Diskussion:Arglistige Täuschung

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Benutzer:82.82.85.224 hat Folgendes vorne an den Artikel angefügt (ich vermute Unerfahrenheit). Kann ja mal auf Brauchbarkeit überprüft werden. --Wrzlprmft 14:06, 20. Jan. 2007 (CET)[Beantworten]

Von arglistiger Täuschung spricht man, wenn jemand bewusst und gewollt (vorsätzlich) einen anderen in einen Irrtum versetzt. Damit will der Täuschende in der Regel den anderen zu einem Verhalten veranlassen, zu dem der andere sonst nicht bereit wäre. - Die arglistige Täuschung stellt nicht nur ein unmoralisches Verhalten dar, da sie dem anerkannten Grundwert der Wahrhaftigkeit widerspricht. Sie stellt auch ein rechtserhebliches Verhalten dar, das auf vielen Rechtsgebieten rechtliche Folgen auslöst. So kann eine arglistige Täuschung zu einer Bestrafung wegen Betruges nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) führen. Ebenso kann das Erschleichen von Sozialleistungen ein Rückforderungsrecht der Behörde auslösen. Und schließlich entfaltet die arglistige Täuschung auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts in mehrfacher Hinsicht seine Bedeutung. Im Vordergrund steht dabei die Regelung des § 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach der arglistig Getäuschte das Recht erhält, ein Rechtsgeschäft, zu dem er durch arglistige Täuschung veranlasst worden ist, rückgängig zu machen. Aber auch über dieses sog. Anfechtungsrecht ist die arglistige Täuschung privatrechtlich relevant. So kann gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB der Getäuschte einen Schadensersatzanspruch gegen den Täuschenden haben. Und nach § 442 BGB haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer verschärft, wenn er dem Käufer einen Sachmangel arglistig verschweigt. - Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die Anfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB.

Meine Lieben, bitte sorgt doch allgemein dafür, dass in solchen Artikeln über juristische fachbegriffe immer auch ein Beispiel angefügt wird. Wikipedia wird vor allem von Laien besucht, die sich da ein erstes Verständnis holen wollen. Ohne Beipiele ist das alles viel zu abstrakt und unverständlich. Wir wollen hier doch nicht für juristisches staatsexamen vorbereiten sondern sofort verstehbare Hilfe leisten. (nicht signierter Beitrag von 80.218.201.225 (Diskussion) 10:04, 29. Jan. 2011 (CET)) [Beantworten]

Hinweis zur Überarbeitung[Quelltext bearbeiten]

Der Abschnitt zum Zivilrecht wurde im Rahmen eines rechtswissenschaftlichen Seminars an der Universität zu Köln angelegt.

Das Seminar fand im Wintersemester 2012/2013 statt und wurde vonBarbara Dauner-Lieb und Benutzer:Toblu betreut.

  • Verbesserungsvorschläge im Rahmen des Seminars:
  • Ergänzung des Abschnitts zu den Konkurrenzen

Fahrlässigkeit[Quelltext bearbeiten]

Im ersten Abschnitt heisst es: "weiß und will, dass sein Verhalten ..." Da aber auch Fahrlässiges Unterlassen den Umständen nach als Arglist ausgelegt werden kann, müsste es heissen: "weiß oder wissen kann und will, dass sein Verhalten ..."

Also etwa so: Ein Mangel wird bewusst trotz deutlicher Hinweise ignoriert um einen Vermögensvorteil nicht zu verlieren. Der Mangel ist dann zwar nicht bekannt, aber er hätte den Umständen nach geprüft werden müssen, was zum Erkennen des Mangels geführt hätte.--80.187.106.119 06:21, 21. Okt. 2016 (CEST)[Beantworten]

Sollte im Artikel nicht irgendwo ein deutlicher Hinweis stehen, dass sich die Rechtslage nur auf Deutschland bezieht? Ein solcher Hinweis wird auch bei anderen wikipedia Artikeln gegeben. Warum nicht hier? (nicht signierter Beitrag von 91.115.52.241 (Diskussion) 00:30, 1. Mai 2022 (CEST))[Beantworten]