Diskussion:Datenschutzbeauftragter (Datenschutz-Grundverordnung)

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Haraldmmueller in Abschnitt DSB nach DSGVO ?
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Da liegt einiges im Argen ...[Quelltext bearbeiten]

Das ist derzeit ein Mischmasch aus BDSG g.F. (also "alt"), DSGVO und Aussagen zur/der "Artikel 29"-Gruppe ... das kann so nicht stehenbleiben. --Haraldmmueller (Diskussion) 13:11, 10. Feb. 2018 (CET)Beantworten

@Haraldmmueller: Dann mach was dran!--Lutheraner (Diskussion) 13:13, 10. Feb. 2018 (CET)Beantworten
@Lutheraner: Werd' ich :-) ... nur nicht heute - muss grad zur Bandprobe, und dann Geburtstagsfeier, wenn ich darf ... War tatsächlich auch ein Merker für mich selber ... --Haraldmmueller (Diskussion) 13:26, 10. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Habe Versucht die aktuelle Rechtslage sehr grob darzustellen. Mit der Rechtslage kenne ich mich aus, aber nicht unbedingt mit den Bedürfnissen von Wikipedia. Feedback baue ich gerne ein. --Privacy Child (Diskussion) 17:46, 7. Feb. 2019 (CET)Beantworten

Freiheitsstrafe[Quelltext bearbeiten]

"Bisher fallen bei der vorsätzlichen oder fahrlässigen Nichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten bis zu 300.000 Euro Bußgeld an oder gar bis zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe." Gibt es dafür eine Quelle? --meint PsyKater 07:22, 4. Sep. 2018 (CEST)Beantworten

Zusammenführen mit Datenschutzbeauftragter?[Quelltext bearbeiten]

Ich denke, dieser Artikel sollte mittelfristig mit Datenschutzbeauftragter zusammengeführt werden. Schließlich ist die vorherige Regelung dort beschrieben.


DSB nach DSGVO ?[Quelltext bearbeiten]

Eine Bestellpflicht für betriebliche DSBs nach der DSGVO wäre mir nicht bekannt. Aus welchem Artikel soll sich das ergeben? Die Regelungen zur Bestellpflicht eines DSBs für (nicht öffentlichen) Unternehmen ergibt sich aus dem BDSG (n.F.) (nicht signierter Beitrag von 185.60.37.102 (Diskussion) 13:29, 6. Jan. 2020 (CET))Beantworten

Art.37: "Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn ..." bestimmte Dinge zutreffen; im nicht-behördlichen Bereich entweder b) "umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung" oder c) "umfangreiche[n] Verarbeitung besonderer Kategorien ... oder ... über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten". Oder meinst Du, das wäre keine "Bestellpflicht"? Die Darstellung der Bedingungen hier in der WP scheint mir allerdings nicht wirklich konsistent mit der DSGVO zu sein ...
Und das BDSG (n.F.) sagt selbst, dass es nur eine Ergänzung dieser Regelung ist: §38: "Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c ...". Auch daraus folgt, dass die DSGVO selbst schon eine Pflicht (unter bestimmten Umständen) definiert.
--Haraldmmueller (Diskussion) 13:44, 6. Jan. 2020 (CET)Beantworten