Diskussion:Dieter Blumenwitz

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Malabon in Abschnitt Tätigkeit im Völker- und Staatsrecht
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Überarbeitung

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Im Teil Biographie habe ich direkt eine missverständliche Formulierung geglättet.

Im weiteren Artikel sind jedoch m.E. noch weitere Überarbeitungen notwendig, die ich kurz skizzieren möchte, um sie umzusetzen, wenn niemand widerspricht.

Zunächst einmal enthält der Artikel weitschweifige Ausführungen, die nicht in die Biographie gehören, besonders diejenigen zum englischen und amerikanischen Rechtssystem. Diese sind zu streichen. Ob die Vorstellung der Gutachten zur Überwindung der Teilung Deutschlands in dieser Ausführlichkeit notwendig ist, bezweifle ich. Dies gilt auch für die Schilderung des Gegengutachtens zu Frowein. Hier sollte eine wesentlich kürzere Zusammenfassung mit dem existierenden Verweis auf das Gutachten genügen.

Wenn B., wie behauptet, "Jahrzehnte an der wissenschaftlichen Legitimation der deutschen Ansprüche gegenüber den ehemaligen Ostgebieten des Deutschen Reiches" arbeitete, so sollte sich hierzu doch eine Zusammenfassung samt Belegen finden lassen. So steht diese Aussage ziemlich im Nichts (davon abgesehen dass das "ebenfalls" am Anfang des Satzes keinerlei Bezugspunkt hat).

Die gesamte Gewichtung erscheint mir falsch, wenn solche Einzelpunkte derart ausgebreitet werden, seine Arbeit in einem der wichtigsten Kommentare zum Grundgesetz dagegen gerade noch im letzten Satz untergebracht wird.

An Belegen mangelt es dem gesamten Artikel massiv.

Kleinigkeiten:

1. B. hat sicher keine Gutachten für "die Sudetendeutschen" erstellt, sondern höchstens für bestimmte Verbände. Wenn diese nicht benannt werden können, muss der Satz gestrichen werden. Unklar ist auch, was mit "völkerrechtlicher Vertreter der Sudetendeutschen Landsmannschaft" gemeint ist, da diese kein Völkerrechtssubjekt ist.

2."Es gelang ihm ein Urteil zu erstreiten, das diesen Grundvertrag weitgehend aushebelte." Stilistisch nicht geeignet für eine Enzyklopädie. Vorschlag: B. vertrat 1973 den Freistaat Bayern vor dem Bundesverfassungsgericht bei dessen weitgehend erfolgreichen Klage gegen den Grundlagenvertrag.

3. "Den „Souveränitätsvorbehalt der die Minderheiten und Volksgruppen beherbergenden Staaten“ zu überwinden" ist keine These. Was soll dieser Satz über die angebliche Hauptthese eines Buches aussagen?

4. Die Beratung zur chilenischen Verfassung ist unbelegt, der für den Besuch in der Colonia Dignidad angegebene Beleg sagt über einen solchen Besuch nichts aus. Die einzige Aussage, die sich dem Artikel von ai entnehmen lässt, ist, dass B. ein Gutachten zu der Frage erstellt hat, ob eine deutsche Zivilkammer an einer Beweisaufnahme in Chile im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens teilnehmen kann.

Offensichtlich soll B. durch die hier benutzte Formulierung in ein bestimmtes Licht gerückt werden. Falls sich Belege hierfür finden, in Ordnung. Andernfalls sind diese Formulierungen nicht neutral und damit zu streichen. -- Nostor 07:53, 4. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Einführung in das anglo-amerikanische Recht (1971)

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Die anglo-amerikanische Rechtsordnung baut in ihrer Entwicklung auf dem konkreten Einzelfall auf, allgemein gültige Grundsätze sind somit schwer zu nennen. Das Buch beschreibt deshalb weniger das Sachrecht als die Methode der Rechtsfindung. Zudem wird ein Einblick in das Arbeiten mit Rechtsquellen, Literatur und den Wechselbeziehungen zwischen inländischem und ausländischem Recht gegeben. Im Wesentlichen kann man zwischen zwei verschiedenen Gesetzesarten unterscheiden, dem „case law“ (Richterrecht) und dem „statute law“ (Gesetzesrecht). Die von der Legislative erstellten Gesetze werden meist als „Rechtsquelle 2. Ranges“ betrachtet. Sehr häufig ist es so, dass die sie interpretierenden Richtersprüche erst den Inhalt festlegen. Im Gegensatz zu Deutschland, wo beim Bundesgerichtshof auch schon einmal aus Lehrbüchern zitiert wird, verdanken die Engländer und Amerikaner ihr Recht den Richtern und nicht den Rechtsgelehrten (→Rechtskreis). Ein wichtiger Unterschied zwischen England und den USA ist die Anzahl der Fälle, die das höchste Gericht zu behandeln hat. Während der US-amerikanische Supreme Court es jährlich auf 2.000–3.000 Fälle schafft, beschränkt sich das englische House of Lords auf die 50 wichtigsten. In den USA kann das Gericht Fälle ablehnen, wenn sie politisch zu sehr aufgeladen sind. Dies kann in Vergleich zu Deutschland manchmal von Vorteil sein: In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht bei Grundsatzfragen meist noch einen politisch richtungsweisenden Charakter.

Diese Ausführungen gehören nach meiner Meinung nicht in einen Artikel über D. B. Ich habe sie daher gelöscht.--Malabon 21:47, 16. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Deine Meinung ist da aber zuwenig, bitte daher um eine sachliche Begründung. --Benatrevqre …?! 11:34, 25. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Tätigkeit im Völker- und Staatsrecht

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"Es gelang ihm ein Urteil zu erstreiten, das diesen Grundvertrag weitgehend aushebelte." Ist das allgemeine Ansicht in der Forschung oder eine politische Einschätzung? --Malabon (Diskussion) 22:08, 13. Sep. 2022 (CEST)Beantworten