Benutzer Diskussion:Wolfgang Höfft

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Iwesb in Abschnitt Arbeitskampfrecht (Deutschland)
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Herzlich willkommen in der Wikipedia, Wolfgang Höfft![Quelltext bearbeiten]

Ich habe gesehen, dass du dich kürzlich hier angemeldet hast, und möchte dir ein paar Tipps geben, damit du dich in der Wikipedia möglichst schnell zurechtfindest:

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Schön, dass du zu uns gestoßen bist – und: Lass dich nicht stressen.

Einen guten Start wünscht dir Iwesb (Diskussion) 03:00, 1. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Arbeitskampfrecht (Deutschland)[Quelltext bearbeiten]

Das gehoert auf die Diskussionsseite, also hierhin. MfG -- Iwesb (Diskussion) 03:00, 1. Aug. 2017 (CEST)Beantworten


Wenn Wikipedia sachliche Richtigkeit seiner enzyklopädischen Information anstrebt, wird es das „Arbeitskampfrecht“ nicht nur korrigieren sondern grundlegend überarbeiten müssen.


Fehler im Umgang mit Quellen.


Beispiel: Im Wikipedia-Beitrag heißt es

„Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts stellte 1955 fest, der Streik sei zwar „unerwünscht“, es müsse jedoch nicht mehr – wie früher – gekündigt werden, bevor rechtsfolgenfrei gestreikt werden könne.“ Als Quelle nennt der Wikipedia-Beitrag in Fußnote 5: „Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 1955, BAGE 1, 291.“

Das ist in jeder Hinsicht falsch.

Zum einen ist die in BAGE 1, 291 bearbeitet wiedergegebne BAG-Entscheidung kein Urteil sondern ein Beschluss.

Zum zweiten hat der Große Senat des BAG in diesem Beschluss nicht entschieden, „es müsse jedoch nicht mehr gekündigt werden, bevor rechtsfolgenfrei gestreikt werden könne“, sondern (Tenor der Entscheidung):

   „Der von einer Gewerkschaft ohne fristgemäße Kündigung der 
    Arbeitsverhältnisse durchgeführte Streik um die Arbeitsbedingungen 
    berechtigt die bestreikten Arbeitgeber, als kollektive 
    Abwehrkampfmaßnahme die Arbeitsverhältnisse der streikenden   
    Arbeitnehmer fristlos zu lösen.“	 

Zwar lassen die Gründe dieser Entscheidung erkennen, dass der präsidentengeführte Erste Senat des BAG , der den Großen Senat mit dem Wunsch nach entsprechender „Rechtsfortbildung“ angerufen hatte, einen Richterspruch anstrebte, der den Streik vom Makel der Rechtswidrigkeit befreit. Dem allerdings hat der Große Senat nicht entsprochen sondern im Einklang mit der aus der Sicht des Jahres 1955 bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der Streik als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB zur fristlosen Lösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Streikenden berechtige.

Wikipedia stützt sich statt auf die authentische Primärquelle des Beschlusses vom 28.1.1955 - BAG GS 154 – auf die Sekundärquelle BAGE 1, 291. Der dortige Abdruck "bearbeitet" (oder verfälscht) und weicht inhaltlich vom authentischen Text des Beschlusses ab. Der Abdruckc ist nicht von dem Richterkollegium, das die Entscheidung gefällt hat, bearbeitet worden und bringt nict den Erklärungswillen des Großen Senats, der entschieden hat, zum Ausdruck.

Wer seriös über eine Gerichtsentscheidung berichten will, zieht die authentische Originalfassung der Entscheidung einer nicht autorisierten Sekundärquelle vor.

Diese Seriosität lässt der bisherige Bearbeiter des Wikipedia-Beitrags - ebenso wie diejenigen, von denen er ggf. abgeschrieben hat, vermissen.



Die Feststellung, "von wenigen Ausnahmen abgesehen sei das deutsche Arbeitskampfrecht im Wesentlichen Richterrecht, das heißt, es wird aus Gerichtsurteilen über die Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen herausgelesen" ist rechtlich unzutreffend.

Zwar ist richtig, dass de facto Richter aus Gerichtsurteilen die Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen herauslesen. Ein Gerichtsurteil ist aber keine Rechtsquelle. Wer in einem Gerichtsurteil statt im Gesetz das Recht sucht, der liest im falschen Text.

Dadurch, dass der Richter seine Entscheidung aus einem Fehlurteil herausliest, entsteht kein Recht und wird kein geltendes Gesetz aufgehoben. Rechtsanwendung erfolgt nicht dadurch, dass der Richter die Fehler seiner Kollegen kopiert, sondern dadurch, dass er die grundlegende Rechtsquelle, das Gesetz, heranzieht und anwendet. Zu dem Gesetzesrecht, über das sich die Richter bei der Kreation des sog "Arbeitskampfrechts" im Wege der Rechtsbeugung hinwegsetzen, gehört insbesondere § 253 StGB und Art. 9 Abs. 2 GG.

Die Strafbarkeit des Streiks als Erpressung ist geistiges Allgemeingut. Ebenso, dass Erpressung kriminelles Unrecht ist, und dass eine Organisation, die - unter welcher Firmierung auch immer - kriminelles Unrecht organisiert, eine kriminelle Vereinigung ist und damit die Verbotsvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt.

Prof. Dr. Otto Rudolf Kissel, von 1981 - 31.01.1994 Präsident des Bundesarbeitsgerichts und Vorsitzender des für das angebliche "Arbeitskampfrecht" zuständigen Ersten Senats, sagt in seinem Standardwerk „Arbeitskampfrecht“,

    es „dränge“ sich „beim Streik der Gedanke auf an den Straftatbestand der Erpressung (§ 253 StGB), der es unter Strafe stellt“, wenn jemand mit 
    Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel einen anderen zu einer Handlung nötigt, die dem Vermögen des Genötigten oder eines Anderen Nachteil 
    zufügt, um sich zu Unrecht zu bereichern (§ 253 StGB) 		 
    (Otto Rudolf Kissel, Arbeitskampfrecht, München 2002, § 34, Randnummer 21).

(Sein Werk ist im Wikipedia-Ärtikel unter "Literatur" aufgeführt, aber offenbar vom Bearbeiter des Wikipedia-Artikels nicht gelesen worden.)


Dass Streikende, die durch RGSt 21, 114 (1890) höchstrichterlich und hernach durch die Instanzgerichte als Erpresser abgeurteilt worden waren, seit einiger Zeit nicht mehr angeklagt werden, drängt manche zu der Vermutung, dass Streikteilnahme ihre Strafbarkeit verloren haben müsse. Das ist freilich nicht so.

Die Strafbarkeit der Erpressung hätte nicht ohne Änderung des Gesetzes enden können, das 1890 die Grundlage für die höchstrichterliche Bestätigung der Aburteilung Streikender als Erpresser bildete. Eine Gesetzesänderung, die die Pönalisierung des Streiks als Erpressung eingeschränkt oder beseitigt hätte, hat es jedoch nicht gegeben und steht derzeit auf der Agenda keiner im Bundestag vertretenen politischen Partei.

Die Rechtsfolgen von Streiks waren und sind zivilrechtlich durch § 626 BGB und strafrechtlich durch § 253 StGB unmissverständlich geregelt: Streik ist zivil- und strafrechtlich geächtet. Ein Hinweis auf dies Faktum fehlt in dem Wikipedia-Artikel zum sog. "Arbeitskampfrecht" völlig. Zur "richterrechtlichen" Außerkraftsetzung dieser gesetzlichen Regelungen ist kein Gericht und auch Wikipedia nicht befugt. Soweit Richter sich eine solche Befugnis "richterrechtlich" anmaßen, stiften sie dadurch kein neues Recht - und das "richterrechtlich", also unwirksam, "außer Kraft gesetzte Gesetz gilt allem Richterrecht zum Trotz auch weiterhin. Es trifft also eindeutig nicht zu, dass durch die staatliche Nichtbeachtung von § 253 StGB und Art. 9 Abs. 2 GG eine richterrechtliche Begründung eines Erpressungs- oder Streikrechts unter der Bezeichnung "Arbeitskampfrecht" entstanden ist. MfG ---- (Diskussion) 01:10, 2. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Hallo Wolfgang Höfft, nochmal ich, Iwesb. Ich bin im Thema leider absolut nicht bewandert, kenne mich allerdings inzwischen recht gut mit den Ablaeufen innerhalb der Wikipedia aus. Hier, auf deiner Benutzerdiskussionsseite, wird deine Kritik am Artikel von nahezu niemandem wahrgenommen. Der richtige Platz ist die Artikeldiskussionsseite, also diese: Diskussion:Arbeitskampfrecht (Deutschland). Kopiere die Kritik besser dorthin, am Thema interessierte Mitautoren werden sicherlich darauf reagieren. MfG -- Iwesb (Diskussion) 06:36, 2. Aug. 2017 (CEST)Beantworten