Diskussion:Deutsches Eherecht im Zweiten Weltkrieg

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Letzter Kommentar: vor 10 Monaten von 178.142.31.187 in Abschnitt Totenscheidung
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(Materialsammlung)

Seit 1937 gab es Überlegungen zur "Mehrehe", die aber zunächst wegen erwarteter Proteste der Kirchen nicht propagiert wurden.

28. Oktober 1939 - Himmlers Befehl an die gesamte SS und Polizei: Himmler beklagt „das Fehlen der während des Krieges von den Lebenden und der nach dem Krieg von den Toten nicht gezeugten Kinder.“ [...] „Über die Grenzen vielleicht sonst notwendiger bürgerlicher Gesetze hinaus wird es auch außerhalb der Ehe für deutsche Frauen und Mädchen guten Blutes eine hohe Aufgabe sein können, [...] aus tiefem sittlichen Ernst Mutter der Kinder ins Feld ziehender Soldaten zu werden...“

1944 wurden entsprechende Gedanken wieder aufgenommen:

a) Extremfall einer Mehrehe: völlig gleiche Rechte beider Frauen
b) anderes Extrem: Völlige juristische Bindungslosigkeit an die nicht verheiratete Frau
Geäußerte Gegenargumente:
Öffentliche Stimmung wohl dagegen – Propagandawirkung des Feindes auf Ehefrauen –
Der „qualitativ geringerwertige Teil“ der unverheiratet gebliebenen Frauen solle besser kinderlos bleiben – besser sei ein Kind mehr je Ehe

Nach: Essner/Conte, VjZ 44(1996) Holgerjan 13:28, 30. Apr 2006 (CEST)

Ungeklärt[Quelltext bearbeiten]

Ich konnte nicht abklären, ob dieser Führererlass schon mit der Änderung und Erweiterung des Personenstandsgesetz am 17. Oktober 1942 offiziell bekanntgegeben wurde. Immerhin liegen zwischen Erlass und SD-Bericht mehr als zwei Jahre... Holgerjan 18:13, 29. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Zahl[Quelltext bearbeiten]

der Anerkennung freier Ehen bis 1963 = 1.255 von 1.823 Anträgen bewilligt - findet bei:

Mögliche Ergänzung[Quelltext bearbeiten]

falls das Lemma auf "Deutsches Eherecht zur Zeit des Nationalsozialismus" o. ä. ausgeweitet wird:

Nach dem „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ vom 15. September 1935 (RGBl I, S. 1246 ) waren Eheschließungen zwischen Juden und „Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes“ verboten. Ein weiteres Gesetz, das „Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz)“ vom 18. Oktober 1935 (RGBl I, 1246) verlangte, dass vor Eheschließung ein Zeugnis des Gesundheitsamtes eingeholt werden müsse.

Für das Aufgebot hatten die Verlobten dem Standesbeamten das Ehetauglichkeitszeugnis und eine Abschrift aus dem Familienbuch vorzulegen. Dies war im Personenstandsgesetz vom 3. November 1937 (RGBl I, 1146) vorgeschrieben, das die Regelung von 1875 (RGBl 1875, S. 23) ablöste und zum 1. Juli 1938 in Kraft trat. Falls der Standesbeamte an der Rassenzugehörigkeit Zweifel hegte, konnte er eine Heiratsurkunde der Großeltern verlangen oder die Reichsstelle für Sippenforschung einschalten.[1] Nach Kriegsbeginn durften bei Wehrmachtsangehörigen fehlende Urkunden durch eidesstattliche Erklärungen ersetzt werden.[2]

  1. Vergl. 1. VO zum Personenstandsgesetz, RGBl 1938, S. 533)
  2. Vergl 2. VO zum Personenstandsgesetz, RGBl 1939, S. 1540
--Holgerjan 16:31, 1. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Ferntrauung[Quelltext bearbeiten]

Eigentlich sollte für die Ferntrauung ein Artikel und nicht ein redirect hierher, denn in der Geschichte gabe es vor allem unter den Adeligen unzählige Ferntrauungen, die hier aber nichts verloren haben. --K@rl 14:49, 9. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

"...da eine gut versorgte junge Witwe keine neue Familie gründen und keine weiteren Kinder mehr zeugen würde..."[Quelltext bearbeiten]

Eine Witwe kann grundsätzlich keine Kinder zeugen, höchstens empfangen.--Rotkaeppchen68 01:40, 1. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Richtig (...und so etwas verbessert man dann besser gleich selbst im Text des Artikels) --Holgerjan 15:41, 1. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Totenscheidung[Quelltext bearbeiten]

Erwähnt werden sollte das verwandte Lemme Postmortale Eheschließung. --178.142.31.187 10:15, 30. Jun. 2023 (CEST)Beantworten