonders gekennzeichneten Straßen. Diese Wohngebiete sollen von denen der Christen getrennt sein und nur durch einen Zugang zu betreten seien.
§ 2. Es wird die Erlaubnis erteilt, im Wohngebiet der Juden, nur eine Synagoge zu besitzen. Der Neubau weiterer Synagogen wird untersagt. Alle übrigen Synagogen außerhalb der Wohnquartiere von Juden werden zerstört.
§ 3. Zur Kennzeichnungspflicht der jüdischen Bevölkerung wird angeordnet, dass die Männer einen gelben Hut und die Frauen ein gelbes angenähtes Tuch tragen müssen. Diese, zum eigenen Schutz der Juden, vorgeschriebene Kennzeichnung ist ständig zu tragen und wird bei Strafandrohung verpflichtend.
§ 4. Jüdische Frauen dürfen nicht als Krankenschwestern, Ammen oder Dienstmädchen in christliche Häuser tätig sein.
§ 5. Juden dürfen an christlichen Feiertagen und an Sonntagen nicht arbeiten.
§ 6. Juden dürfen keinen Kontakt mit Christen pflegen, da sie möglicherweise falsche Lehren verbreiten könnten.
§ 7. Jegliche Gemeinsamkeit im Spiel und Geselligkeit ist zu unterbinden.
§ 8. Die Juden werden verpflichtet, beim Umgang und beim Handel mit Christen, nur die lateinische oder italienische Sprache und Schrift zu benutzen.
§ 9. Den Juden wird beim Warenaustausch als Gegenwert das Tauschen mit Getreidesorten untersagt, die Juden werden angewiesen mit alten und gebrauchten Stoffen und Lumpen zu handeln.
§ 10. Den jüdischen Ärzten wird die Behandlung von Christen verboten.
§ 11. Juden dürfen nicht zu Vorgesetzten von armen Christen eingesetzt werden.
§ 12. Den Juden wird eine enge und hohe Kreditbedingungen auferlegt, hierzu gehörte auch der Kreditrahmen und die Laufzeit.
§ 13. Juden, die in christlichen Vierteln und Domänen wohnen, haben diese zu verlassen und werden bei Missachtung dieser Anordnung ohne Ausnahme vertrieben.
§ 14. Sollten sie in irgend einer Art strafrechtlich Auffallen, sollen sie sofort der staatlichen Strafvollzugsbehörde und der christlichen Gerichtsbarkeit überstellt werden.
§ 15. Alle anders lautenden apostolische Regeln, sonstige Anweisungen und erlassenen Gesetze werden außer Kraft gesetzt, selbst frühere Gerichtsurteile als ungültig erklärt.

Text der Bulle (lateinisch)