Diskussion:Carl Heinrich Theodor Knorr

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Pp.paul.4 in Abschnitt Lemma
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Das in diversen Publikationen usw. kursierende Ölgemälde von C. H. Th. Knorr ist nicht zeitgenössisch, sondern 1944 von einem gewissen Arthur Geissler nach einer älteren Fotografie geschaffen worden (siehe Von Helibrunna nach Heilbronn, S. 116), für uns also auf absehbare Zeit nicht verwendbar. Die besagte Fotografie selbst hingegen – sofern sie mal irgendwo auftaucht, sie schlummert anscheinend im Stadtarchiv HN – ist von ca. 1860 (Fotograf Fr. Berrer) und damit ziemlich sicher verwendbar. -- Rosenzweig δ 18:56, 14. Okt. 2013 (CEST)Beantworten

Meines Wissens existieren zwei Gemälde, die erst nach C.H. Knorrs Tod angefertigt wurden. Die Vorlage dieser Ölgemälde ist die Fotografie von Fr. Berrer aus den 1860-er Jahren (übrigens das einzige Bild vom Firmengründer, das meines Wissens existiert). Die Gemälde befinden sich nach wie vor in Familieneigentum, eines davon ist dem Unternehmen als Leihgabe überlassen. Könnten wir die Familie als Eigentümer bitten, uns die Veröffentlichung in Wikipedia zu erlauben? Falls ja, in welcher Form müsste das erfolgen? Außerdem habe ich eine digitalisierte Version der Fotografie von Berrer auf dem Rechner. Das Original befindet sich tatsächlich im Stadtarchiv, ich habe es selbst vor einigen Jahren dorthin übergeben. Wenn es zulässig ist, die Fotografie in Wikimedia Commons einzustellen, kann ich das tun. M. Meilicke 23:49, 15. Okt. 2013 (CEST)

Die Fotografie sollte völlig problemlos sein, da der Fotograf (= Urheber) schon deutlich länger als 70 Jahre tot sein dürfte. Du kannst das Bild also gerne hochladen mit den Commons-Lizenzbausteinen {{PD-old}} und {{PD-1923}}.
Die Urheberrechte an den Gemälden hingegen liegen in aller Regel nicht bei deren Eigentümern, sondern beim Künstler (= Urheber) bzw. dessen Erben. Theoretisch ist natürlich denkbar, dass der Künstler zusätzlich zum physischen Gemälde auch das ausschließliche Nutzungsrecht verkauft hat, aber das wäre bei Gemälden eher unüblich und nachzuweisen. So etwas kommt eher bei Pressefotografen vor, die u. U. ihren Arbeitgebern alle Rechte an ihren im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entstandenen Fotos einräumen.
Das eine Gemälde ist ja von von 1944, der Künstler Arthur Geissler kann also noch keine 70 Jahre tot sein. Folglich ist es noch geschützt, und eine evtl. Genehmigung müsste von den aktuellen Inhabern der Urheber- oder ausschließlichen Nutzungsrechte kommen, i. d. R. seinen Nachfahren. Beim anderen erwähnten Gemälde müsste man erst einmal herausfinden, wer es wann gemalt hat, dann kann man evtl. Näheres zum urheberrechtlichen Status sagen. -- Rosenzweig δ 00:18, 16. Okt. 2013 (CEST)Beantworten

Lemma

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Der Name „Theodor“ im Lemma erscheint überflüssig. In NDB und GND ist der Mann als Carl Heinrich Knorr verhaftet, ebenso hier. Man sollte das Lemma kürzen. --Pp.paul.4 (Diskussion) 23:36, 5. Apr. 2016 (CEST)Beantworten

Der dritte Vorname „Theodor“ unterscheidet ihn von den anderen Mitgliedern der Knorr-Dynastie, so z.B. von seinem Sohn Carl Heinrich Eduard Knorr. M. Meilicke 11:07, 06. Aril 2016 (CEST)