Diskussion:Öffentliches Gebäude

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von BurghardRichter in Abschnitt Für jedermann zugänglich
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Hi, bei der Definiton wird leider nicht deutlich, ob es sich bei öffentlichen Gebäuden auch um Privatgebäude handeln kann, die jedermann grundsätzlich zugänglich sind (zB. Gaststätte oder Privatmuseum) und keiner öffentlichen Verwaltung in irgendeiner Weise untergeordnet sind. -agKaneda-


Sicherlich gibt es doch auch eine juristische Definition, oder? Die wär fein... Dunkler keks 18:41, 18. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Öffentliches Gebäude[Quelltext bearbeiten]

Mich interessiert auch die Frage, besser noch die Antwort auf sie Frage, ob auch Privatgebäude wie z.B. Kinos, Vereinsgebäude oder Musen im juristischen Sinne als "Öffentliche Gebäude" einzustufen sind. (nicht signierter Beitrag von 217.80.133.178 (Diskussion) 20:06, 23. Sep. 2014 (CEST))Beantworten

Fehlt[Quelltext bearbeiten]

Es gibt auch öffentliche Gebäude, die Verrichtungen dienen, die nicht öffentlich sind und in der Öffentlichkeit getätigt als Erregung eines öffentliiches Ärgernisses bestraft werden könnten. Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 14:09, 20. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Für jedermann zugänglich[Quelltext bearbeiten]

Es gibt durchaus auch öffentliche Gebäude, die nicht „für jedermann zugänglich“ sind. Ich denke da etwa an Schulen oder Strafvollzugsanstalten. Das kann also kein wesentliches Definitionskriterium sein. --BurghardRichter (Diskussion) 12:45, 9. Aug. 2019 (CEST)Beantworten

Danke für die Änderung! --BurghardRichter (Diskussion) 00:33, 2. Sep. 2022 (CEST)Beantworten