BeschreibungBild 418 V 5 - nur gültig für abgebildete Fahrzeugart, StVO DDR 1977.svg
Deutsch: Bild 418 V 5: nur gültig für abgebildete Fahrzeugart (Straßenbahn), Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, November 1978, verbindlich ab 1. Mai 1979. Nenngröße: Die Tabelle 10 der TGL gibt für dieses Bild eine Nenngröße von 500 mm x 400 mm an. Die Lochung soll 50 mm vom oberen und unteren Rand entfernt liegen. Eine solche Bildgröße wäre in Proportion zum Sinnbild überdimensioniert. In der bemaßten Abbildung auf S. 25 wird dann auch bei 500 mm Breite eine sinnvolle Höhe von 350 mm angegeben. Offensichtlich liegt hier ein Fehler in der TGL-Norm vor. Die hier gezeigte Abbildung hält sich daher an die Nenngröße 500 mm x 350 mm, wobei laut Tabelle 10 für diese Größe die Lochung vom oberen und unteren Rand entfernt bei 45 mm angebracht werden muß.
Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im November 1978 bekanntgegebenen Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der erstmals im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO die überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) vom März 1977, die ab 1. Januar 1978 verbindlich wurde.
Dieses Zeichen wurde mit Inkscape erstellt, oder mit was ganz anderem.
Do not upload new revisions over this file version without my explicit consent. Instead, use the possibility to upload a new version under a new name and tag it as a derivative or extract of this file.Mediatus
Lizenz
Public domainPublic domainfalsefalse
Dieses Werk gilt gemäß dem deutschenUrheberrecht als gemeinfrei, weil es Teil der Statute, Verordnung oder ein gesetzlicher Erlass (Amtliches Werk) ist, das durch eine deutsche Behörde bzw. durch ein deutsches Gericht veröffentlicht wurde (§ 5 Abs.1 UrhG).
Diese Abbildung eines historischen Verkehrszeichens ist gemeinfrei. Sie war Teil der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) seit 1934 oder einer älteren staatlichen Regulierung. Quellen für die historischen Verkehrszeichen sind alte Verkehrszeichenkataloge (VzKat) oder andere offizielle Verlautbarungen wie das Reichsgesetzblatt, das Bundesgesetzblatt, das Verkehrsblatt, das Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik oder ein für die Abbildungen wichtiges Normblatt nach DIN oder TGL. (§ 5 Abs. 1 UrhG).
Diese Datei enthält weitere Informationen (beispielsweise Exif-Metadaten), die in der Regel von der Digitalkamera oder dem verwendeten Scanner stammen. Durch nachträgliche Bearbeitung der Originaldatei können einige Details verändert worden sein.