Diskussion:Arbeitskampfrecht (Deutschland)

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Das ist kein schöner Artikel. Der sollte einmal grundlegend überarbeitet werden. Er wird wohl auch den OMA-Test nicht bestehen. ..Darah Dan Doa.suhadi 15:06, 5. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

Meines Erachtens ist der Artikel in Teilen unenzyklopädisch, insbesondere im Abschnitt "Ohne Abstimmung weder Streik noch Aussperrung". Dem Leser werden Fragen gestellt und Begriffe wie Harakiri oder Artenschutz verwendet, was ich auch mit Anführungsstrichen nicht für akzeptabel halte, zumal es keine Zitate sind. Außerdem ist der Artikel sehr kleinteilig und an manchen Stellen wäre ein Einzelnachweis wünschenswert.--Berita (Diskussion) 13:11, 24. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]

Für das Recht spielt das Gesetz eine Rolle. Die Behauptung eines "Arbeitskampf"-Rechts, das ohne Gesetz auskommt und gegen das geschriebene Recht Position bezieht, ist rechtlich unseriös.[Quelltext bearbeiten]

Wenn Wikipedia sachliche Richtigkeit seiner enzyklopädischen Information anstrebt, wird es das „Arbeitskampfrecht“ nicht nur korrigieren sondern grundlegend überarbeiten müssen.


Die derzeitige Version eins "Arbeitkampfrechts" weist bereits Fehler im Umgang mit Quellen auf, aus denen sie die angeblich richterrechtliche Begründung eines "Arbeitskampfrechts" zu entnehmen behauptet.


Beispiel: Im Wikipedia-Beitrag heißt es

„Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts stellte 1955 fest, der Streik sei zwar „unerwünscht“, es müsse jedoch nicht mehr – wie früher – gekündigt werden, bevor rechtsfolgenfrei gestreikt werden könne.“ Als Quelle nennt der Wikipedia-Beitrag in Fußnote 5: „Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 1955, BAGE 1, 291.“


Das ist in jeder Hinsicht falsch.

Zum einen ist die in BAGE 1, 291 bearbeitet wiedergegebne BAG-Entscheidung kein Urteil sondern ein Beschluss.

Zum zweiten hat der Große Senat des BAG in diesem Beschluss nicht entschieden, „es müsse jedoch nicht mehr gekündigt werden, bevor rechtsfolgenfrei gestreikt werden könne“, sondern (Tenor der Entscheidung):

  „Der von einer Gewerkschaft ohne fristgemäße Kündigung der 
   Arbeitsverhältnisse durchgeführte Streik um die Arbeitsbedingungen 
   berechtigt die bestreikten Arbeitgeber, als kollektive 
   Abwehrkampfmaßnahme die Arbeitsverhältnisse der streikenden   
   Arbeitnehmer fristlos zu lösen.“     

Dass der Streik um die Arbeitsbedingungen die bestreikten Arbeitgeber berechtigt, die Arbeitsverhältnisse der streikenden fristlos zu lösen, besagt entgegen Wikipedia nicht, dass das Streiken rechtsfehlerfrei erfolgen kann sondern eine Rechtsverletzung mit der im Tenor des Beschlusses beschriebenen Rechtsfolge darstellt.

Zwar lassen die Gründe dieser Entscheidung erkennen, dass der präsidentengeführte Erste Senat des BAG, der den Großen Senat mit dem Wunsch nach entsprechender „Rechtsfortbildung“ angerufen hatte, einen Richterspruch anstrebte, der den Streik vom Makel der Rechtswidrigkeit befreit. Dem allerdings hat der Große Senat nicht entsprochen sondern im Einklang mit der aus der Sicht des Jahres 1955 bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der Streik als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB zur fristlosen Lösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Streikenden berechtige.

Wikipedia stützt sich statt auf die authentische Primärquelle des Beschlusses vom 28.1.1955 - BAG GS 154 – auf die Sekundärquelle BAGE 1, 291. Der dortige Abdruck ist "bearbeitet" (oder verfälscht) und weicht inhaltlich vom authentischen Text des Beschlusses ab. Der Abdruckc ist nicht von dem Richterkollegium, das die Entscheidung gefällt hat, bearbeitet worden und bringt nicht den Erklärungswillen des Großen Senats, der entschieden hat, zum Ausdruck.

Wer wahrheitsgemäß seriös über eine Gerichtsentscheidung berichten will, kommt nicht umhin, kommt nicht umhin, dazu die Primärquelle zu nutzen und die authentische Originalfassung der Entscheidung einer Sekundärquelle, einem vom Urheber, dem Großen Senat, nicht autorisierten Bericht über die Entscheidung vorzuziehen. BAGE 1, 291 nimmt einen solchen Bericht in Bezug, der die wahre Entscheidung verfälscht, nämlich sinnentstellend wiedergibt. Allerdings hat der Bearbeiter der aktuellen Arbeitskampfrechts-Version selbst BAGE 1, 291 offenbar nicht wirklich gelesen, denn in BAGE 1, 291 wird die Entscheidung nicht als Urteil sondern als Beschluss bezeichnet.

Diese Seriosität lässt der bisherige Bearbeiter des Wikipedia-Beitrags - ebenso wie diejenigen, von denen er ggf. abgeschrieben hat, vermissen.


Die Wikipedia-Rechtsbehauptung, "von wenigen Ausnahmen abgesehen sei das deutsche Arbeitskampfrecht im Wesentlichen Richterrecht, das heißt, es wird aus Gerichtsurteilen über die Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen herausgelesen" ist rechtlich unzutreffend.

Zwar ist richtig, dass im Themenbereich des angeblichen "Arbeitskampfrechts" eine arbeitsrichterliche Praxis gibt, "aus Gerichtsurteilen die Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen herauslesen". Soweit allerdings diese Arbeitsrichter so verfahren unter Vermeidung der Beachtung des vorrangig rechtbestimmenden Gesetzes (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG), ist Recht nicht das, was die Richter über die Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen aus den Gerichtsurteilen herauslesen, sondern das, was sich aus der Primärquelle des Rechts, nämlich dem Gesetz herauslesen lässt: Das Zivilrecht bestimmt, und der Große Senat des BAG hat am 28.01.1955 für Recht erkannt, dass Streik rechtswidrig ist, nämlich einen wichtigen Grund zur sofortigen Lösung des Arbeitsvertrages bildet. Und das Strafrecht bestimmt, und die Strafjustiz (vgl. RGSt. 21, 114) hat Streik als Erpressung abgeurteilt.

Dadurch, dass der Richter Recht aus einem Fehlurteil herausliest, entsteht kein Recht und wird kein geltendes Gesetz aufgehoben. Rechtsanwendung erfolgt nicht dadurch, dass der Richter die Fehler seiner Kollegen kopiert, sondern dadurch, dass er die grundlegende Rechtsquelle, das Gesetz, recherchiert und anwendet. Zu dem Gesetzesrecht, über das sich die Richter bei der Kreation des sog "Arbeitskampfrechts" im Wege der Rechtsbeugung hinwegsetzen, gehört insbesondere § 253 StGB und Art. 9 Abs. 2 GG.

Die Strafbarkeit des Streiks als Erpressung ist geistiges Allgemeingut. Ebenso, dass Erpressung kriminelles Unrecht ist, und dass eine Organisation, die - unter welcher Firmierung auch immer - kriminelles Unrecht organisiert, eine kriminelle Vereinigung ist. und damit die Verbotsvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt.

'Prof. Dr. Otto Rudolf Kissel, von 1981 - 31.01.1994 Präsident des Bundesarbeitsgerichts und Vorsitzender des für das angebliche Arbeitskampfrecht zuständigen Ersten Senats, sagt in seinem Standardwerk „Arbeitskampfrecht“,

   es „dränge“ sich „beim Streik der Gedanke auf an den Straftatbestand 
  der Erpressung (§ 253 StGB), der es unter Strafe stellt“, wenn jemand 
  mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel einen anderen 
  zu einer Handlung nötigt, die dem Vermögen des Genötigten oder 
  eines Anderen Nachteil zufügt, um sich zu Unrecht zu bereichern 
  (§ 253 StGB).               
  (Otto Rudolf Kissel, Arbeitskampfrecht, München 2002, § 34, 
  Randnummer 21).(Sein Werk ist unten unter "Literatur" aufgeführt, 
  aber offenbar vom Bearbeiter des Wikipedia-Artikels nicht gelesen 
  worden.)


Dass Streikende, die RGSt 21, 114 (1890) höchstrichterlich und hernach durch die Instanzgerichte als Erpresser abgeurteilt worden waren, seit einiger Zeit nicht mehr angeklagt werden, drängt manche zu der Vermutung, dass Streikteilnahme ihre Strafbarkeit verloren haben müsse. Das ist freilich nicht so.

Die Strafbarkeit der Erpressung hätte nicht ohne Änderung des Gesetzes enden können, das 1890 die Grundlage für die höchstrichterliche Bestätigung der Aburteilung Streikender als Erpresser bildete. Eine Gesetzesänderung, die die Pönalisierung des Streiks als Erpressung eingeschränkt oder beseitigt hätte, hat es jedoch nicht gegeben und steht derzeit auf der Agenda keiner im Bundestag vertretenen politischen Partei.

Die Rechtsfolgen von Streiks waren und sind zivilrechtlich durch § 626 BGB und strafrechtlich durch § 253 StGB unmissverständlich geregelt: Streik ist zivil- und strafrechtlich geächtet.

Ein Hinweis auf dies Faktum fehlt in dem Wikipedia-Artikel zum sog. "Arbeitskampfrecht" völlig.

Zur "richterrechtlichen" Außerkraftsetzung dieser gesetzlichen Regelungen ist kein Gericht befugt.

Soweit Richter sich eine solche Befugnis "richterrechtlich" anmaßen, stiften sie dadurch kein Recht - und das "richterrechtlich", also unwirksam, "außer Kraft gesetzte" Gesetz gilt allem "Richterrecht" zum Trotz auch weiterhin. Es trifft also eindeutig nicht zu, dass durch die staatliche Nichtbeachtung von § 253 StGB und Art. 9 Abs. 2 GG eine richterrechtliche Begründung eines Erpressungs- oder Streikrechts unter der Bezeichnung "Arbeitskampfrecht" entstanden ist.

Die Annahme eines "Arbeitskampfrechts", das in Rechtsbegriffen ausgedrückt ein Recht zur Verletzung von Regeln des Zivilrechts und des Strafrechts wäre, ist mit der geltenden gesetzlichen Ächtung von Streiks und streikmächtigen Gewerkschaften nicht vereinbar.

Gesetze sind die grundlegenden Fakten des Rechts - die sich nicht gegen "Richterrecht" austauschen lassen. Eine Rechtsdarstellung wie die Wikipedia-Darstellung eines "Arbeitskampfrechts", die sich unter Ersetzung des Gesetzesrechts durch "Richterrecht" unter Vermeidung der Erwähnung der Rechtstatsache Gesetz auf "Richterrecht" kapriziert, ist sachlich falsch und rechtlich wertlos.

Wolfgang Höfft--Wolfgang Höfft (Diskussion) 21:08, 2. Aug. 2017 (CEST)[Beantworten]

Hallo Wolfgang Höfft, vielen Dank für diese Hinweise. Ich sehe mir das an! Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:39, 4. Aug. 2017 (CEST)[Beantworten]
Hallo Wolfgang Höfft, ich bin leider erst jetzt dazu gekommen, mir das anzusehen. Erlaube mir vorab eine Frage: Stimmst du der Aussage "Durch den Streik werden die beiderseitigen Leistungspflichten suspendiert" zu, oder siehst du das anders? Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:16, 2. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]
Hallo Gnom, ich missbillige die von Ihnen entworfene Aussage "Durch den Streik werden die beiderseitigen Leistungspflichten suspendiert" ebenso wie es der Große Senat des BAG in seinem rechtsgutachtlichen Beschluss vom 28.01.1955 - GS 1/54 - getan hat. Ich wiederhole gern die oben zitierte Entscheidungsformel dieses Beschlusses, die dies eindeutig zum Ausdruck bringt:
   „Der von einer Gewerkschaft ohne fristgemäße Kündigung der 
   Arbeitsverhältnisse durchgeführte Streik um die Arbeitsbedingungen 
   berechtigt die bestreikten Arbeitgeber, als kollektive 
   Abwehrkampfmaßnahme die Arbeitsverhältnisse der streikenden   
   Arbeitnehmer fristlos zu lösen.“     

Dafür, dass "durch den [als Erpressung nach § 253 Abs. 4 StGB strafbaren!] Streik Leistungspflichten suspendiert werden", bietet das Recht keine Handhabe. Der Gedanke, dass ein Straftäter, der durch sein strafbares Handeln eine Pflicht verletzt, durch diese Pflichtverletzung die Suspendierung der verletzten Pflicht bewirkt, ist absurd und dem Recht fremd. Kissel deutet die Strafbarkeit des Streiks in meinem Zitat aus seinem Arbeitskampfrecht an. Gruß, --Wolfgang Höfft (Diskussion) 17:55, 2. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]

Hm, du wirst mir sicher zustimmen, dass eine "Andeutung" nicht gerade das ist, worauf wir diesen Artikel stützen sollten. Und wie passen die Aussagen auf Seite 684 des von dir zitierten Werks von Rudolf Kissel dazu? Gruß, --Gnom (Diskussion) 09:03, 3. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]
Ihr Vorhalt zur "Andeutung" ist mir unverständlich, weil gar nicht zur Diskussion steht, den Artikel auf nichts weiter als auf eine "Andeutung" zu stützen.

Indem ich davon spreche, dass Kissel andeutet, die Strafbarkeit des Streiks als Erpressung zu kennen, lenke ich die Aufmerksamkeit auf das Gesetz, bei dem es sich nicht nur um eine Andeutung handelt sondern um ein nach Art. 20 Abs 3 GG für die Rechtsanwendung beachtliches Faktum. Ich stütze eine Rechtserwägung auf ein Gesetz. Die Relevanz eines einschlägigen Gesetzes ist die gleiche unabhängig davon, ob der, der es anwendet, es im vollen Wortlaut zitiert oder ob er es nur "andeutet".

Soweit Sie von "den Aussagen auf Seite 684 des von" mir "zitierten Werks von Rudolf Kissel" sprechen, meinen Sie offenbar Kissels Ausführungen unter § 45 Rnrn 51 und 52. Für die Beantwortung der Frage, wie diese Aussagen zu dem Gedanken passen, dass der Streik als Erpressung in rechtswidriger Weise gegen das Gesetz verstößt, bin ich der falsche Ansprechpartner; das müßten Sie Kissel fragen, der diese Ungereimtheit verbockt hat.

Dem, der Kissels Arbeitskampfrecht im ganzen von Anfang bis Ende liest, fallen zahlreiche Widersprüche ähnlicher Art auf. Ich bewundere Kissel nicht als Meister logischen folgerichtigen Denkens, sondern zitiere ihn gern als einen der ganz wenigen im Arbeitsrecht führenden Juristen, der sich zu seinem Wissen um die Strafbarkeit des Streiks als Erpressung bekennt. Weil eben die Strafbarkeit des Streiks als Erpresssung (vgl. RGSt. 21, 114) zu der Annahme eines Rechts auf gerade dies strafrechtlich geächtete Verhalten nicht passt, kommt sie in Streikrechtsbegründungen üblicherweise nicht vor. Dass die - jedem Juristen bekannte - Strafbarkeit des Streiks als Erpressung in seiner Arbeitskapfmonographie Erwähnung findet, ist dem Umstand zu verdanken, dass Kissel folgerichtiges Denken nur unvollkommen beherrscht und ihm eine Plausibilitätskontrolle des Gesamttextes seiner Monographie nicht gelungen ist.

Bekannt als Kommentator des Gerichtsverfassungsgesetzes, das außer für die Zivilgerichtsbarkeit auch für die Strafgerichtsbarkeit gilt, hat Kissel in seiner Monographie zum Arbeitskampfrecht beweisen wollen, dass er auch das Strafrecht, soweit es einschlägig ist, in seinem weiten Blick hat - ohne dabei zu erkennen, dass mit der Strafbarkeit des Streiks als Erpressung die Annahme eines Streikrechts nicht vereinbar ist. Kissel hat angesichts des immensen Stoffes, den er ausweislich des wissenschaftlichen Apparats dieser Monographie bearbeitet hat, den Durchblick durch das Thema seiner Arbeit verloren. Damit bietet sein Werk ungewöhnliche Einblicke in das Denken von Arbeitskampfrechtlern - und seit 1991 auch der Bundesverfasungsrichter, die seit 1991 (BVerfE 84, 212) - und gegen BVerfGE 50, 290 - ein Streikgrundrecht behaupten. ---Wolfgang Höfft (Diskussion) 09:00, 5. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]

Ich führe diese Diskussion nicht weiter fort, weil es hier offenbar um eine in dieser Ausprägung nur von dir vertretene Rechtsmeinung geht. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:07, 6. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]


  :Dass Sie, werter Herr Kollege, "die Diskussion (an der Sie sich bisher nicht mit Sachargumenten beteiligt haben) nicht weiterführen" wollen, besagt ja wohl konkret, dass Sie sich an der Diskussion auch weiterhin nicht beteiligen wollen. Das steht Ihnen frei, besagt aber nicht zwangsläufig, dass die Diskussion beendet ist. Sie sind nicht der einzige denkbare Diskussionspartner. 
  
  Im übrigen schulden Sie dafür, dass Sie an der Diskussion nicht teilnehmen möchten, niemandem Rechenschaft oder eine Begründung. 
  Ihre hierfür gleichwohl gegebene Erklärung entspricht allerdings weder der Wahrheit noch Ihrer Überzeugung. 
  Soweit ich aus 1955 den Großen Senat des BAG zitiere, handelt es sich, wie Sie wissen, beim Inhalt des Zitats nicht "um eine in dieser Ausprägung nur von mir vertretene Rechtsmeinung", sondern um den Tenor einer Gerichtsentscheidung eines in seiner Rechtsprechungsbedeutung hervorgehobenen Gerichts. 
  Soweit ich Otto Rudolf Kissel zitiere, handelt es sich beim Inhalt des Zitats ebenfalls nicht "um eine in dieser Ausprägung nur von mir vertretene Rechtsmeinung" sondern um das Ergebnis des Nachdenkens von Otto Rudolf Kissel, eines bekannten ehemaligen Präsidenten des BAG, über den Zusammenhang zwischen Streik und Erpressung. 
  Und schließlich ist auch mein Hinweis auf Rechtsprechung, nämlich darauf, dass Streikende, die RGSt 21, 114 (1890) höchstrichterlich und hernach durch die Instanzgerichte als Erpresser abgeurteilt worden waren, nicht Produkt meiner Meinungsbildung sondern der unwiderlegbar zutreffende Hinweis auf Tatsachen, nämlich die Tatsachen der Rechtsprechung. 
  Es steht Ihnen frei, diese richterlichen Aussagen zu bewerten. Allerdings haben Sie mit der Behauptung, diese Ausssagen seien meine Rechtsmeinung, nicht wirklich eine Bewertung dieser richterlichen Aussagen vorgenommen. Denn ich habe für dies Aussagen keine Rolle gespielt. Keine dieser Aussagen beruft sich auf mich. Meine etwaige persönliche Bedeutungslosigkeit ("in dieser Ausprägung nur von dir vertreten") macht nicht die von mir zitierten richterlichen Aussagen rechtlich bedeutungslos. --Wolfgang Höfft (Diskussion) 18:02, 29. Okt. 2017 (CET)[Beantworten]      


Wenn Wikipedia sachliche Richtigkeit seiner enzyklopädischen Information anstrebt, wird es das „Arbeitskampfrecht“ nicht nur korrigieren sondern grundlegend überarbeiten wollen. Ich bin, wenn es um rechtliche Information über den als Erpresssung strafbaren Streik geht, nicht auf Wikipedia angewiesen. Es ist übrigens nicht, wie Sie auszuführen belieben, eine singuläre und daher irrelevante Einzelmeinung, dass für das Recht das Gesetz eine Rolle spielt. Die Relevanz des Gesetzes für Rechtsmeinungen der Rechtspflegeorgane unterstreicht der Umstand, dass wir als Rechtsanwälte einen Amtseid auf das Recht leisten mussten und geleistet haben. Mit der Behauptung eines "Arbeitskampf"-Rechts, das ohne Gesetz auskommt und gegen das geschriebene Recht Position bezieht, ist Wikipedia rechtlich unseriös.--Wolfgang Höfft (Diskussion) 16:29, 6. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]