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Datei:Zeichen 277 - Überholverbot, StVO 1970.svg

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Deutsch: Zeichen 277: Überholverbot; Führern von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t sowie von Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit Anhängern ist es verboten, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1589. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Korrekte Umsetzung der Originalvorlage. Laut Verkehrsblatt 14/1972 S. 477, hatte das Schild eine Gesamtbreite von 600 mm. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Bei Bedarf konnte die Gesamtbreite der roten Umrandung auch nur 572 mm betragen.
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Public domain Dieses Werk gilt gemäß dem deutschen Urheberrecht als gemeinfrei, weil es Teil der Statute, Verordnung oder ein gesetzlicher Erlass (Amtliches Werk) ist, das durch eine deutsche Behörde bzw. durch ein deutsches Gericht veröffentlicht wurde (§ 5 Abs.1 UrhG).

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Public domain Diese Abbildung eines historischen Verkehrszeichens ist gemeinfrei. Sie war Teil der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) seit 1934 oder einer älteren staatlichen Regulierung. Quellen für die historischen Verkehrszeichen sind alte Verkehrszeichenkataloge (VzKat) oder andere offizielle Verlautbarungen wie das Reichsgesetzblatt, das Bundesgesetzblatt, das Verkehrsblatt, das Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik oder ein für die Abbildungen wichtiges Normblatt nach DIN oder TGL. (§ 5 Abs. 1 UrhG).

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