Diskussion:Carried Interest

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von 87.155.253.60 in Abschnitt Belege
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Als Carried Interests (i.e.S.) werden Vergütungen iS des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG bezeichnet. Allgemein werden als Carried Interests Vergütungen bezeichnet, die nach erreichen bestimmter, im Vorfeld festgelegter Ziele eines Investements fällig werden. So z.B. der Verzinsungsanspruch eines Investments einer Privatperson in einem Fonds, der selbst wiederum in dritten Gesellschaften investiert, sobald diese Investments des Fonds eine Mindestverzinsung überschritten haben. Quasi eine Erfolgsbeteiligung oder -vergütung. -- 213.182.141.91 09:43, 10. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Wer's kann, bitte bei Gelegenheit auch "interest" in "Interest" ändern (gemäß Duden)[Quelltext bearbeiten]

--89.204.135.64 14:24, 16. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Ein besonderes Dankeschön an dieser Stelle an Itti, der unkompliziert und ohne Aufhebens der Bitte entsprach - und sich damit wohltuend von "Peter200" abhob, der in beispiellos anmaßender Weise es vorzog, dreimal disziplinarisch in Aktion zu treten statt einmal ein "i" in ein "I" zu verwandeln.

Man sieht, wozu es offenbar führt, wenn grundsätzlich berechtigtes Vorgehen gegen Vandalismus götzenhaft-manisch überpflegt wird. Ich schlage hierfür den Begriff "Van-Wahn" vor. Ein Paradebeispiel deutscher Beamtenhuberei, die bewußt die Verzögerung des Nützlichen in Kauf nimmt, um dem Prinzipiellen den Vorrang zu geben. Aus diesem Holz waren auch die Mönche des Mittelalters geschnitzt, die ihr Können einsetzten, um Sätze wie "Eine Fliege hat 8 Beine" abzuschreiben - und gleichzeitig die Fliege, welche über ihr Blatt krabbelte, verscheuchten. --89.204.138.181 00:31, 20. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Belege[Quelltext bearbeiten]

Es sollte mal geschaut werden, inwiefern die Belege auf en:Carried interest für die deutschsprachige Fassung geeignet sind. Bisher ist der Text nicht durch Belege gedeckt. --87.155.253.60 09:31, 10. Nov. 2016 (CET)Beantworten