Diskussion:Betreuer (Recht)

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Gesetzesänderung zum 01.09.2009[Quelltext bearbeiten]

"Nicht befreite" Betreuer dürfen über Girokonten des Betreuten ohne Genehmigung des 

Vormundschaftsgerichtes nur verfügen, wenn das Guthaben unter 3.000,00 € beträgt (§ 1813 BGB).

o.g. Passus müssen wir streichen, denn durch das am 01.09.2009 in Kraft getretene "Gesetz zur Änderung des Zugewinns- und Vormundschaftsrechts" ist es nunmehr auch nicht befreiten Betreuern gestattet, ohne Vormundschaftliche Genehmigung über Girokonten zu verfügen deren Guthaben groeßer 3.000,-€ ist.


--RuWu 17:51, 22. Sep. 2009 (CEST)Ruwu123--RuWu 17:51, 22. Sep. 2009 (CEST)