Diskussion:Bundestagswahlrecht/Archiv/2012

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5 % Hürde: Reicht es nicht, in einem Bundesland über 5 % zu kommen?

Reicht es nicht, in einem Bundesland über 5 % zu kommen? Oder gelten die Bayern vielleicht als nationale Minderheit? Ansonsten dürfte nach den derzeitigen Umfrageergebnissen die CSU wohl nicht mehr in den Bundestag einziehen, da die CSU wohl nicht mehr 5 % aller in Deutschland abgegebenen Stimmen erreichen wird. Oder gilt wegen der Fraktionsgemeinschaft mit der CDU für die CSU etwas anderes?--91.52.170.190 07:05, 23. Jan. 2012 (CET)

Inwiefern ist der Artikel da nicht klar genug? Abgesehn davon reichen (je nach Wahlbeteiligung) 30–35 Prozent in Bayern für 5% bundesweit. --92.229.17.3 10:10, 23. Jan. 2012 (CET)
Bei der ersten Bundestagswahl 1949 reichte es, in einem Bundesland 5 % zu erreichen, das ist seit langem nicht mehr so. Erstens reichen, wie mein Vorredner sagte, 30-35 % in Bayern, um die Fünf-Prozent-Hürde zu überspringen, und das schafft die CSU locker; zweitens gibt es noch die Grundmandatsklausel, die besagt, dass einer Partei mit mindestens drei Direktmandaten auch Listenmandate gemäß ihrem Zweitstimmenanteil zustehen, und dass die CSU in Bayern keine drei Direktmandate erreicht, ist nahezu unmöglich. -- Felix König 19:08, 23. Jan. 2012 (CET)

Erststimme

im Kapitel Erstimme findet sich folgender Satz: "Für jedes Direktmandat in einem Bundesland erhält die Partei dort grundsätzlich ein Listenmandat weniger." Das kann so m.E. nicht stimmen, sonst hätten wir ja nicht das Dilemma der Überhangsmandate ohne Ausgleich im Bundestag. Da ich aber mehr Informationssuchender als Wahlrechtsfachmann bin, möchte ich keine Änderung vornehmen, sondern um eine Prüfung des Satzes bitten. Dermotor (Diskussion) 09:42, 31. Jul. 2012 (CEST)

Mit der Einschränkung "grundsätzlich" ist es meines achtens schon richtig. Die Überhangmandate sind ja von der Grundkonzeption her doch die Ausnahme.-Igotyou (Diskussion) 10:12, 31. Jul. 2012 (CEST)

Auslandsdeutsche

Der vom BVerfG für nichtig erklärte § 12 Abs. 2 Satz 1 lautet:

Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.

Die Nichtigkeit hat also nicht zur Folge, dass bisher vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossene Auslandsdeutsche wählen dürfen, sondern dass alle Auslandsdeutschen nicht mehr wählen können.--FfD (Diskussion) 23:55, 7. Aug. 2012 (CEST)

Das stand und steht jetzt wieder auf der Vorderseite, warum Du es wieder rausgenommen hast, weiß vielleicht der liebe Gott. Nacktaffe (aka syrcro) 07:49, 8. Aug. 2012 (CEST)

Erklärung der Reststimmenverwertung fehlt

Da diese Regelung heute eh beanstandet wurde, weiß ich nicht, ob es sich lohnt diesen Effekt überhaupt noch zu erklären. Was meint ihr? (nicht signierter Beitrag von Alberto568 (Diskussion | Beiträge) 17:42, 25. Jul. 2012‎ (CEST))

Da die Regelung als verfassungswidrig erkannt und daher als nichtig erklärt wurde und auch absolut nicht normenklar ist, würde ich auch vorschlagen, keine Zeit mehr auf sie zu ver(sch)wenden. Sie ist höchstens noch (in mehrfacher Hinsicht) als ein Beispiel, wie man es definitiv nicht machen sollte, geeignet. Freundliche Grüße, --Arno Nymus (Diskussion) 04:14, 26. Jul. 2012 (CEST)
Die "Reststimmenverwertung" im Abs. 2a IST im Artikel enthalten, wenn auch das Wort nicht benutzt wird. Zur Klarstellung schreibe ich es rein.--FfD (Diskussion) 18:59, 27. Jul. 2012 (CEST)
Danke. Ich werde es mal verlinken. -- Juergen 91.52.191.143 08:52, 21. Feb. 2013 (CET)